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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2012 E-2998/2012

12 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,520 parole·~13 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2998/2012

Urteil v o m 1 2 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, Tunesien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N (…).

E-2998/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni respektive Juli 2011 verliess und auf dem Seeweg nach Italien gelangte, von wo er rund drei Monate später begleitet nach Tunesien zurückgeführt wurde, bevor er im April 2012 erneut unkontrolliert nach Italien einreiste und nach einem Aufenthalt von einer Woche am 25. April 2012 mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er vor etwa fünf Jahren zum Christentum konvertiert sei, womit er sich und seine Angehörigen in Lebensgefahr gebracht habe, dass nämlich sämtliche Bewohner seines Viertels um seine religiöse Gesinnung wüssten und eines Tages Unbekannte zu seiner Wohnadresse gekommen seien und das Mobiliar seiner Familie zerstört hätten, dass er auf Geheiss seines Vaters seinen Heimatstaat verlassen habe, um in Europa um Asyl nachzusuchen, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am 27. August 2011 in Lampedusa daktyloskopisch erfasst wurde und am 3. Oktober 2011 in Rom um Asyl nachsuchte, dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem – von seinen Angaben in zeitlicher Hinsicht erheblich abweichenden – Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen Daten einräumte, er jedoch darauf beharrte, dass er aus Italien nach Tunesien überführt worden sei, ohne einen Entscheid über sein Asylgesuch erhalten zu haben, dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-

E-2998/2012 fung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) am 8. Mai 2012 Italien um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum 22. Mai 2012 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (eröffnet am 30. Mai 2011) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, durch den Eurodac-Treffer vom 3. Oktober 2011 sei belegt, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Rückübernahmeersuchen vom 8. Mai 2012 von den italienischen Behörden innert Frist keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 23. Mai 2012 auf Italien übergegangen sei, dass der Abschluss des Asylverfahrens in Italien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. November 2012 zu erfolgen habe,

E-2998/2012 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, dass anzumerken sei, dass seine Aussagen betreffend Ausreise aus und Wiedereinreise nach Italien unsubstanziiert und daher fragwürdig seien, er insbesondere beim BFM keinerlei Beweismittel eingereicht habe, welche seine Rückkehr nach Tunesien belegen würden, dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Rechtsmitteleingabe von einer Überstellung nach Italien abzusehen und dem Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

E-2998/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen esdas BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-2998/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Datenbank Eurodac am 27. August 2011 in Italien daktyloskopiert wurde und dort am 3. Oktober 2011 um Asyl nachsuchte (vgl. Akten BFM A13 S. 5), dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Mai 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum Ablauf der Frist am 22. Mai 2012 keine Antwort auf das Ersuchen einging, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden vorliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO), dass im Zusammenhang mit der Zuständigkeit die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien und einem allfälligen, hiermit einhergehenden Erlöschen der Verpflichtungen Italiens gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu beantworten bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, von den italienischen Behörden während des hängigen Asylverfahrens nach Tunesien überführt worden zu sein, er hierfür aber jeden Beleg schuldig geblieben ist, dass seine Ausführungen zur angeblichen Rückkehr nach Tunesien nicht nur – wie vom BFM zutreffend festgestellt – unsubstanziert, sondern darüber hinaus auch von erheblichen Unstimmigkeiten geprägt sind, dass er etwa angibt, im Juni oder Juli 2011 nach Italien gelangt, nach 20 Tagen nach Rom transferiert und wiederum zwei Monate später, mithin im September respektive Oktober 2011, nach Tunesien überführt worden zu sein (A8 S. 6), er gemäss Eurodac-Treffer jedoch erst am 3. Oktober 2011 überhaupt um Asyl nachgesucht hat, dass auch seine Ausführungen, wonach er in Rom persönlich dem tunesischen Botschafter zugeführt worden sei, damit dieser der Rücküberstel-

E-2998/2012 lung nach Tunesien zustimme, angesichts der überwältigenden Anzahl an tunesischen Asylsuchenden in Italien überaus realitätsfremd anmutet, dass er zur Einreichung von Beweismitteln zum Beleg seiner Rückkehr längst Gelegenheit gehabt hätte und er – spätestens seit ihm die Verfügung vom 23. Mai 2012 eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt hätte, solche auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen, dass die zeitliche Nähe seines Aufenthaltes in Italien (letztmalige daktyloskopische Erfassung am 3. Oktober 2011) zur Einreise in die Schweiz (am 25. April 2012) als Indiz für die Richtigkeit der Vermutung des BFM zu werten ist, dass die italienischen Behörden, welche im Rückübernahmeersuchen vom 8. Mai 2012 ausdrücklich auf die behauptete Rückkehr nach Tunesein aufmerksam gemacht wurden, einer Rückübernahme kaum stillschweigend zugestimmt hätten, wenn sie den Beschwerdeführer zuvor in der geschilderten aufwendigen und kostspieligen Weise (beigleiteter Sonderflug) nach Tunesien überführt hätten, dass von einer Rückkehr in die Heimat in der Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise keine Rede mehr ist, das geltend gemachte Verlassen des Dubliner Raums umso zweifelhafter erscheint, dass dem Beschwerdeführer im Sinne einer Gesamtwürdigung seine Rückkehr nach Tunesien nicht geglaubt werden kann, womit nicht von einem Erlöschen der italienischen Zuständigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO auszugehen ist, dass somit Italien für die Prüfung des am 25. April 2012 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin- Assoziierungsabkommen und die Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

E-2998/2012 oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer Probleme mit der neuen tunesischen Regierung habe respektive nicht sterben wolle, einer Rückkehr nach Italien nicht entgegenstehen, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden rechtmässig behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83

E-2998/2012 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive um Vollzugsaussetzung gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2998/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

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