Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3008/2020
Urteil v o m 2 6 . August 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 / N (…).
E-3008/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben am (…) 2016 legal aus Kolumbien nach Frankfurt gereist. Nach seiner Ankunft habe er sich in verschiedenen Ländern des Schengenraums – auch in der Schweiz – aufgehalten (A38 F77 ff.). Den vorinstanzlichen Akten lässt sich überdies entnehmen, dass er am 25. März 2017 polizeilich in B._______ erfasst wurde (A2), worauf er ein Asylgesuch eingereicht habe. Weil er respektlos behandelt worden sei, habe er die Schweiz wieder verlassen (A38 F77). Am 4. August 2017 habe die (…)polizei C._______ den Beschwerdeführer kontrolliert und festgestellt, dass sein Aufenthalt in der Schweiz mangels Visum rechtswidrig sei, weshalb er zwei Tage in Administrativhaft versetzt wurde. Sodann wurde er am 6. September 2017 in D._______ wiederum wegen illegalen Aufenthalts von der Polizei abgeführt (A6). B. B.a Am 7. September 2017 reichte er bei den schweizerischen Asylbehörden ein Asylgesuch ein. Eine Befragung zur Person (BzP) fand am 13. September 2017 statt; am 17. Mai und 14. September 2018 wurde er zu seinen Asylgründen eingehend angehört. B.b Der Beschwerdeführer, der von seiner Partnerin E._______, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe, getrennt lebe (A13 S. 3 f.; A38 F44), brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in F._______ (Departamento Risaralda) geboren und habe als Kind in den USA gelebt; im Januar 1988 – mithin mit (…) Jahren – sei er mit seinem Vater nach Kolumbien zurückgekehrt (A13 S. 5). Zwischen 1993 und 1995 habe er bei der kolumbianischen Armee gedient, zuletzt als (…) der Artillerie im (…) («G._______»; A13 S. 4; A36 F11 ff.). Als Grund für seinen Armeeaustritt gab er an, er habe Bestechungsgelder des Drogenbarons H._______, genannt I._______, abgeschlagen; daraufhin hätten seine Mutter und sein jüngerer Bruder mit Drogen in die USA reisen müssen, wo sie festgenommen und zu (…) Jahren Haft verurteilt worden seien (A36 F15 ff.). Nach seinem Austritt sei er an den Wohnort seiner Familie, J._______ ([…] Departamento Riseralda), zurückgekehrt und habe einen ehemaligen Kollegen, Unterleutnant K._______, damals (…) («L._______», […] [Anmerkung des Gerichts]), um Schutz vor der Drogenmafia gebeten. Als Gegenleistung habe er sich bei der ELN («Ejército de Liberación Nacional») infiltriert und K._______ Informationen über diese Gruppe und über bolivianische Milizen der FARC («Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia») geliefert (A36 F23 ff.). Nachdem K._______
E-3008/2020 ermordet worden sei, habe er keinen Schutz mehr gehabt und sei wegen illegalen Waffenbesitzes zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er wiederum von der Drogenmafia unter Druck gesetzt worden; auch sei ein Anschlag auf ihn verübt worden. Danach habe er sich auf einen Bauernhof in der ländlichen Umgebung von J._______ zurückgezogen (A36 F26 ff.). In dieser Zeit, im Jahr 2003, sei er von Hauptmann M._______ des Bataillon N._______ des kolumbianischen Militärs kontaktiert worden, um als Bodyguard zusammen mit (…) Zivilisten einen Viehzüchter in der Region O._______ zu beschützen (A36 F39 ff.). Dies sei aber nur ein Vorwand gewesen, um ihn aus J._______ hinaus zu locken. Auf dem Weg zum angeblichen Viehzüchter habe M._______ Geschäfte mit dem «Bloque Central Bolivar» (BCB, ein zentralkolumbianischer Block der «Autodefensas Unidas de Colombia» [AUC], ein Dachverband paramilitärischer Gruppen [Anmerkung des Gerichts]) abgewickelt, weshalb der Beschwerdeführer Verdacht geschöpft habe. Tatsächlich sei er dann mit den (…) Zivilisten auf eine abgelegene Strasse geführt worden. Dort hätten sie Tarnanzüge (das Militär und die paramilitärischen Gruppen hätten dieselben Uniformen gehabt, A13 S. 9) respektive Uniformen der AUC anziehen müssen. Sie hätten hingerichtet werden sollen, wie es mit «falsos positivos» (A36 F56 und 59; Zivilisten werden von Militärangehörigen umgebracht und als tote Guerilleros respektive «falsche Erfolge» präsentiert [Anmerkung des Gerichts]) gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei dafür auserwählt worden, weil M._______ mit dem Drogenhändler P._______, genannt Q._______, verwandt gewesen sei, welcher wiederum mit dem Drogenboss H._______ zusammengearbeitet habe (A36 F58). Während die (…) Zivilisten umgebracht worden seien, habe der Beschwerdeführer fliehen können (A36 F47 ff.). Nach 150 m habe er sich verstecken können; von dort aus habe er gehört, wie die inzwischen am Tatort angekommene Generalstaatsanwaltschaft («Fiscalía general de la Nación») von M._______ darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer entkommen sei. Seither sei er auch vor der Staatsanwaltschaft nicht sicher (A36 F60 ff.). Nach seiner Flucht sei er in das Gebiet der «Autodefensas Campesinas del O._______» (AC[…]), ein mit der BCB verfeindeter Block der paramilitärischen AUC, gelangt. R._______ habe den Beschwerdeführer aufgenommen und ihm Schutz geboten, im Gegenzug habe er als militärischer Instruktor gearbeitet und im Namen von AC(…) Bestechungsgelder an das Militär und die Polizei der Region bezahlt (A36 F65 ff.). Nach neun Monaten (A36 F66) beziehungsweise über ein Jahr (A36 F90; A38 F63) sei er
E-3008/2020 von dieser Gruppe desertiert und habe sich nach J._______ zurückgezogen (A36 F73 ff.). Insgesamt sei er (…) Jahre für Blöcke der AUC tätig gewesen (A36 F75, 82 ff. und 93; A38 F56 ff.). Ende 2004 habe er in J._______ für einen Viehhändler als Bodyguard gearbeitet. Nach zwei Monaten habe er den Drogenbaron H._______ (auch I._______ genannt) in einem Supermarkt getroffen, der ihn, aus Ehrfurcht, weil er es nicht erreicht habe, den Beschwerdeführer nach all diesen Jahren zu ermorden, als Bodyguard angestellt habe. Hätte er dieses Angebot abgelehnt, wäre er getötet worden (A36 F76 ff. und 99 ff.). Dieser Drogenbaron sei im Jahr (…) in S._______ umgebracht worden, weil es nach der Festnahme von T._______ (T._______ war ein ehemaliger Drogenbaron und paramilitärischer Führer der BCB, der […] in Kolumbien festgenommen und […] in die USA ausgeliefert wurde [Anmerkung des Gerichts]), dem damals höchsten Drogenboss, einen Streit um dessen Nachfolge gegeben habe (A36 F91 und 106; A38 F14). Nach dem Tod von I._______ habe (…) von T._______ die Macht für ein Jahr übernommen. Der Beschwerdeführer habe sich danach wieder nach J._______ zurückgezogen (A36 F109 ff.). Der Beschwerdeführer habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der Drogenmafia gestanden, weshalb die Verfolgung durch M._______, welcher zwischenzeitlich in der militärischen Hierarchie aufgestiegen sei, wieder begonnen habe (A38 F15 ff. und 45). Im (…) 2009 sei in J._______ ein Attentat auf ihn (den Beschwerdeführer) verübt worden (A38 F22 ff. und 26 ff.). Im (…) 2009 habe er ausreisen wollen. Am Flughafen sei er wegen Drogenbesitzes festgenommen worden, welche ihm indes untergeschoben worden seien (A38 F21 und 32). Nichtsdestotrotz habe er, um eine höhere Strafe zu verhindern, seine Schuld anerkannt und sei zu (…) Jahren Haft verurteilt worden (A38 33 ff. und 42ff.). Während dieser Haft sei er immer wieder «mit Grüssen von M._______» gefoltert worden (A38 F35 f.). Im Jahr 2014 sei er schliesslich entlassen worden (A38 F39) und habe sich in Bogotá niedergelassen (A38 F46). Danach habe er U._______ geheiratet, welche früher für die kolumbianische Steuerbehörde (…) tätig gewesen sei und sich derzeit im Gefängnis befinde. Nachdem sie die noch ungeborenen gemeinsamen Zwillinge verloren habe, sei auch ihre Liebe gestorben (A38 F43 ff.). Ausserdem sei er von einem ehemaligen Major namens V._______, den er noch aus seiner Dienstzeit kenne, unter Druck gesetzt worden. Dieser habe von ihm verlangt, U._______ zu erpressen (A38 F48 ff.).
E-3008/2020 B.c Zusammengefasst fürchte sich der Beschwerdeführer aus aktueller Sicht vor einer Verfolgung durch das kolumbianische Militär, respektive Hauptmann M._______ des Bataillon N._______, und der Generalstaatsanwaltschaft (A38 F5, 19 und 71 ff.). C. Als Beweismittel wurden dem SEM zwei militärische Anhänger, sogenannte Grabsteine, vorgelegt (A14). In den vorinstanzlichen Akten liegen ausserdem ein Identifikationsdokument der kolumbianischen Botschaft in Barcelona vom (…) 2017; eine Kopie einer kolumbianischen Identitätskarte des Beschwerdeführers; sein Reisepass (Nr. […], ausgestellt am […] 2017 in W._______); eine Kopie seines Reisepasses, welcher am (…) 2016 in X._______ ausgestellt wurde (Nr. […]), und eine Kopie eines kolumbianischen Reisepasses von Y._______ (Nr. […], ausgestellt am […] 2016). D. Mit Asylentscheid vom 8. Mai 2020 – eröffnet am 12. Mai 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Auf Details dieses Entscheides wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung anzuerkennen sei. Eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Als Beilage wurde eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2020 zu den Akten gereicht. F. Am 12. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-3008/2020 G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen jeweils in Kopien zu den Akten: ein Dokument des Gerichts für die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen in Z._______ (Departamento Casanare) mit Datum vom 24. Oktober 2013 sowie verschiedene Arbeitsbestätigungen von INPEC («Instituto Nacional Penitenciario y Carcelario del Gobierno de Colombia»).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 6.3 – einzutreten.
E-3008/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Eventualiter wurde in der Beschwerde beantragt, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anhörungen vom 17. Mai und 14. September 2018 seien von der Hilfswerkvertretung jeweils bemängelt worden. Insbesondere seien nicht sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers protokolliert worden und es sei zu Schwierigkeiten zwischen der übersetzenden Person und dem Beschwerdeführer gekommen. 3.2 Hierzu gilt festzuhalten, dass im Umstand, dass der Beschwerdeführer öfters unterbrochen worden sei respektive die dolmetschende Person immer wieder habe nachfragen müssen, weil sie ihm nicht habe folgen können, kein Verfahrensmangel zu erkennen ist. Das Ziel einer Anhörung ist die möglichst genaue Feststellung des für das Asylverfahren wesentlichen Sachverhalts. Dafür ist notwendig, wie der Beschwerdeführer richtigerweise festgehalten hat, dass die befragende Person vorgängig die Rollen der Teilnehmenden (mit ihren Rechten und Pflichten) und die Regeln der Anhörung klar ausführt. Auch akzeptabel ist jedoch, wenn die Regeln während der Anhörung bei Bedarf respektive Notwendigkeit erklärt werden. So muss sich auch eine asylsuchende Person daranhalten, langsam und deutlich zu sprechen, damit die dolmetschende Person ihrer Pflicht, der möglichst genauen Übersetzung der Aussagen, nachkommen kann. Ferner scheint die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer oft wiederholt hat, ein Hinweis darauf zu sein, dass gewisse Aussagen nur summarisch protokolliert worden sind (vgl. Unterschriftenblätter der Hilfswerkvertretung). Dies wäre in der Tat nicht korrekt, denn die gesamten Aussagen der asylsuchenden Person sollten möglichst genau protokolliert werden, um den wesentlichen Sachverhalt festzustellen. Das Gericht kann sich letztlich nur auf protokollierte Aussagen und Beweismittel stützen, um sich eine Meinung zu bilden. Auch liegt es nicht an der protokollierenden Person zu entscheiden, welche Aussage relevant ist und welche nicht, um im Protokoll erfasst zu werden. Nichtsdestotrotz konnte vorliegend der gesamte wesentliche Sachverhalt festgestellt werden. Die Vorinstanz konnte sich hinreichend mit den Vorbringen auseinandersetzen und hat die Überlegungen, von denen sie sich
E-3008/2020 hat leiten lassen, mit einer sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt. Die Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Diesbezüglich kann vorliegend keine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers festgestellt werden, weshalb der Antrag, die Sache sei für weitere Abklärungen ans SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines abweisenden Asylentscheids fest, die dargelegte Haft zwischen (…) und (…), anlässlich derer der Beschwerdeführer Misshandlungen erlitten habe, sei im Zeitpunkt seiner Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese anerkannt zu werden. Vergangene Verfolgungen könnten jedoch asylbeachtlich sein, wenn sie noch andauern oder auf eine zukünftige Verfolgung hinweisen würden. Vorliegend seien indes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Vorkommnis zum Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt habe. Auch in Bezug auf weitere Verfolgungsmassnahmen, wie beispielsweise die geltend gemachten Attentatsversuche, sei weder ein zeitlicher noch sachlicher Kausalzusammenhang zu erkennen, weshalb diesen Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme (Art. 3 AsylG).
E-3008/2020 Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Haft mit keinerlei Dokumenten belegt habe. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass er nach seiner Haftentlassung U._______ geheiratet habe, welche zudem schwanger geworden sei, die Zwillinge jedoch stressbedingt im Gefängnis verloren habe. Zu erwähnen sei, dass U._______, die Hauptverantwortliche für die Veruntreuung grosser Geldbeträge in der (…), bereits im (…) verhaftet worden sei. Sie sei im (…) 2012 zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden; diese Strafe sei im (…) 2013 um (…) Jahre reduziert worden. Der Beschwerdeführer habe indes einen anderen Grund für die Haft von U._______ angegeben (A38 F47). Diese Ausführungen würden verdeutlichen, dass weder Grund noch Zeitpunkt und Dauer seiner Haft zweifelsfrei feststehen würden, respektive müsse davon ausgegangen werden, dass die Haft gar noch längere Zeit zurückliege. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer werde von M._______ und der Generalstaatsanwaltschaft gesucht und sei daher in Lebensgefahr, würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche eine begründete Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Seit der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahr (…) aus der Haft entlassen worden sei, habe er keinerlei Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen – wie beispielsweise M._______ – geltend gemacht. Hätte dieser nach dessen Leben getrachtet, wäre es ein Leichtes für ihn gewesen, den Beschwerdeführer in J._______ oder Bogotá zu finden. Bezeichnenderweise erscheine auch das Motiv der Verfolgung seitens M._______ weit hergeholt, ihn (den Beschwerdeführer) als einzigen Zeugen eines Massakers auszuschalten, welches sich im Jahr 2003 zugetragen habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb M._______ ihn über all diese Jahre noch verfolgen solle, habe er (M._______) doch nicht damit rechnen müssen, dass er ihn als Zeuge belasten würde, zumal er (der Beschwerdeführer) sich in all diesen Jahren nie an eine zuständige Behörde gewandt habe. Bezüglich der «falsos positivos» gelte es darauf hinzuweisen, dass die Generalstaatsanwaltschaft bisher 5'000 solcher Fälle (zwischen 1988 und 2014) untersucht habe. Die wenigen für diese Taten verurteilten Personen seien meist einfache Soldaten oder Unteroffiziere gewesen; auch das Bataillon N._______ sei in diesem Zusammenhang erwähnt worden. Weil das Thema der «falsos positivos» nach wie vor aktuell sei, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit ergreifen können, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden zu wenden.
E-3008/2020 Die Angaben betreffend die Todesdrohungen durch Bb._______ alias «V._______» seien zu vage, um eine konkrete Bedrohungslage asylrelevanten Ausmasses zu begründen; dies umso mehr, da nicht erkennbar sei, dass er mit V._______ anlässlich der gemeinsamen Zeit in der Militärakademie respektive bei den AC(…) Probleme gehabt habe (Art. 7 AsylG). Im Übrigen handle es sich bei V._______ um einen ehemaligen hohen Offizier, der sich paramilitärischen Gruppen angeschlossen habe und an Hinrichtungen beteiligt gewesen sei, weshalb er unter anderem zu einer (…)-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Nach Ankunft in Europa habe der Beschwerdeführer diverse Reisen innerhalb des Kontinents unternommen (vgl. die diesbezüglichen Flug- und Busbillette sowie weitere Quittungen, A1). Dieses Verhalten, sich über mehrere Monate hinweg illegal im Schengenraum aufzuhalten, ohne ein Asylgesuch einzureichen, bestärke das SEM in seiner Annahme, wonach seine Furcht, in Kolumbien in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Darüber hinaus habe er erst Asyl beantragt, als er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Wie bereits angedeutet, seien Zweifel an seinen Vorbringen anzubringen. Der Vorfall aus dem Jahr 2003 erstaune in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdeführer mit dem Leben davongekommen sei, zumal (…) Zivilisten kaltblütig erschossen worden seien. Auch der Umstand, dass er damals aus seinem Versteck dem Gespräch zwischen der Generalstaatsanwaltschaft sowie M._______ habe zuhören können, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich sei es seltsam, dass der Beschwerdeführer den Vornamen von M._______ nicht kenne, zumal er sonst über ein grosses Wissen verfüge. Dies lasse die Vermutung aufkommen, dass gewisse Ereignisse nicht so geschehen seien, wie er geschildert habe. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass er in der Zeit des bewaffneten Konfliktes in Kolumbien verschiedene Funktionen ausgeübt und mehrere Male die Seiten gewechselt habe. Es erübrige sich, diese Erwägungen weiter auszuführen und näher auf die Zweifel bezüglich Verfolgungsmotivation seiner mutmasslichen Verfolger einzugehen, zumal es nicht gelungen sei, die Aktualität der Verfolgungssituation darzulegen. Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG).
E-3008/2020 5.2 Bezüglich des von der Vorinstanz festgestellten mangelhaften Kausalzusammenhangs verkenne diese, so der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass die Haft und die weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht getrennt betrachtet und beurteilt werden könnten. Aus seinen Schilderungen werde deutlich, dass die Verfolgung seit dem Jahr 2003 kontinuierlich andaure. Auch wenn er zwischenzeitlich unter dem Schutz von gewissen Personen gestanden habe, sei der Vorfall des Jahres 2003 als Grundstein der gesamten Verfolgungshandlungen zu betrachten. Hinsichtlich des Themas «falsos positivos» sei bekannt, dass es zwar, wie das SEM festgehalten habe, Untersuchungen gegeben habe; indes seien bis anhin keine hochrangigen Offiziere wie M._______ verurteilt worden. Zeugen seien – ohne dass sie je Schutz erhalten hätten – eingeschüchtert, bedroht, attackiert und teilweise getötet worden, wie ein Bericht von Human Rights Watch (HRW) festhalte. Ausserdem zeige der vom SEM zitierte Artikel, dass mehrere Fälle des Bataillons N._______ zwar gerichtlich untersucht, diese indes nicht abgeschlossen worden seien. Unter diesen Umständen sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nie an die kolumbianischen Behörden gewandt habe. Bezüglich des Aspektes, dass er nicht direkt nach seiner Haftentlassung im Jahr 2014 aus Kolumbien ausgereist sei und nicht sofort nach seiner Ankunft in Europa um Asyl nachgesucht habe, sei festzuhalten, er sei schon einmal bei einer versuchten Ausreise im Jahr 2009 unschuldig inhaftiert worden. Aus diesem Grund habe er genügend Zeit verstreichen lassen, auch um seine Ausreise zu planen und das nötige Geld zu organisieren. In Anbetracht der diversen Vorfälle in seinem Leben sei er auch vor staatlichen Autoritäten auf der Hut, weshalb er nach seiner Ankunft in Europa versucht habe, auf eigenen Beinen zu stehen, zumal er bei seinem ersten Asylgesuch in Cc._______ wie ein Krimineller behandelt worden sei. Das SEM habe vor allem Zweifel bezüglich Zeitpunkt der Ereignisse und die Verfolgungsmotivation von M._______ angezeigt. Jedoch sei festzuhalten, dass es grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehe. Diesbezüglich sei auch auf die in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und detailreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keineswegs von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
E-3008/2020 ausging. In ihrer Verfügung hat sie immer wieder Zweifel an gewissen seiner Aussagen angebracht – wie beispielsweise Grund, Zeitpunkt und Dauer der Haft (angeblich zwischen […] und […]) oder einen nachvollziehbaren Grund für die fortdauernde Verfolgung, insbesondere durch M._______. Auch erstaune betreffend den Vorfall aus dem Jahr 2003, dass der Beschwerdeführer mit dem Leben davongekommen sei und damals aus seinem Versteck dem Gespräch zwischen der Generalstaatsanwaltschaft sowie M._______ habe zuhören können. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht besteht, misst sich auch daran, ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser und Verfolgungshandlungen bejaht werden kann. Besteht dieser, ist nicht weiter zu prüfen, ob die erlittene Vorverfolgung auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung begründet; es besteht eine Regelvermutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. 6.2.1 Die Haft zwischen (…) und (…) scheint in der Tat nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Kolumbien zu sein, hat er doch nicht angegeben, wegen dieser oder dem damaligen Verfahren bis zu seiner Ausreise im (…) 2016 Schwierigkeiten gehabt zu haben. Auch kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, er sei während dieser Zeit anderen konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, auch nicht von Seiten M._______. Wenn es diesem mit den angeblichen Tötungsabsichten ernst gewesen wäre, wäre es für ihn einfacher gewesen, diese bereits während der Haft beispielsweise durch einen Dritten vollziehen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer in der Haft mehrere Male «mit Grüssen von M._______» gefoltert worden sei (A38 F35 f.).
E-3008/2020 Der Einwand, die seit den illegalen Hinrichtungen im Jahr 2003 erlittenen Verfolgungshandlungen seien als eine einzige Verfolgung mit unterschiedlicher Intensität zu betrachten, ändert am Gesagten nichts. Weil zwischen der Haftentlassung im Jahr 2014 und der Ausreise im September 2016 keine (glaubhafte) Verfolgungshandlung zu erkennen ist, ist die angebliche Verfolgungskette mindestens im Jahr (…) bereits zeitlich unterbrochen worden – eine Wiederaufnahme durch einen erneuten Vorfall lässt sich den Akten nicht entnehmen Aus den Schilderungen betreffend die Verfolgungsabsichten von V._______ ist ebenfalls kein Zusammenhang mit M._______ erkennbar (vgl. auch E. 6.2.2). An dieser Einschätzung vermögen die mit Eingabe vom 15. Juni 2020 eingereichten Unterlagen – als Beweis, dass er zwischen (…) und (…) wegen eines Drogendelikts in Haft gewesen sei – nichts zu ändern. 6.2.2 Neben zahlreichen Verbrechen an der kolumbianischen Zivilbevölkerung während des jahrelangen Bürgerkrieges wurden in der ersten Dekade des 21. Jahrhunderts Zivilisten durch kolumbianische Soldaten getötet und als Guerilla-Kämpfer ausgegeben, um Quoten und Prämien zu erhalten («falsos positivos»). Die ersten Fälle seien 2008 bekannt geworden. Wie das SEM bereits festgestellt hat, sind seither ungefähr 5'000 Fälle untersucht worden. Aus aktueller Sicht gilt anzufügen, dass mit der Gründung einer Übergangsjustiz, basierend auf dem Friedensvertrag von 2016, eine Transformation Kolumbiens zu einer friedlichen Gesellschaft angestrebt wird. Das Sondergericht «Jurisdicción Especial para la Paz» (JEP) ist für die juristische Aufarbeitung der im Konflikt begangenen Verbrechen und für die Verurteilung und Bestrafung direkt oder indirekt beteiligter Akteure – wie Mitglieder der Guerilla, des Militärs oder von paramilitärischen Gruppen – verantwortlich. Naturgemäss führte die Implementierung der JEP im kolumbianischen Kongress zu Uneinigkeit und langen Debatten zwischen der Regierung und der Opposition. Wichtige Entscheidungen zur Umsetzung der JEP wurden vom Kongress im November 2017 getroffen. Am 15. Januar 2018 haben 30 Amtsrichter ihre Arbeit aufgenommen (vgl. hierzu unter anderem den Blogeintrag von DENISE KIRSCHNER, Das Gesetz zur Sonderjustiz für den Frieden [Justicia Especial para la Paz – JEP] der Freien Universität Berlin [https://blogs.fu-berlin.de/kolblog/tag/jep/, besucht am 1. Juli 2020]; DANIELA RIVAS G., Fragwürdige Übergangsjustiz, in: Lateinamerika Nachrichten, Mai 2017 [https://lateinamerika-nachrichten.de/artikel/fragwuerdige-uebergangsjustiz/, besucht am 1. Juli 2020]; HRW, Prosecution of False Positive Cases under the Special Jurisdiction for Peace, Dokument#1253176, März 2016). https://blogs.fu-berlin.de/kolblog/tag/jep/
E-3008/2020 Die vormals umschriebenen extralegalen Hinrichtungen im Sinne von «falsos positivos» seien gemäss verschiedenen Berichten auch vom Bataillon N._______ in der Zone Cimitarra (Deparatamento Santander) durchgeführt worden (vgl. El Tiempo vom […] 2009, «[…]» [https://www.eltiempo.com[…], besucht am 30. Juni 2020]). Wie schon das SEM in seiner Verfügung festgestellt hat, soll diese traurige Tatsache der «falsos positivos» in keiner Art und Weise negiert werden. Indes sind die Zweifel der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls von 2003 mit dem Leben davongekommen und folglich ein Opfer sei, berechtigt. M._______ habe den Beschwerdeführer als Opfer ausgesucht, weil M._______ mit dem Drogenhändler P._______ (im […] in Dd._______ verstorben) verwandt gewesen sei, welcher wiederum mit H._______, genannt I._______, zusammengearbeitet habe (A36 F58). Es scheint wahrlich weit hergeholt, dass I._______ über all die Jahre hinter dem Beschwerdeführer her gewesen sein soll, nur weil dieser Mitte der 90er-Jahre kein Bestechungsgeld des Drogenbosses angenommen habe (A36 F15 und 21). Ausserdem war sein ursprüngliches Ziel, dass der Beschwerdeführer damals – in den 90er-Jahren – die Armee verlasse (A36 F16), schon längstens erreicht. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Rolle sowie das Motiv der jahrelangen Verfolgung erscheinen folglich diffus und sind in dieser Form anzuzweifeln. 6.2.3 Bb._______ (alias V._______), ein ehemaliger Militär, war im Dunstkreis des Drogenbosses Ee._______ aktiv. Er wurde 2005 festgenommen und für mehrere Jahre verurteilt. Im Jahr 2015 wurde er wegen illegaler Hinrichtungen («falsos positivos») zu weiteren zwölf Jahren verurteilt (vgl. Semana vom […] 2015 «[…]» [https://www.semana.com[…], besucht am 30. Juni 2020]). V._______ habe dem Beschwerdeführer U._______, welche seit (…) inhaftiert ist (vgl. E. 6.2.4), vorgestellt, damit der Beschwerdeführer sie erpressen könne. Stattdessen habe der Beschwerdeführer diese geheiratet. Er habe überdies V._______ – nach seinem eigenen Gefängnisaufenthalt – im Gefängnis besucht, um ihn mit der Tatsache zu konfrontieren, dass dieser ein Kopfgeld auf den Beschwerdeführer ausgesetzt habe (A38 F49 ff.). Dem SEM ist Recht zu geben, wenn es diese Aussagen als zu vage bezeichnet hat, um eine ausreichende konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer begründen zu können. Auch aus der Tatsache, dass V._______ wegen extralegaler Hinrichtungen verurteilt wurde, ist keine individuelle Verbindung zum Beschwerdeführer feststellbar. 6.2.4 U.._______ wurde gemäss Presseberichten aus Kolumbien im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Unterschlagung, der grössten der
E-3008/2020 jemals entdeckten Veruntreuung in der Geschichte der kolumbianischen Steuerbehörde (…) im (…) für schuldig befunden und zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt. Die zweite Instanz habe diese Strafe um (…) Jahre reduziert (gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei sie zu acht Jahren verurteilt worden, A38 F47). Entlassungsgesuche seien bis anhin abgelehnt worden oder seien noch hängig. Derzeit befinde sie sich im Frauengefängnis «El buen pastor» in Bogotá (vgl. hierzu z.B. «[…]», Bericht von Canal RCN vom […] 2018 [https://noticias.canalrcn.com/nacionalpais/{…}, besucht am 15. Juli 2020]). Auch wenn der Beschwerdeführer mit ihr in Verbindung gestanden sein sollte, ist daraus keine asylrelevante Bedrohungslage für den Beschwerdeführer erkennbar. 6.2.5 Dem SEM ist ausserdem Recht zu geben, dass die mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend Vornamen und sonstige Hintergründe von M._______, welcher ihn angeblich seit 2003 verfolgt (A36 F34; A38 F11), seltsam anmuten. Auch wiegt die Tatsache schwer, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Beweismittel bezüglich dieser angeblich jahrelangen Verfolgung zu den Akten gereicht hat, zumal er sich gemäss der Beschwerdeschrift eine längere Zeit mit der sorgfältigen Organisation seiner Ausreise befasst habe. Zwar kennt der Beschwerdeführer unbestritten viele Fakten und Namen aus den dunklen Jahren des Bürgerkrieges in Kolumbien, doch scheint diesbezüglich ein individueller Zusammenhang mit dem Leben des Beschwerdeführers, so wie er es beschrieben hat, zu fehlen. 6.2.6 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aus Angst, er könne – wie bei der versuchten Ausreise nach Honduras im Jahr 2009 – erneut inhaftiert werden, nicht umgehend ausgereist, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er versuchte, in Bogotá Fuss zu fassen. So habe er U._______, welche seit (…) im Gefängnis ist, geheiratet und sie hätten Zwillinge erwartet (A38 F43 und 46). Der Verlust der Zwillinge wurde von ihm dann auch als einer der Auslöser für seine Ausreise angegeben (A38 F52). Des Weiteren hat er Kolumbien legal verlassen; wäre die Generalstaatsanwaltschaft auf der Suche nach ihm gewesen, ist davon auszugehen, dass eine Ausreise über einen Flughafen mit Problemen verbunden gewesen wäre. Bezüglich des Arguments, er habe nicht sofort nach Betreten des europäischen Kontinents um Asyl nachgesucht, weil er auf eigenen Beinen habe stehen wollen, gilt anzufügen, dass bei einem illegalen Aufenthalt in Europa – sprich ohne Visum oder Aufenthaltsbewilligung – nicht davon gesprochen werden kann, auf eigenen Beinen zu stehen.
E-3008/2020 6.3 Eventualiter wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf diesen Antrag ist vorliegend nicht einzutreten, da dieser in der Beschwerde nicht weiter – auch nicht auf implizite Weise – begründet wurde. 6.4 Zusammenfassend ist bezüglich der Vorbringen und der Ausreise im September 2016 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang auszumachen. Auch ist kein Motiv von M._______, den Beschwerdeführer über Jahre hinweg zu verfolgen, erkennbar. Ausserdem wirken gewisse dargelegte Begründungen respektive Verbindungen fragwürdig. Das SEM hat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-3008/2020 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-3008/2020 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der FARC geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Auch wenn im September 2019 ein Teil der FARC die Wiederbewaffnung ankündigte, sind gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute jedoch keine generellen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar. 8.3.2 Auch aus individueller Sicht bleibt der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass er in J._______ und in Bogotá, wo er jeweils längere Zeit gelebt hat, über ein familiäres oder soziales Netz verfügt. Ausserdem lebt ein Bruder mit seiner Familie in Ff._______ (A13 S. 6; A36 F5 ff.). Er spricht sehr gut Englisch, hat die Militärschule absolviert (A13 S. 4; A36 F11 f.) und hat früher als (…) monatlich (…) verdient (vgl. Protokoll Einvernahme rechtswidriger Aufenthalt der (…)polizei C._______ vom 5. August 2017 [A3]). Es ist davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Kolumbien auch auf legalem Weg ein Einkommen erzielen kann. Auch aus medizinischer Sicht ist den Akten kein Vollzugshindernis zu entnehmen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E-3008/2020 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit der Beschwerde wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2020. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten erscheinen die Rechtsbegehren sodann zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-3008/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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