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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2016 E-3014/2014

1 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,959 parole·~20 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3014/2014

Urteil v o m 1 . März 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), der Sohn der Ehefrau 3. C._______, geboren (…), und die Nichte der Ehefrau 4. D._______, geboren (…), alle Äthiopien, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (…).

E-3014/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) gerichtetem, handschriftlich in englischer Sprache abgefasstem, Schreiben vom 28. März 2011 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2), seinen Stiefsohn (Beschwerdeführer 3) und die Nichte der Ehefrau (Beschwerdeführerin 4). Dem Schreiben beigelegt war eine an den "Commissioner for Refugees Office (CRO)" gerichtete Bestätigung des UNHCR Khartum ("United Nations High Commissioner for Refugees") vom 14. Dezember 2008, wonach der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei und die derzeitige Familienkonstellation die oben genannten Personen umfasse. B. Dem Beschwerdeführer 1 wurde vom damaligen BFM mittels Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 mitgeteilt, die Schweizer Botschaft in Khartum habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische und äthiopische Diaspora im Sudan und die Anzahl der täglich neu eingereichten Asylgesuche lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Deshalb sei die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem BFM erscheine die Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung überzeugend; das vom Beschwerdeführer 1 eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse indes noch einige Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Er wurde deshalb darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten und erhielt gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. Gleichzeitg wurde festgestellt, dass die Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) bisher noch keine ihr zurechenbare Willensäusserung kundgetan habe, mit der sie zu erkennen gegeben hätte, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelvanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche. Somit habe sie kein im Sinne der Rechtsprechung zulässiges Asylgesuch gestellt (mit Hinweis auf BVGE 2011/39). Dieser Mangel könne geheilt werden, indem

E-3014/2014 sie eine unterzeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches mittels Beantwortung des detaillierten Fragenkataloges einreiche. C. Das Ehepaar beantwortete und unterzeichnete den Fragekatalog mit Schreiben vom 28. August 2013 – Eingang bei der Schweizer Vertretung am 2. September 2013 – je einzeln, vollständig und präzis. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer 1 vor, dass er in Äthiopien geboren sei. Dort habe er elf Jahre Schule absolviert. Er habe danach in Eritrea gelebt, wo er als Zivilarbeiter für eine (…) gearbeitet habe. Nach Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Krieges im Jahr (…) sei er von eritreischen Behörden aufgrund seiner äthiopischen Nationalität verhaftet worden. Er sei von Juni bis Dezember (…) in Haft gewesen. Sofort nach seiner Haftentlassung sei er am (…) nach Äthiopien deportiert worden. Die äthiopischen Behörden hätten ihn verdächtigt, dass er Mitglied des Derg-Regimes (von 1974 bis 1991 in Äthiopien herrschende Militärjunta) gewesen sei. Er sei überwacht und befragt worden und habe keine Arbeitserlaubnis erhalten. Vom 3. April (…) bis am 30. Mai (…) und vom Juni (…) bwz. (…) bis im September (…) bzw. (…) sei er im Gefängnis seines Heimatsortes inhaftiert gewesen. Im Juli (…) habe er aufgrund der Verdächtigungen und Inhaftierungen beschlossen, Äthiopien zu verlassen, und sei auf dem Landweg in den Sudan gereist. Dort habe er sich nicht in ein UNHCR-Flüchtlingslager begeben, weil er sich vor einer Deportation beziehungsweise Entführung gefürchtet habe, sonderen sei direkt nach Khartum gegangen. In Khartum habe er sich beim UNHCR gemeldet und den Flüchtlingsstatus erhalten. Auch die Beschwerdefüherin 2 sei in Äthiopien geboren. Ihre Mutter sei eritreischstämmig, ihr Vater äthiopischer Herkunft. Im Jahr 1987 habe sie Äthiopien verlassen und sei aus ökonomischen Gründen nach Asmara (Eritrea) gegangen. Sie habe dort während fünf Jahren bei verschiedenen Familien als Hausangestellte gearbeitet. Die politischen Umwälzungen im Jahr 1991 (unter anderem der Sturz des Derg-Regimes und die Bildung des Staates Erirtrea) hätten dazu geführt, dass sie aufgrund ihrer Herkunft väterlicherseits von den neu etablierten eritreischen Behörden diskriminiert beziehungsweise für zwei Monate inhaftiert worden sei. Danach hätten die ertreischen Behörden angekündigt, sie werde nach Äthiopien deportiert. Sie habe befürchtet, dort wegen ihrer Herkunft mütterlicherseits verfolgt zu werden, weshalb sie im Mai 1992 bzw. 1994 in den Sudan geflüchtet sei.

E-3014/2014 Sie sei direkt nach Khartum gefahren und habe sich dort als Flüchtling registrieren lassen. Im Jahr 2007 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Das Ehepaar lebe zusammen mit dem Sohn des Ehemannes (E._______, geboren am […]) und dem Sohn (Beschwerdeführer 3) sowie der Nichte (Beschwerdeführerin 4) der Ehefrau in Khartum. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Ehepaares sei das Leben in Khartum schwierig. Sie würden dort über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügen, der es ihnen erlauben würde, zu reisen, zu studieren oder zu arbeiten. Die sudanesische Polizei habe sie bereits mehrmals verhaftet, Geld von ihnen verlangt und ihnen mit der Deportation nach Äthiopien gedroht. Gelegentlich arbeite der Ehemann als Tagelöhner. Die Ehefrau machte zudem geltend, es sei ihnen nur erlaubt, in einem Flüchtlingslager zu leben, wo häufig Entführungen durch Mitglieder der Rashaida geschehen würden. Sie versuche, Tee herzustellen und auf der Strasse zu verkaufen, laufe aber dabei immer Gefahr, von der Polizei aufgegriffen zu werden. In der Schweiz lebe eine Bekannte von ihnen. Deren Tochter sei das Patenkind der Ehefrau. D. Das damalige BFM verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. November 2013 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde ihnen am 14. April 2014 durch die Schweizer Vertretung in Khartum eröffnet. E. Mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 14. Mai 2014 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ging gleichentags bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Darin beantragte der Beschwerdeführer 1 sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch gutzuheissen sei. F. Am 28. Mai 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer 1 in der am 30. Juni 2015 bei der Schweizer Vertretung eingegangenen Replik Stellung.

E-3014/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.1 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

E-3014/2014 4. 4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).

4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, wobei jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). 4.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 den Verzicht auf eine Befragung und forderte das Ehepaar im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges – welcher Hinweise auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte – auf. Gleichzeitig erteilte es ihnen im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan. 5. Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

E-3014/2014 sen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6. 6.1 Einleitend wurde in der angefochtenen Verfügung vom SEM ausgeführt, der Sohn des Beschwerdeführers 1 sei im Asylgesuch vom 28. März 2011 nicht erwähnt worden, weshalb für diesen kein Asylgesuch vorliege. Zur Begründung in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen seitens der eritreischen beziehungsweise äthiopischen Behörden – die jeweiligen Inhaftierungen des Ehepaares und die drohende (Ehefrau) beziehungsweise die erfolgte Deportation des Ehemannes von Eritrea nach Äthiopien – führte das damalige BFM aus, diese würden auf ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden schliessen lassen. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe indes der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, in ihren Stellungnahmen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre, zu liefern. Diesbezüglich sei festzustellen, dass Flüchtlinge im Sudan, welche – wie die Beschwerdeführenden – vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden deshalb zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte die Situation tatsächlich kritisch sein. Zudem wurde ihre Befürchtung, vom Sudan nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, als unbegründet bezeichnet, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im

E-3014/2014 Sudan vom UNHCR als Flüchtling anerkannt seien, allgemein gering sei und ein erhöhtes Risiko auch nicht durch das vorgetragene Profil der Beschwerdeführenden objektiv begründet werden könne. Ferner sei Khartum – der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden im Sudan – für eritreische und äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus ihren Angaben gehe indes hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 seit 1992 und der Beschwerdeführer 1 seit 2002 in Khartum leben würden. Angesichts dieser längeren Aufenthalte, während deren den Beschwerdeführenden keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, seien die Hürden für eine zumutbare Existenz dort für sie nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich nicht frei bewegen könnten und es somit schwierig sei, eine Arbeit zu finden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden keine Gründe für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische und äthiopische Diaspora, die in Not geratenen Landsleuten beistehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebe gemäss den Akten lediglich eine Bekannte der Ehefrau in der Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführenden damit über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würden, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit einer Bekannten bedeute noch keine enge Bindung an die Schweiz in dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung kommen würde. Aufgrund dessen sei im Fall der Beschwerdeführenden keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchten. Nach dem Gesagten sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. 6.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorab entgegen, dass Flüchtlingslager keine geeigneten Orte zum Leben seien, da es dort kein sauberes Trinkwasser und keine sichere Unterbringung gebe, so dass die Flüchtlinge nicht geschützt seien vor Krankheiten oder dem rauen Klima. Der monatlich vom UNDP ("United Nations Development Programm") verteilte Weizen und das Öl würden nicht genügen, um das Überleben zu sichern. Zudem seien die Flüchtlinge in den Lagern der Gefahr von Entführungen durch sowohl eritreische als auch äthiopische Geheim-

E-3014/2014 agenten und die Rashaida ausgesetzt. Im letzteren Fall würden sie gefoltert und vergewaltigt und, falls das geforderte Lösegeld nicht gezahlt werde, getötet; den Opfern würden anschliessend Organe entnommen. Aufgrund dieser Umstände hätten viele Flüchtlinge die Lager verlassen. Die Beschwerdeführenden hätten sich zudem beim UNHCR in Khartum registriert, weshalb sie keinem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, und hätten deshalb auch keine Unterbringung oder Unterstützung vom UNHCR erhalten. Weiter wiederholten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe die bereits geschilderten Ausreisegründe (vgl. Prozessgeschichte Bst. C oben). Neu wurde zudem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 am (…) um zwei Uhr Nachts unterwegs gewesen sei, als er einen Telefonanruf von seiner Frau erhalten habe, wonach drei unbekannte ("unknown") Personen bei ihnen zu Hause eingedrungen seien, die Ehefrau geschlagen und nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt hätten. Er habe diesen Vorfall am nächsten Morgen der örtlichen Polizei gemeldet, welche ihn indes an den UNHCR verwiesen habe. Daraufhin sei er mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 an den UNHCR gelangt, allerdings habe auch dieser nie reagiert. Als Beleg dieses Vorbringens wurde die Kopie des an den UNHCR gerichteten Schreibens eingereicht. 6.3 In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten. Bezüglich dem neu auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vorfall wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 diesen weder im Asylgesuch vom 10. April 2011 noch im Antwortschreiben vom 28. August 2013 erwähnt habe. Es gehe deshalb davon aus, dass die Bedrohung durch diese unbekannten Personen mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könne. Betreffend die Vorbringen zur Sicherheitslage in den UNHCR- Flüchtlingslagern hielt das SEM fest, dass gemäss dem UNHCR die Sicherheitsvorkehrungen seit geraumer Zeit verstärkt worden seien (vgl. dazu insbesondere die UNHCR-Mitteilung vom 25. Januar 2013: "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan"). Zudem sei der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen stark beschränkt worden, was verhindere, dass unbefugte Personen dort "ihr Ungemach treiben" könnten. Auch verfügten die Lager über Polizeiposten, welche sich um die Sicherheit bemühen würden. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich gegebenenfalls in ein Flüchtlingslager zu begeben,

E-3014/2014 sollte ihre Situation in Khartum kritisch sein. Die Lager würden zudem über medizinische Versorgung und ein Schulangebot für Kinder verfügen. 6.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführenden dahingegehend, dass sie Äthiopier seien und sich zurzeit in Khartum aufhalten würden, wo ihr Leben und ihre Freiheit in ständiger Bedrohung seien. Da die Situation in den Flüchtlingslagern betreffend sowohl die Versorgung der Grundbedürfnisse als auch die Gewährung von Sicherheit derart prekär sei, seien die meisten Flüchtlinge – so auch die Beschwerdeführenden – gezwungen, für eine relative Verbesserung ihrer Lebensumstände nach Khartum zu ziehen. So hätte auch der Beschwerdeführer 1 dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt werden sollen, aus Angst vor Entführung sei er indes direkt nach Khartum gegangen und habe sich dort als Flüchtling registrieren lassen. Schliesslich folgten diesselben Ausführungen, wie sie bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren wie auch auf Beschwerdeebene vorgebracht worden sind, namentlich zur schwierigen Lebenssituation für eritreische und äthiopische Flüchtlinge im Sudan im Allgemeinen (vgl. Prozessgeschichte Bst. C und Erwägung 6.2). 7. 7.1 Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung im Ergebnis zu Recht den Sohn des Beschwerdeführers 1 nicht in das vorliegend zu beurteilende Asylverfahren miteinbezog. Dieser war nämlich sowohl im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (28. März 2011) als auch der ersten Erwähnung (vgl. Stellungnahme des Ehepaars vom 28. August 2013) bereits volljährig, weshalb der Beschwerdeführer 1 für seinen Sohn zu keinem Zeitpunkt ein Asylgesuch in Stellvertretung einreichen konnte (vgl. BVGE 2011/39). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich des Weiteren nach Würdigung der gesamten Aktenlage nicht dazu veranlasst, die Frage einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden anders zu beurteilen als die Vorinstanz. Es ist festzustellen, dass gemäss ständiger Rechtsprechung bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen ist, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet.

E-3014/2014 Weder die Vorinstanz noch das Gericht verkennen die äusserst schwierige Lebenssituation, in welcher sich die Beschwerdeführenden im Sudan befinden. Indes halten diese den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan und des vorliegend als gering eingeschätzten Risikos einer Deportation oder Verschleppung nach Äthiopien oder durch die Rashaida in ihrer Beschwerdeschrift lediglich dieselben Argumente wie in ihrem Asylgesuch entgegen, namentlich dass insbesondere die Gefahr von Entführungen aus den Flüchtlingslagern bekanntermassen gross sei. Den vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung betreffend die vom UNHCR vorgenommenen Verbesserungen der Sicherheitslage wird sodann entgegnet, dass die Situation in Khartum, so "prekär" sie auch sei, immer noch "relativ besser" als in den Flüchtlingslagern sei. Dazu wird indes ausschliesslich auf Berichte zur allgemein schlechten Lage für eritreische und äthiopische Flüchtlinge im Sudan verwiesen, ohne Bezugnahme auf ihre eigene Situation. Somit sind diese Vorbringen offensichtlich weder genügend substantiiert vorgetragen noch in genügender Art und Weise belegt. Ein Vorbringen, welches allenfalls als konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden betrachtet werden könnte, stellt der auf Beschwerdeebene vorgetragene Vorfall vom (…) dar, welchen der Beschwerdeführer 1 sowohl bei der Polizei als auch beim UNHCR gemeldet haben will, ohne dass diese Anzeigen Folgen gezeitigt hätten. Dazu führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwar unpräzis aus, der Beschwerdeführer 1 habe diesen Vorfall im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, folglich sei mangels Intensität der "Bedrohung" kein einreiserelevanter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen. Wenn schon, hätte die Vorinstanz in konsequenter Weiterführung ihres Argumentariums das Vorbringen als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft qualifizieren können. Im Ergebnis gelangt indes auch das Gericht zum Schluss, dass der geschilderte Vorfall, auch unter der Annahme, er sei so geschehen, die Anforderungen an eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. So können weder den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch dem in Kopie eingereichten Schreiben ans UNHCR Informationen zur Täterschaft und zu den Motiven der Personen, welche ihn gesucht hätten, entnommen werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen des UNHCR beziehungsweise zur Möglichkeit der Registrierung in einem Flüchtlingslager lediglich entgegnen, die Lage in den Flüchtlingslagern sei noch prekärer als ihre derzeitige Lebenssituation in Khartum. Somit genügen diese Vorbringen nicht, um die vorinstanzliche Fest-

E-3014/2014 stellung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan zu widerlegen, insbesondere da den Beschwerdeführenden – wie oben festgestellt – die Möglichkeit offensteht, sich beim UNHCR zu melden, um sich dort Unterstützung zu holen beziehungsweise sich in ein Flüchtlingslager zuteilen zu lassen und sich dann dorthin zu begeben. Die Beschwerdeführenden vermochten somit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan keine substantiierten Begründungen entgegenzuhalten, das heisst es ist ihnen nicht gelungen darzulegen, weshalb ihnen der Verbleib im Sudan nicht zuzumuten ist. Überdies verfügen die Beschwerdeführenden – wie vom damaligen BFM zu Recht erkannt – offensichtlich über keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz. Im vorinstanzlichen Verfahren wird eine nahe Bekannte ("friend") erwähnt, deren Tochter das Patenkind der Ehefrau sei, deren Anwesenheit in der Schweiz gemäss der Vorinstanz indes nicht genüge, damit ein gewichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz geschaffen würde. Diesem Argument wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Somit führt auch eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Feststellung, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewährt. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über keine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es ihnen zuzumuten, im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afrikanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu verbleiben (vgl. dazu aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 8. 8.1 Unter diesen Umständen hat das damalige BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E-3014/2014 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

E-3014/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

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