Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2998/2015
Urteil v o m 2 2 . Juli 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
E-2998/2015 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 17. September 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches er drei Tage später zurückzog. Das BFM schrieb es am 23. September 2013 als gegenstandslos geworden ab. A.b. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Oktober 2013 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Grossbritannien herkommend in die Schweiz überstellt. Das BFM nahm am 13. November 2013 das Asylverfahren wieder auf, trat mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Januar 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6/2014 vom 14. Januar 2014 abgewiesen. B. B.a. Der Beschwerdeführer liess ein gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2013 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2014 beim BFM einreichen, mit welchem er um Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 ([2] Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz; [3] Anordnung des Wegweisungsvollzugs; [4] beauftragter Vollzugskanton) der angefochtenen Verfügung und um vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ersuchte. Er verwies dabei auf den seiner Eingabe beigelegten Bericht der Psychoanalytikerin und Therapeutin B._______ vom 20. November 2014 und das Schreiben einer Vormundschaftsbehörde vom 28. Januar 2000. Letzteres stützte sich auf ein Gutachten des KJPD (Kinder- und Jugendpsychiatriedienste Graubünden) vom 20. Januar 2000. B._______ bescheinigte im erwähnten Bericht dem Beschwerdeführer eine chronische komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, aufgrund kumulativer Traumatisierungen; F43.1), eine rezidivierende depressive Störung (F33), eine gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F32.2) und eine Anpassungsstörung (F33.2) bei psychosozialer Belastungssituation. B.b. Das BFM setzte per 24. Dezember 2014 den Wegweisungsvollzug einstweilen aus, erlaubte aber dem mit dem Vollzug beauftragten Kanton, Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffungen) durchzuführen. B.c. Mit Schreiben vom 18. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es beim Gesuch mutmasslich von keinem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch ausgehen werde, weil weder neue Tatsachen
E-2998/2015 vorgebracht noch neue Beweismittel eingereicht worden seien, die zum Zeitpunkt des Entscheides vom 23. Dezember 2013 nicht bekannt gewesen seien. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei im Asylentscheid vom 23. Dezember 2013 – bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 – geprüft worden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei zumutbar. Dort seien ihm die nötigen medizinischen Einrichtungen zugänglich. Weiter seien die geltend gemachten Schwierigkeiten während der Zeit seiner Minderjährigkeit bereits in früheren Entscheiden berücksichtigt worden. Folglich sei ein Gebührenvorschuss zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Der geforderte Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde am 31. März 2015 fristgerecht geleistet. B.d. Mit Schreiben vom 31. März 2015 rügte die Rechtsvertretung die Auffassung des SEM, wonach die psychische Verfassung im Entscheid vom 23. Dezember 2013 geprüft worden sei. Es treffe nicht zu, dass in der Türkei für mittellose Personen der Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet sei. Der eingereichte Bericht von B._______ sei ein neues Beweismittel und deren Diagnose sei im Zeitpunkt des Entscheides vom 23. Dezember 2013 nicht bekannt gewesen. Zudem sei anzumerken, dass die Vertreterin des Hilfswerks eine ärztliche Abklärung des Beschwerdeführers angeregt habe, der das SEM nicht nachgekommen sei. C. Mit Verfügung vom 29. April 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Dezember 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2015. Es sei nach Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und amtliche Verbeiständung) und Anweisung der Vollzugsbehörden, von Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen respektive es
E-2998/2015 sei ihm während der Verfahrensdauer der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Mit der Beschwerde wurden Kopien der Vollmacht vom 20. Oktober 2014, der Verfügung vom 29. April 2015, von Auszügen aus dem Internet (Wikipedia), eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. November 2013 und eines Schreibens vom 6. Mai 2015 eingereicht. E. E.a. Der Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 den Wegweisungsvollzug aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud das SEM zu einer Vernehmlassung ein. E.b. Das SEM beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2015, die dem Beschwerdeführer in der Beilage dieses Urteils zur Kenntnis gebracht wird, die Abweisung der Beschwerde. E.c. Am 8. Juni 2015 wurde dem SEM bekannt, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle ein auffälliges Verhalten gezeigt habe und vom hinzugezogenen Notfallpsychiater fürsorgerisch in einer auf Psychiatriefälle spezialisierten Einrichtung untergebracht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-2998/2015 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Das Wiedererwägungsgesuch richtet sich lediglich gegen die Verfügung vom 29. April 2015 und den mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 angeordneten Wegweisungsvollzug. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 2.2 In seiner hier relevanten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Demnach ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist jedoch nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31.
E-2998/2015 Mai 2013, m.w.H.). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (EMARK 2000 Nr. 24 E. 5.b S. 220). Es kann nämlich – in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.c S. 47). 3. Die Vorinstanz ist entgegen ihrer früheren Erkenntnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat dieses am 29. April 2015 abgewiesen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, weshalb die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Dezember 2013 weiterhin besteht. Damit hat sie kein Bundesrecht verletzt. So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 6/2014 vom 14. Januar 2014 abschliessend geprüft wurde. Der Wegweisungsvollzug wurde zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der in zeitlicher Hinsicht später erschienene Bericht der Psychoanalytikerin und Therapeutin B._______ und das Schreiben vom 6. Mai 2015 könnten allenfalls in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht relevant sein. Inhaltlich (vgl. Diagnose etc.) lassen sie jedoch nicht den Schluss einer wesentlich veränderten Sachlage zu. So bewegt sich die Diagnose von B._______ innerhalb der schon damals vom Bundesverwaltungsgericht erwarteten und beurteilten gesundheitlichen Bandbreite. Demzufolge ist der Einwand nicht stichhaltig, wonach die konkrete Krankheit und die Diagnose SEM und Gericht nicht bekannt gewesen seien, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nicht seriös in Bezug auf eine adäquate Behandlung in der Türkei beurteilt habe (vgl. Beschwerde S. 6). Die Inhalte der erwähnten Dokumente und der Hinweis auf Wikipedia-Inhalte haben somit keine wiedererwägungsrechtliche Relevanz. Weiter wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6/2014 (vgl. dort S. 11 f.) die Situation des Beschwerdeführers umfassend festgehalten und gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Die Beschwerdeinstanz hält die Schilderungen des Beschwerdeführers über kein existierendes enges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei für glaubhaft. Sie geht auch davon aus, dass
E-2998/2015 er nach psychiatrischen und medikamentösen Behandlungen in der Schweiz in die Türkei zurückkehren könne, wo er sich in den letzten 14 Jahren aufgehalten hat. An dieser Einschätzung würde selbst die jüngste Einlieferung des Beschwerdeführers in eine auf Psychiatriefälle spezialisierte Anstalt vom 11. Mai 2015 nichts ändern können, wird doch im erwähnten Urteil ausgeführt, dass bei weiterhin bestehendem medizinischen Bedarf die adäquate medizinische Behandlung in der Türkei erhältlich wäre. Einer durch die Rückkehr bedingten allfälligen weiteren psychischen Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer und medizinischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Für eine allenfalls benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist zudem auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mit- oder Abgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stünde und kumulativ die Rückkehr dorthin zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Folglich müsste eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im Heimatland nicht vorhanden sein (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21), was vorliegend nicht der Fall ist. Ferner ist die Kritik, die auf die Feststellung einer unhaltbaren rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die damalige Beschwerdeinstanz abzielt (Beispiel: Fehleinschätzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungsansprüche; Fehleinschätzung einer adäquaten Behandlung in der Türkei etc.), in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht als unbehelflich zu bezeichnen. Die Hinweise zur Glaubhaftigkeit und Erheblichkeit zentraler Aussagen im Asylverfahren (vgl. Beschwerde S. 9) sind ebenfalls nicht zu prüfen, da deren Beurteilung nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens ist. Bei dieser Sachlage liegt keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage vor.
E-2998/2015 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Er liess jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG beantragen. Aufgrund der vorliegenden Akten darf davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig können die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 5.2 Gemäss Art. 110a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand, wenn es sich um eine in Abs. 1 abschliessend aufgezählte Beschwerde handelt. Bei einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich jedoch nicht um eine solche, was explizit aus Abs. 2 hervorgeht, weshalb das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG abzuweisen ist. Demgemäss ist vorliegend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung Art. 65 Abs. 2 VwVG heranzuziehen (Art. 110a Abs. 2 AsylG). Dabei wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
E-2998/2015 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: