Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3001/2011 Urteil vom 10. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A. _______, geboren (…), Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N (…).
E-3001/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, B. _______, mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) gelangte und im Namen ihres Ehemannes unter Hinweis auf dessen Inhaftierung aufgrund eines Verdachts von Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Botschaft das Asylgesuch dem BFM am 5. Mai 2009 zugehen liess, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 5. Juni 2009 das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb, da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befinde und demnach das Asylgesuch nicht behandelt werden könne, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit englischsprachiger Eingabe vom 30. Juli 2010 erneut an die Botschaft gelangte und für die ganze Familie ein Asylgesuch stellte, dass ihr die Botschaft mit Schreiben vom 12. August 2010 mitteilte, das Gesuch könne aufgrund der Inhaftierung des Hauptgesuchstellers nicht behandelt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis am (…) mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Dezember 2010 an die Botschaft gelangte und unter Hinweis auf diverse Telefonanrufe von ihm unbekannten Leuten, die ihn und seine Familie mit dem Tod bedrohen würden, um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2011 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, innert Frist eine Reihe vorformulierter Fragen zu beantworten und Dokumente einzureichen, die zur Stützung der Vorbringen geeignet wären, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2010 ausführlich darlegte, wie er am (…) 2008 von ihm unbekannten Männern gefangen genommen, bedroht und gefoltert worden sowie nach mehreren Tagen der T.I.D. (Terrorist Investigation Division) übergeben und regelmässig befragt worden sei, dass man ihn anschliessend in das (…)- Camp gebracht habe und er nach über zwei Jahren im Gefängnis am (…) vom Gericht in Colombo freigesprochen worden sei,
E-3001/2011 dass seine Familie während dieser ganzen Zeit bedroht worden sei, die Bedrohungen jetzt noch anhalten würden und er seine Kleiderfabrik habe schliessen müssen, da seine Entführer überall herumerzählt hätten, er sei ein Terrorist, dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2011 zu einer Anhörung einlud, anlässlich welcher dieser im Wesentlichen einzig seine bereits schriftlich geltend gemachten Vorbringen nochmals erläuterte und kaum neue Ausführungen machte, dass die Botschaft dem BFM das Anhörungsprotokoll zusammen mit einem Begleitschreiben vom 4. März 2011 zugehen liess und in ihrer Einschätzung des Beschwerdeführers anmerkte, dessen Äusserungen würden zum grössten Teil plausibel erscheinen, dass er zwar dank der Unterstützung der muslimischen Gemeinde jederzeit Investoren für ein neues Business finden könne, jedoch seine Furcht vor einer erneuten Entführung oder einem Racheakt an seiner Familie zu gross sei, als dass er dies realisieren würde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. April 2011 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2011 anficht und dabei im Wesentlichen einzig das bereits Vorgebrachte wiederholt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E-3001/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), dass zudem die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, indessen die beiden Asylabteilungen des Gerichts bei Beschwerden der vorliegenden Art (englischsprachig, aus dem Aus-land eingereicht) praxisgemäss keine Übersetzung verlangen, der Entscheid aber in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), weiter die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
E-3001/2011 wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AslyG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit zur Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e - g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
E-3001/2011 dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hinweist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe im (…) 2008 einen jungen Mann bei sich in der Firma angestellt und diesen, da er keine Unterkunft gehabt habe, bei sich zu Hause übernachten lassen, dass er am darauffolgenden Tag von bewaffneten Männern, die sein Haus belagert hätten, festgenommen, an einen unbekannten Ort gebracht, gefoltert und verhört worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, dass er nach (…) Tagen der T.I.D. übergeben worden und am (…) 2008 im (…)-Gefängnis inhaftiert worden sei, dass er am (…) vom Gericht freigesprochen worden sei und seit seiner anonyme Drohanrufe bekomme und aus Sicherheitsgründen sein Haus nicht mehr verlasse, seine (…) geschlossen habe und keiner Arbeit mehr nachgehe, dass jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das zum Schluss führen müsste, er könnte in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, dass es sich bei den Drohanrufen und den Schikanen gegen ihn und seine Familie um eine Verfolgung durch Dritte handle, der sri-lankische Staat als schutzfähig gelte und der Beschwerdeführer folglich die Möglichkeit habe, sich um Schutz vor Verfolgung an die Behörden zu wenden, dass demnach die geltend gemachten Vorbringen weder einreise- noch asylrelevant seien und der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, an dieser Stelle indessen angemerkt werden muss, dass die
E-3001/2011 Aktenführung zu verbessern ist (beispielsweise sind die Beweismittel nicht aufgelistet), dass das Gericht zwar Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers hat, aber in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den geltend gemachten Vorkommnissen (Drohungen und Schikannen durch Dritte) kein Verfolgungscharakter zukommt, und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Lage befinden, dass demnach ohne weiteren Begründungsaufwand insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung in Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-3001/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand: