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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2019 E-30/2019

18 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,648 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-30/2019

Urteil v o m 1 8 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).

E-30/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – syrischer Staatsangehörigkeit kurdischer Ethnie – reisten eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nach. B. Anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2015 sowie den Anhörungen vom 18. Dezember 2017 beziehungsweise 19. Dezember 2017 trugen sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Er habe bis zur 6. Klasse die Schule besucht. Danach sei er verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen. Von 2000 bis 2004 habe er als (…) gearbeitet. Als damals 2004 die Unruhen in Kamishli ausgebrochen seien, sei er im Rahmen einer Razzia verhaftet und während mehreren Stunden festgehalten und geschlagen worden. Er sei gleichentags wieder aus der Haft entlassen worden, sei jedoch danach noch einige Male von Behördenvertretern aufgesucht worden. Da der Vater des Beschwerdeführers in einem (…) tätig gewesen sei, habe dieser die Behördenvertreter überzeugen können, dass sich der Beschwerdeführer nichts habe zu Schulde kommen lassen. Dank dieser Beziehungen habe er auch keinen Militärdienst leisten müssen. Seit 2010 habe er in F._______ für ein staatliches (…)unternehmen namens „G._______“ in der Abteilung Transport und Mechanik gearbeitet, und Autositze repariert sowie sich um elektronische Belange gekümmert. Nach Ausbruch der Unruhen in Syrien seien der Beschwerdeführer und seine Arbeitskollegen mehrmals gezwungen worden, an Demonstrationen zu Gunsten der Regierung teilzunehmen. Daneben seien sie auch aufgefordert worden, bei Demonstrationen der Freien Syrischen Armee (FSA) gegen diese anzutreten und mit Hilfe von Schlagstöcken und weiteren Waffen die Demonstrationen aufzulösen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht tun wollen und habe sich jeweils unbemerkt von den Demonstrationen entfernt. Der Arbeitgeber habe nicht bemerkt, dass der Beschwerdeführer die Demonstrationen verlassen habe, habe ihn jedoch gerügt, da er die Waffen nicht zurückgegeben habe, und seinen Lohn gekürzt. Vier Mal sei er insgesamt gezwungen worden, an Demonstrationen der FSA gegen diese vorzugehen. Danach habe er sich jeweils krankschreiben lassen und habe nicht mehr an den Demonstratio-

E-30/2019 nen teilnehmen müssen. Die Oppositionsanhänger hätten daraufhin begonnen, Mitarbeiter des Unternehmens „G._______“ mit dem Tode zu bedrohen, und Drohzettel verteilt. Es sei auch zu einem Angriff von Oppositionsanhängern gegen das Unternehmen gekommen. Dabei seien mehrere Personen verletzt und getötet worden. Es sei dem Beschwerdeführer zusammen mit zahlreichen anderen Mitarbeitern gelungen, während des Angriffs vom Gelände zu fliehen. Er sei danach nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt und habe ein paar Tage später F._______ verlassen, da er sich sowohl vor dem Regime als auch der FSA gefürchtet habe. Am 18. August 2013 sei er über (...) illegal in die Türkei gereist. B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sei in H._______ im Bezirk (...) geboren. Ihre Familie sei in der Landwirtschaft tätig gewesen und die Beschwerdeführerin habe auf dem Acker mitgeholfen. In (...) habe sie zusammen mit ihrer Familie häufig an Veranstaltungen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê beziehungsweise die Arbeiterpartei Kurdistans) teilgenommen. Ihre Familie habe deswegen Benachteiligungen durch das syrische Regime erlitten. Nach der Heirat im Jahr 2004 sei sie zu ihrem Mann nach F._______ gezogen und sei Hausfrau und Mutter dreier Kinder gewesen. In F._______ habe sie sich nicht mehr politisch betätigt. Sie habe Syrien aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes als auch wegen fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und medizinischer Versorgung verlassen. Im Februar 2013 sei sie mit ihren Kindern zunächst nach (...) und weiter in die Türkei geflohen. Der Beschwerdeführer sei etwa sechs Monate nach ihr in die Türkei gereist. Zusammen hätten sie etwa zwei Jahre in der Türkei gelebt, bevor sie über Griechenland und weitere Länder in die Schweiz gereist seien. Der Beschwerdeführer machte während seines Asylverfahrens geltend, er leide an [eine Krankheit] und habe weitere neurologische Probleme. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterlagen über seine Anstellung bei dem staatlichen (...)unternehmen sowie medizinische Unterlagen über seinen Gesundheitszustand zu den Akten. C. Mit Asylentscheid vom 30. November 2018 – eröffnet am 3. Dezember 2018 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

E-30/2019 D. Diese Verfügung focht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden Unterlagen über das Anstellungsverhältnis des Vaters des Beschwerdeführers beim Staat (Beilagen 3 bis 7), Unterlagen über das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers beim Staat aus den Jahren 2009 und 2010 (Beilagen 8 bis 11) sowie eine Kündigung des Anstellungsvertrags vom 1. September 2013 (Beilage 12) als Beweismittel zu den Akten gereicht. Drei Dokumente wurden bereits während dem erstinstanzlichen Verfahren eingereicht (Beilagen 8, 10 und 11). E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht die frist- und formgerechte Eingabe der Beschwerde fest und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, der fristgerecht bezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-30/2019 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-30/2019 5. Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz aufweisen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor dem syrischen Regime, da er sich jeweils von den Demonstrationen gegen die FSA entfernt habe und nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, sei objektiv nicht begründet. Anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, welche konkreten Konsequenzen ihm in Syrien von Seiten des Regimes gedroht hätten. Er habe ausgeführt, sein Arbeitgeber habe nicht bemerkt, dass er sich jeweils von den Demonstrationen entfernt habe, und er habe auch keine Probleme wegen des Krankschreibens erhalten. Ausserdem seien während des Angriffs der FSA auf das Unternehmen zahlreiche Mitarbeiter in Bussen vom Gelände geflohen, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb dies für den Beschwerdeführer Konsequenzen haben sollte. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich, von der FSA gesucht zu werden, hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sich jeweils unerkannt und unbemerkt von den Demonstrationen entfernt und nie gegen die Opposition gekämpft habe. Ausserdem habe er persönlich keinen Drohbrief erhalten und habe auch sonst keine konkreten persönlichen Probleme mit der FSA geltend gemacht. Demzufolge sei sowohl seine Furcht vor dem Regime als auch der Opposition als objektiv unbegründet zu betrachten. Die Beschwerdeführerin machte keine gezielten Verfolgungsmassnahmen gegen ihre Person geltend, weshalb auch ihre Ausreisegründe keine Asylrelevanz zu begründen vermochten. 6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für das Regime exponiert habe und folglich eine künftige Verfolgung durch die Opposition zu befürchten habe. Er sei von der Opposition bereits mehrfach mit dem Tode bedroht worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer beim syrischen Regime in Ungnade gefallen. Als Beweis dafür wird ein Kündigungsschreiben des staatlichen (...)unternehmens, wonach dem Beschwerdeführer seine Stelle mit Verfügung vom 1. September 2013 per 11. August 2013 gekündigt wurde, beigelegt. Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden und nur beschränkt einvernahmefähig gewesen sei. Allfällige unpräzise Angaben seien damit zu erklären.

E-30/2019 7. 7.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen diese Ausführungen indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant. 7.2 Die in der Beschwerde geäusserte Furcht vor einer Verfolgung durch die Opposition kann nicht als objektiv begründet betrachtet werden. In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich angebracht, der Beschwerdeführer sei von der Opposition mehrfach mittels Drohbriefen mit dem Tode bedroht worden. Weitere Ausführungen dazu werden nicht gemacht. In der Anhörung zu den Asylgründen hat der Beschwerdeführer hingegen ausgesagt, er habe persönlich keine Drohbriefe erhalten (Akte 22, F152). In der Beschwerde werden somit keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche eine künftig drohende Verfolgung durch die Opposition erkennen lassen würden. Die Vorinstanz hat demnach korrekt festgestellt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sind. 7.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich vor künftiger Verfolgung durch das syrische Regime, ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, finden sich in den Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Visier des syrischen Regimes stehen könnte. An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kündigungsschreiben nichts zu ändern. Einerseits handelt es sich dabei um eine Fotokopie von schlechter Qualität und es wird weder ausgeführt, woher der Beschwerdeführer diese Fotokopie erhalten hat, noch weshalb er das Kündigungsschreiben bei der Vorinstanz nie erwähnt hat. Andererseits wird in dem Schreiben lediglich festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Abbruchs der Arbeit seit dem 11. August 2013 aufgelöst wird. Eine künftig drohende Verfolgung kann durch das Kündigungsschreiben nicht abgeleitet werden, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Authentizität des Dokuments zu prüfen. 7.4 Hinsichtlich des in der Beschwerde aufgeführten Einwandes, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden, ist anzubringen, dass die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die Tätigkeiten für das syrische Regime keine Zweifel vorbringt. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung lediglich fest, dass die Beschwerdeführenden divergierende Aussagen zu ihrer

E-30/2019 Schulbildung und ihrer Ausreise gemacht haben. Da die Glaubhaftigkeit in Bezug auf die Asylvorbringen von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird, vermag auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zu den Asylgründen Medikamente zu sich genommen, nichts an der Einschätzung der Asylrelevanz der Vorbringen zu ändern. 7.5 Auch die Beweismittel 3 bis 11 belegen lediglich Vorbringen, welche von der Vorinstanz nicht angezweifelt werden, nämlich die Anstellungen des Vaters des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers beim Staat. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen. Den Beschwerdeführenden ist es im Rahmen ihrer Asylverfahren nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-

E-30/2019 keit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe am 17. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-30/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe am 17. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

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