Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3009/2017
Urteil v o m 1 9 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).
E-3009/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. November 2015 und der Anhörung vom 18. August 2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei Ende 2013 mit ihrer Familien wegen des Krieges aus Syrien in den Irak ausgereist. Sie habe mit ihrer Familie in einem Flüchtlingscamp im Irak gelebt. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Die religiöse Trauung habe am 16. Oktober 2014 stattgefunden; danach hätten sie zusammen in Erbil, Irak, gelebt. Vor circa drei Wochen hätten sie den Irak wegen der angespannten Sicherheitslage verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Geburtsurkunde, ihr Identifikationszeugnis und einen Internetartikel über das Flüchtlingscamp Gawilan ein. B. Am (…) kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns auf die Welt. C. Mit Schreiben vom 13. April 2017 meldete die Vorinstanz dem zuständigen Kanton Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund, da die Beschwerdeführerin im Alter von 15 Jahren religiös getraut worden sei. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Zwangsheirat zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin lebe nun zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung. Mit Schreiben vom 27. April 2017 teilte der zuständige Kanton der Vorinstanz mit, es sei keine Ehebescheinigung des irakischen Gerichts vorgelegt worden. Es bestehe somit keine Veranlassung, vor Gericht eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe einzureichen. D. Mit Verfügung vom 13. April 2017 (eröffnet am 25. April 2017) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
E-3009/2017 E. Am 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2017 sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der unterzeichneten Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3009/2017 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts und die Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht im Gesamtkontext minderjähriger Frauen, die durch den Krieg vertrieben und verheiratet worden seien, gewürdigt. 4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff., in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Zudem obliegt den Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat weder an der Befragung noch an der Anhörung vorgebracht, sie sei in Syrien oder im Flüchtlingscamp frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie wurde zwar im Flüchtlingscamp als Minderjährige religiös getraut, dabei handelte es sich aber nicht um eine Zwangsheirat, da sie selbst angab, mit der Heirat einverstanden gewesen zu sein und auch in der Beschwerde keine Zwangsheirat geltend machte.
E-3009/2017 Der Vorinstanz kann demnach nicht der Vorwurf gemacht werden, sie sei zu Unrecht nicht auf frauenspezifische Asylgründe eingegangen. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage mit ihrer Familie verlassen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine gezielte Verfolgung durch Behörden oder Dritte habe sie nicht geltend gemacht. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe einen asylrelevanten psychischen Druck erlitten, der unter anderem dazu geführt habe, dass sie als Minderjährige habe heiraten müssen. Sie habe nicht heiraten wollen. Sie habe es auf Geheiss ihrer Familie getan, welche ihr gesagt habe, die Heirat sei zu ihrem Schutz. Daran ändere nichts, dass sie ohne Probleme mit ihrem Mann zusammenlebe. Es sei auf die zahlreichen Berichte zu verweisen, wonach Frauen in Syrien zunehmend Opfer von Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien seien. 5.3 Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern hätten gewollt, dass sie zu ihrem eigenen Schutz heirate. Es ist demnach anzunehmen, dass der Wunsch der Eltern ausschlaggebend für die Heirat der Beschwerdeführerin gewesen ist. Es ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass auf die Beschwerdeführerin ein unerträglicher psychischer Druck ausgeübt worden ist. Im Gegenteil gab sie an, sie sei mit der Heirat einverstanden gewesen. Sie und ihr Ehemann liebten sich. Sie hätten keine Probleme. Sie sei gerne mit ihrem Ehemann zusammen und er sei nett zu ihr. Er kümmere sich um das gemeinsame Kind, wenn sie keine Zeit habe. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Irak ein Jahr mit ihrem Ehemann zusammengewohnt hat und nun auch in der Schweiz mit ihm und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung lebt, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen ist. Wie bereits erwähnt, macht sie zudem weder in den Befragungen noch in der Beschwerdeschrift geltend, sie sei zwangsverheiratet oder Opfer frauenspezifischer Gewalt geworden. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine
E-3009/2017 Asylrelevanz zukommt. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen ist und auch keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht bestehen, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist folglich aufgrund fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht einzugehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3009/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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