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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2012 E-3003/2011

16 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,161 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3003/2011 beu/pep

Urteil v o m 1 6 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Andreas Bellwalder, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011 / N (…).

E-3003/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 26. November 2007 und reiste über Singapur, Malaysia, Südafrika, Mosambik und Portugal in die Schweiz, wo er am 6. April 2008 (vgl. A2) am Flughafen B._______ ankam und dort am 7. April 2008 um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung des BFM vom selben Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde der Beschwerdeführer am 8. April 2008 durch die Flughafenpolizei summarisch und am 16. April 2008 eingehend durch das BFM befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe in Jaffna Waren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportieren müssen. Im Juni 2005 sei er aufgrund des Bürgerkriegs nach Colombo gezogen, wobei er in Jaffna angemeldet geblieben sei. Da die srilankische Armee ihn verdächtigt habe, ein Mitglied der LTTE zu sein, habe sie ihn je einmal im November 2005, im Jahr 2006 sowie am 17. Juli 2007 festgenommen. Dabei sei er auch misshandelt worden. Überdies würden die LTTE ihn suchen, weil er ihnen die Hilfe verweigert habe. Auf die Details dieser Asylbegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er u.a. folgende Unterlagen im Original zu den Akten:  Polizeibericht vom (…) über die Verhaftung des Beschwerdeführers vom (…) 2007 und einen Entlassungsbericht vom (…) 2007 (sowie deren Übersetzungen in englischer Sprache).  Polizeibericht (sowie dessen Übersetzung in englischer Sprache) vom (…) 2006 über die Verhaftung des Beschwerdeführers (und weiteren 30 Personen) vom (…) 2006.  Zeitungsartikel (und dessen Übersetzung in deutscher Sprache) über die Festnahme von 920 Tamilen während einer gross angelegten Kontrolle, die in Colombo an 15 verschiedenen Orten stattgefunden habe.

E-3003/2011  Meldung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) 2006, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) 2006 vermisst werde.  Bescheinigung über die Verhaftung des Beschwerdeführers vom (…) 2007 des Sicherheits- und Verteidigungsministeriums Sri Lanka (sowie deren Übersetzung in deutscher Sprache). B. Am 24. April 2008 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer zur Prüfung seines Asylgesuches die Einreise in die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 – eröffnet am 4. Mai 2011 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Verhaftungen zu weit zurückliegen würden, als dass sie für sein Asylgesuch von entscheidender Relevanz sein könnten. Zudem handle es sich bei den Vorfällen, die nicht grundsätzlich angezweifelt würden, nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner zulässig, möglich und in Anbetracht der seit Mai 2009 deutlich entspannten Sicherheitslage und den verbesserten Lebensbedingungen in Sri Lanka auch zumutbar. Auf die Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe sehr wohl eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Wie verschiedene Schreiben und Bestätigungen aus seiner Heimat belegen würden, werde er von den Behörden auch heute noch gesucht und bei einer Rückkehr bestehe die begründete Gefahr einer (erneuten) Verhaftung aufgrund des

E-3003/2011 Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE. Alleine der Umstand, dass jemand als Mitglied der LTTE verdächtigt werde, stelle in Sri Lanka bereits eine Lebensgefahr dar. Die aktuelle Lage in Sri Lanka habe sich nicht wirklich verbessert. Mittels der Beschwerde beigelegten Briefen von C._______ (Justice of the Peace) vom (…) 2011, von D._______ (Anwalt) vom (…) 2011 und von der Mutter des Beschwerdeführers vom (…) 2011 werde bestätigt, dass die Intelligence Group (Geheimdienst) immer noch an der Person des Beschwerdeführers interessiert sei, so dass sein Leben in Sri Lanka nicht in Sicherheit sei. Ferner wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 über die aktuelle Lage in Sri Lanka, ein Artikel der Wochenzeitung (WoZ) vom 6. Januar 2011 über rückkehrende Tamilen und Tamilinnen sowie ein Auszug aus der Homepage der Tamil Youth Organization (TYO) Schweiz vom 11. März 2011 über die Aktivitäten der paramilitärischen Organisationen in Sri Lanka der Beschwerde beigelegt. Auf die eingehende Begründung sowie auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wird – sofern entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte es ihn auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, was der Beschwerdeführer innert Frist auch tat. F. Mit Verfügung vom 29. März 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund der Änderung seiner Rechtsprechung (vgl. dazu das unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehene Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) das rechtliche Gehör. G. Dieses nahm er am 27. April 2012 unter Einreichung von weiteren Beweismitteln (Bestätigung des Ablebens seines Vaters, Sozialhilfebestätigung, Zertifikat betreffend einen Deutschkurs, Themenpapier der SFH vom 22. September 2011 zu Sri Lanka) wahr. Auf die eingehende Be-

E-3003/2011 gründung sowie auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-3003/2011 2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der – bis im Juni 2005 in Jaffna wohnhafte – Beschwerdeführer brachte als Begründung seiner Verfolgungssituation vor, er habe seinen (...) und ein (...), mit welchen er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, ständig der LTTE zur Verfügung stellen müssen (A8 S. 2 f.; A13 S. 15). Im Juni 2005 sei er wegen des Bürgerkriegs nach Colombo gegangen (wobei sein fester Wohnsitz Jaffna geblieben sei, A13 S. 3), wo er zunächst in einer Pension, später bei einer Tante gelebt habe (A8 S. 2). Im November 2005 sei er erstmals – gemeinsam mit fünf weiteren jungen Tamilen – von Soldaten in der Pension aufgegriffen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, zu den Militanten (LTTE) zu gehören (A8 S. 6; A13 S. 2 ff.). Da zwei Personen für ihn gebürgt hätten, sei er nach einem Tag wieder auf freien Fuss gesetzt worden und habe danach weiter in Colombo gelebt und (...) genommen (A13 S. 4 f.). Im Jahr 2006 sei er auf dem Rückweg von der Schule gemeinsam mit etwa zehn anderen Tamilen aufgrund des Vorwurfs, Verbindungen zur LTTE zu

E-3003/2011 haben, erneut festgenommen worden (A13 S. 6 ff.). Dies sei ein genereller Verdacht gewesen, da er Tamile sei und die Sicherheitskräfte in Sri Lanka behaupten würden, jeder Tamile sei ein Militant. Er sei zunächst in einer Polizeizelle eingesperrt und am nächsten Tag ins [Gefängnis] gebracht worden, wo er weitere zehn Tage habe verbringen müssen. Ihm seien die Kleider weggenommen worden und er sei während der mehr als zehn Mal stattfindenden Verhöre mit Schlagstöcken misshandelt worden. Er sei in einem grossen Raum mit etwa 200 Mithäftlingen eingesperrt gewesen, wobei die älteren und einflussreichen Gefangenen ihm nicht erlaubt hätten, zu schlafen; man habe ihm Tee und Esswaren weggenommen, seine Sachen gestohlen und ihn geschlagen. Diese hätten auch mehrmals versucht, ihn sexuell zu misshandeln; einmal sei er durch einen Singhalesen unter Mithilfe eines anderen auf dem Gang vergewaltigt worden (A13 S. 9 f.). Er habe dies am nächsten Tag einem Parlamentarier erzählt, der ihn besucht habe, und es auch den Gefängniswärtern gemeldet; danach sei er indes noch schlechter behandelt worden. Nach zehn Tagen sei er dem Gericht vorgeführt worden (A13 S. 11); sein Vater habe für die Verhandlung einen Anwalt organisiert und für den Beschwerdeführer gebürgt. Er sei dann freigelassen worden, habe jedoch später weitere Gerichtstermine gehabt. Nach der dritten Anhörung sei er schliesslich ohne Anklage entlassen worden, da sein Vater dem Anwalt (…) Rupien ausgehändigt und dieser damit den Staatsanwalt und weitere Beamte bestochen habe (A13 S. 12). Der Beschwerdeführer habe weiter in Colombo gelebt. Am 17. Juli 2007 sei er anlässlich einer Polizeikontrolle auf der Strasse zum dritten Mal festgenommen und auf den Posten in E._______ gebracht worden, wo er verhört und gezwungen worden sei, das Verhörprotokoll zu unterschreiben (A13 S. 12 ff.). Am nächsten Tag habe man ihn in ein Büro des C.I.D. (Criminal Investigation Department) gebracht, wo er sich habe ausziehen müssen und mehrere Stunden befragt worden sei. Am nächsten Morgen sei sein weiterer Verbleib in Untersuchungshaft richterlich angeordnet worden. Er sei wiederum ins [Gefängnis] gebracht worden, wo er erneut durch Mitgefangene schikaniert worden sei. Am 28. Juli 2007 sei er zur Anhörung vor ein Gericht gebracht worden. Er sei sicher, dass sein Anwalt mit der Polizei "etwas organisiert" habe (A13 S. 14), denn die Polizeibeamten hätten gesagt, er sei eine anständige Person und habe mit Terrorismus nichts zu tun. Gleichentags sei er freigelassen worden. Als er seine persönlichen Gegenstände auf dem Polizeiposten E._______ habe abholen wollen, habe er mitbekommen – obwohl die Polizeibeamten miteinander auf Singhalesisch diskutiert hätten und er das Gespräch nicht wörtlich verstanden habe –, dass man ihn erneut habe verhaften wollen. Er habe den Posten deshalb ohne sein

E-3003/2011 Geld und Telefon verlassen und sei untergetaucht. Die Polizei habe ihn daraufhin bei seinen Bekannten gesucht. Er sei erst über drei Monate nach der Entlassung ausgereist, weil er die Reise zunächst habe organisieren müssen (A13 S. 15). 4.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden durch die von ihm eingereichten Dokumente gestützt und nicht grundsätzlich angezweifelt. Sie würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft indes nicht standhalten, da die drei Festnahmen und erduldeten Misshandlungen im Gefängnis zu weit zurückliegen würden, mithin kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht bestehe. Die erlittene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben dreimal verhaftet worden, jedoch sei davon auszugehen, dass sich Verdächtigungen der Armee ihm gegenüber in Bezug auf eine LTTE-Mitgliedschaft nicht bestätigt hätten. Er sei nämlich bei der ersten Festnahme aufgrund eines generellen Verdachts im Zuge einer Razzia gegen potenzielle Helfer der LTTE festgenommen und nach einem Tag wieder entlassen worden. Aus den eingereichten Anklageschriften vom (…) 2006 und vom (…) 2007 gehe ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer mit diversen anderen Personen festgenommen worden sei. Die Freilassungen seien zustande gekommen, weil sein Vater Bestechungsgelder bezahlt habe. Aufgrund des tiefen Betrags sei davon auszugehen, dass die Behörden keinen begründeten Verdacht gegen ihn gehegt hätten. Dementsprechend gehe aus der Anklageschrift vom 19. Juli 2007 hervor, dass der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, da er in keine kriminellen Handlungen verwickelt gewesen sei. Seine Befürchtungen, nach der dritten Entlassung erneut festgenommen zu werden, würden lediglich auf seinem Gefühl und damit subjektiven Empfindungen basieren. Ferner weise der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanter Verfolgung führen könnte. Hinsichtlich der Frage des zumutbaren Wegweisungsvollzugs führte das BFM aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Mai 2009 deutlich verbessert habe, so dass auch eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich als zumutbar qualifiziert werde. Beim Beschwerdeführer handle es sich ferner um einen jungen Mann, der bereits

E-3003/2011 beruflich tätig gewesen sei. Seine – eigenen Angaben entsprechend wohlhabende – Familie lebe in Jaffna. Es würden daher auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. 4.3. In der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2011 wurde den Ausführungen des BFM entgegengehalten, es bestehe nach wie vor eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei mehrere Male festgenommen und regelmässig geschlagen worden. Dass er in seiner Heimat noch immer bedroht sei und von den Behörden gesucht werde, würden die eingereichten Schreiben belegen. Die Vorinstanz behaupte, er habe in seiner Heimat nichts zu befürchten, da er weder Mitglied noch Unterstützer der LTTE gewesen sei. Dies leuchte jedoch nicht ein. Es treffe zwar zu, dass er kein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei, doch ändere dies nichts am Umstand, dass er in seinem Heimatland dafür verdächtigt werde. Zudem sei er zur Unterstützung der "Tigers" gezwungen worden, indem er ihnen seinen (...) und sein (...) habe zur Verfügung stellen müssen. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz habe sich schliesslich die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht wirklich verbessert. Personen, die irgend eine Verbindung zu den LTTE aufweisen könnten, würden gesucht und unter Druck gesetzt. Besondere Risiken würden für zurückkehrende tamilische Landsleute bestehen. 4.4. In seiner Stellungnahme vom 27. April 2012 wiederholt er, unter Hinweis auf das eingereichte Themenpapier der SFH vom 22. September 2011, die besondere Gefahr für Rückkehrer und hält daran fest, dass er weiterhin Verfolgung zu befürchten habe. Im Weiteren führte er aus, dass er sich in Sri Lanka keine Existenz werde aufbauen können; sein Vater sei verstorben, seine Mutter sei auch auf Unterstützung seitens Verwandter im Ausland angewiesen. 5. Im Folgenden gilt es, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.

E-3003/2011 BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6. 6.1. Mit dem unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehenen Urteil E- 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtsprechung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und der LTTE die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert, auch wenn sich die Menschenrechtslage hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert hat. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind

E-3003/2011 demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen (vgl. zum Ganzen BVGE E-6220/2006 E. 8). 6.2. Vorab ist festzuhalten, dass von der zeitlichen Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer angeführten Behelligungen (letzte Haftentlassung am 28. Juli 2007) und seiner Ausreise am 26. November 2007 auszugehen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 3.2). Eine starre zeitliche Grenze, wann der (zeitliche) Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17, S. 157 f mit weiteren Hinweisen). Immerhin kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.b S. 46). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer nachvollziehbare subjektive Gründe dafür anzuführen, weshalb er eine frühere Ausreise nicht habe bewerkstelligen können (vgl. A13 S. 15). 6.3. Sofern der Beschwerdeführer eine Gefährdung durch die LTTE geltend gemacht hat, ist von der fehlenden erforderlichen Aktualität und damit von einem fehlenden sachlichen Kausalzusammenhang auszugehen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 sind die LTTE mittlerweile militärisch vernichtend ge-

E-3003/2011 schlagen worden. Von ihnen gehen heute keine Verfolgungshandlungen mehr aus (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 7.1 und 7.6). Ferner dürfte diese Furcht auch nicht begründet sein, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angab, Jaffna – wo er Dienstleistungen für die LTTE erbringen musste – wegen konkreten Verfolgungsmassnahmen ihrerseits verlassen zu haben; zum Einen soll er lediglich von Freunden erfahren haben, dass er von ihnen gesucht werde (vgl. A8 S. 7). Zum andern habe er Jaffna wegen des Bürgerkriegs (vgl. A13 S. 3), beziehungsweise weil er seinen Onkel aus Frankreich nach Colombo begleitet habe (vgl. A13 S. 4), verlassen. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind somit nicht zu hören. 6.4. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Nachteile wegen der drei Verhaftungen gilt es zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der LTTE handelt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund der eingereichten Dokumente sowie der glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden kann, dieser habe bei seinen Festnahmen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie unter einem Generalverdacht gestanden, sei jedoch nicht gezielt gesucht worden. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 in seiner Pension festgenommen, wo eine Mehrheit der Bewohner aus Jaffna stammte (A13 S. 2 f.). In den Jahren 2006 und 2007 wurde er jeweils auf der Strasse anlässlich einer Massenkontrolle verhaftet (A13 S. 6 und 12). In allen drei Fällen wurden auch weitere Personen festgenommen (A13 S. 3, 7 und 12), was sich auch aus dem im Verfahren vor dem BFM eingereichten Polizeiprotokoll vom 10. Mai 2006 ergibt (vgl. A23). Demnach wurden nebst dem Beschwerdeführer am 25. April 2006 anlässlich von durch die Armee angeordneten Razzien in verschiedenen Strassen/Pensionen Colombos 30 weitere Personen aufgrund des Verdachts terroristischer Aktivität festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass von den Verdächtigten nur einer auf einer Liste von Personen, die in Aktivitäten tamilischer Terroristen involviert gewesen seien, verzeichnet gewesen sei. Die übrigen seien für eine Bürgschaft von 5'000.- Rupien pro Person freizulassen. Dem Protokoll der Festnahme vom 18. Juli 2007 (vgl. A23) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person verhaftet wurde, weil sie nicht begründen konnten, was sie in F._______, einer High Security Zone, getan hätten. Es seien sodann Abklärungen gemacht worden, doch hätten diese keine Straftaten der Verdächtigten ergeben, weshalb sie am 26. Juli 2007 freigelassen worden seien. Aufgrund der Aktenlage ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer

E-3003/2011 nicht unter besonderer Beobachtung der srilankischen Behörden stand oder gesucht wurde, sondern aufgrund von Strassenkontrollen und Razzien in Pensionen willkürlich mehrfach verhaftet und jeweils wieder freigelassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die erlittenen Misshandlungen und prekären Verhältnisse in den Gefängnissen für den Beschwerdeführer äusserst belastend gewesen sein dürften. Jedoch ist keine gezielte, individuelle und weiterhin drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. Da sich der Generalverdacht gegen ihn nie bestätigt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden ihn im jetzigen Zeitpunkt suchen. Da er – wie durch das BFM zutreffend festgestellt – zudem für die Freilassung nach der zweiten Verhaftung gemäss Polizeiprotokoll auch nur eine kleine Summe bezahlen musste, ist unwahrscheinlich, dass die srilankische Armee ihn jemals ernsthaft verdächtigt hat, mit den LTTE oder einer anderen militanten Organisation zu kooperieren. Die minimale Unterstützung, die der Beschwerdeführer den LTTE zukommen liess – indem er regelmässig gezwungen wurde, ihnen für eine gewisse Zeit seinen (...) und sein (...) zu überlassen – dürfte für die Behörden ebenfalls nicht relevant sein, zumal diese Vorgänge bereits sechs Jahre zurückliegen. 6.5. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Mutter und des Anwalts des Beschwerdeführers sowie eines Friedensrichters weisen alle im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Lage in Sri Lanka nicht wieder normalisiert habe. Ferner wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 durch die Intelligence Group und eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe gesucht worden. Da er befürchtet habe, entführt und getötet zu werden, sei er geflüchtet. Die Intelligence Group versuche noch immer, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Deshalb wäre er seines Lebens nicht sicher, falls er nach Sri Lanka zurückkehren würde. Diese Schreiben sind nicht geeignet, eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Bedrohung des Beschwerdeführers zu begründen, da sie lediglich in unsubstantiierter Weise bestätigen, dass dieser gemäss Auskunft seiner Mutter weiterhin gesucht werde, weshalb sie als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden müssen. Ansonsten wird nur ausgeführt, die Lage in Sri Lanka habe sich noch nicht wieder normalisiert. Den Berichten der SFH über die dem Gericht bekannte Lage in Sri Lanka lassen sich, soweit feststellbar, keine den Beschwerdeführer individuell und direkt betreffenden Passagen entnehmen.

E-3003/2011 6.6. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in besonderem Mass gefährdet sei, weil er sein Heimatland während des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe. Damit machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.6.1. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.6.2. Entgegen seinen Vorbringen verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechend gefährdetes Profil. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. BVGE E-6220/2006, a.a.O., E. 8.4). Im vorliegenden Falle ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise dafür, dass die srilankischen Behörden ihm nahe Kontakte zu den LTTE unterstellen würden. Zudem wird nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner allfälligen Bedrohung durch die Rückkehr – einer der übrigen Risikogruppen angehört oder Kontakte zu Mitgliedern von Risikogruppen hatte. 6.7. Zusammenfassend besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des srilankischen Staates ausgesetzt wäre. Die dargelegte subjektive Furcht vor Verfolgung erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet.

E-3003/2011 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit

E-3003/2011 nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen (vgl. E- 6220/2006, a.a.O., E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres

E-3003/2011 Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 m.w.H.). 9.2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Lebensbedingungen in Sri Lanka hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden herrsche in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – wie auf der Halbinsel von Jaffna – weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der bereits beruflich tätig gewesen sei. Er stamme aus G._______ (Distrikt Jaffna), wo er zusammen mit seiner Familie bis 2005 gelebt habe, und sein Vater sei sehr wohlhabend. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zumutbar. 9.2.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Eingabe vom 27. April 2012 aus, sein Vater sei am (…) 2010 verstorben. Neben telefonischen Kontakten mit seiner Mutter – die bedürftig sei und von Verwandten aus dem Ausland unterstützt werde – pflege er keine Kontakte zu Personen in seinem Heimatland, verfüge somit weder über zumutbaren Wohnraum noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sein Existenzminimum sei in seiner Heimat nicht gesichert. 9.2.3. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts präsentiert sich die Situation in der Nordprovinz von Sri Lanka unterschiedlich (vgl. BVGE E-6220/2006, a.a.O., E. 13.2). Im Distrikt Jaffna herrscht derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage, drängt sich beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet jedoch eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Daneben ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Hat sich die betreffende Person in der Nordprovinz zuletzt vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 aufgehalten, oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation (vgl. E-6220/2006, a.a.O., E. 13.2.1.2).

E-3003/2011 Der Beschwerdeführer hat gemäss den an seiner Erstbefragung gemachten Angaben während elf Jahren die Schule besucht (Primar- und Sekundarschule) und diese im Jahr 2000 verlassen. Danach sei er als Traktorfahrer tätig gewesen, was für seinen Lebensunterhalt gereicht habe (A8 S. 3). Im Jahre 2005 sei er nach Colombo gezogen. In Sri Lanka würden noch seine Eltern (in Jaffna, A13 S. 11) und weitere Verwandte leben (A8 S. 4). In Colombo habe er zwei Jahre lang einen (…)kurs besucht, den sein Vater bezahlt habe, welcher wohlhabend sei (A13 S. 5 und 16). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Er ist jung und gesund und es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Jaffna auf ein tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Auch wenn sein Vater zwischenzeitlich verstorben ist, verfügt er gemäss seinen Angaben über Onkel, Tanten, Cousins und seine Mutter im Heimatland (vgl. A8 S. 4), die ihrerseits soziale Netze pflegen. Er verfügt über eine Schulbildung sowie mutmasslich gute Englischkenntnisse. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Ausbildung gemacht, jedoch hat er berufliche Erfahrung als (...). Obwohl der Beschwerdeführer seit Ende November 2007 – somit mehr als vier Jahre – landesabwesend gewesen ist, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal die finanzielle Unterstützung, die er von seinen Verwandten in H._______ und der Schweiz bereits heute erhält, dort eine grössere Kaufkraft entfalten dürfte. 9.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.

E-3003/2011 Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 7. Juni 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3003/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 7. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-3003/2011 — Bundesverwaltungsgericht 16.05.2012 E-3003/2011 — Swissrulings