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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2010 E-3010/2010

7 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,970 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-3010/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3010/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Februar 2010 in die Schweiz einreiste und am 1. März 2010 um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Sänger und Schriftsteller, habe regierungs- und verfassungskritische Artikel verfasst, zwei Bücher geschrieben und befürchte, deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, dass er sich von 1999 bis 2001 und von Ende 2002 bis Mai 2009 in Deutschland aufgehalten habe, dass er in Deutschland Probleme wegen der geplanten Zwangsverheiratung seiner Freundin und finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, dass er zudem mit seinem Heimatstaat Probleme gehabt habe, als er während seines Aufenthaltes in Deutschland seinen türkischen Reisepass habe verlängern und den Militärdienst in der Türkei habe verschieben wollen, dass er es nicht als angemessen erachtet habe, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen, weil er dort familiäre und finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, dass er deswegen nach Schweden gereist sei, dort ein Asylgesuch gestellt, dieses aber nach der Erstbefragung zurückgezogen habe, dass er sich danach illegal in Deutschland und Belgien aufgehalten habe, bevor er im Februar 2010 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, dass das Verfahren dort nach 20 Tagen abgeschlossen worden sei, und er nach Deutschland habe zurückgeführt werden sollen, von wo aus er jedoch eine Abschiebung in die Türkei befürchtet habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 8. März 2010 zum Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der EURODAC Datenbank und zu einer allfälligen Wegweisung nach E-3010/2010 Österreich, Schweden oder Deutschland das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer betreffend eine Rückführung nach Deutschland einwendete, dass er wegen seiner dortigen finanziellen Schwierigkeiten und der Probleme mit der Familie seiner Freundin eine Wegweisung in die Türkei befürchte, was für ihn schwerwiegende Konsequenzen hätte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben von 1999 bis 2001 in Deutschland gelebt und dort ein Asylgesuch gestellt, dass er Ende 2002 oder anfangs 2003 mit einem Visum für Studierende erneut nach Deutschland gereist sei, wo er bis im Mai 2009 gelebt habe, dass das BFM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vom 8. März 2010 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) gestellte habe, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- E-3010/2010 schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 22. März 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 22. September 2010 zu erfolgen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach Deutschland darstellten, dass Deutschland seinen aus der dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer daher auch nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und von einer Wegweisung nach Deutschland abzusehen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. April 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, E-3010/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-3010/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er befürchte - vor allem auch wegen seiner dortigen finanziellen Schwierigkeiten -, von Deutschland in die Türkei zurückgeschafft zu werden, wo sein Leben aufgrund seiner veröffentlichten Artikel gefährdet sei, dass er aufgrund des Konflikts mit den Eltern seiner Freundin und mit ihrem Verlobten überdies befürchte, in Deutschland ermordet zu werden, dass er erfahren habe, dass in der Schweiz ein Verwandter mit seiner Familie lebe, so dass auch aus diesem Grund auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer im Jahre 1999 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat und nach dessen Abweisung in die Türkei zurückgekehrt ist, und er sich danach von 2002 bis im Mai 2009 legal in Deutschland aufgehalten hat, dass sodann weiter feststeht, dass er am 23. Juni 2009 von den schwedischen und am 2. Februar 2010 von den österreichischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass Deutschland von den Schweizer Behörden am 17. März 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde, dass die deutschen Behörden dieses Ersuchen am 22. März 2010 positiv beantwortet und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, E-3010/2010 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinreichend substanziierter Äusserungen enthält, welche gegen eine Zuständigkeit Deutschlands sprechen würden, dass, soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, ihm drohe eine Abschiebung von Deutschland in die Türkei, festzuhalten ist, dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Deutschland habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine sich aus der FK und der EMRK ergebenden Verpflichtungen gehalten oder gedenke, diese ihm gegenüber künftig nicht einzuhalten, dass insofern auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht, dass sodann weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch sich aus den Akten ergibt, dass sein sich in der Schweiz aufhaltender Verwandter zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehöre, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens aus Art. 7 der Dublin-II-VO nicht ableiten lässt, dass diesen Erwägungen zufolge eine Überstellung nach Deutschland zulässig ist, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären und finanziellen Probleme nicht gegen die Überstellung nach Deutschland sprechen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer E-3010/2010 solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat, und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3010/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 9

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