Abtei lung V E-2991/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias A._______, geboren (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2991/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben gemäss ein sudanesischer Staatsbürger aus dem Dorf B._______ "Jungli State" (Südsudan) - sein Heimatland im Dezember 2009 verlassen habe, per Kleintransporter über "Gaton Khartoun" und "Dongola State" nach Libyen, von dort "mit etwas grossem auf dem Wasser" nach circa drei Tagen in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei, worauf er mit dem Zug am 16. März 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 24. März 2010 sowie der direkten Anhörung vom 8. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2000 als er sieben Jahre alt gewesen sei - hätten moslemische Araber seine christlichen Eltern getötet und deren Haus in Brand gesteckt, dass er fortan bei einer (...) Ziehmutter im Dorf B._______ gewohnt habe, dass er am 21. September 2009 erneut von einer Gruppe von über 30 bewaffneten Arabern bedroht und aufgefordert worden sei, sich den Moslems anzuschliessen, ansonsten sie ihn umbringen würden, dass seine Ziehmutter am 22. September 2009 aus denselben Gründen wie seine Eltern von moslemischen Arabern umgebracht und ihr Haus in Brand gesteckt worden sei, dass er sich danach weiterhin ohne feste Bleibe in B._______ aufgehalten habe, dass die Araber während dieser Zeit mehr als vier Mal versucht hätten, ihn umzubringen, er hingegen immer rechtzeitig die Flucht habe ergreifen können, das er nicht in den Sudan zurückkehren könne, da er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, E-2991/2010 dass eine radiologische Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle am 19. März 2010 ein wahrscheinliches chronologisches Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und mehr ergab, dass dem Beschwerdeführer dazu am 24. März 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf er angab, 17 Jahre alt zu sein (vgl. A1 S. 12), dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 16. März 2010 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 9. April 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen (vgl. A1 S. 6 und A12), und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung zusammenfassend festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass nämlich seine Vorbringen, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben, den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen, dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen habe, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, dass die Beschreibungen seines Reisewegs und der -umstände realitätsfremd ausgefallen seien, zumal es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, angesichts der strengen Grenz- und Passkontrollen in den Schengen-Vertragsstaaten, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere - respektive ohne kontrolliert zu werden - kostenlos von Dongola bis in die Schweiz zu gelangen, E-2991/2010 dass aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer sei nicht in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt, was vermuten lasse, er wolle nicht offen legen, mit welchen Reisepapieren er in die Schweiz gereist sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, was im vorliegenden Fall umso bedeutsamer sei, als massive Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestehen würden, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass gemäss der am 19. März 2010 durchgeführten Knochenaltersbestimmung das chronologische Knochenalter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzentscheid vom 12. September 2000 (EMARK 2000 Nr. 19) festgehalten habe, dass das Knochenwachstum - in einem nach Ethnie und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren könne und eine Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne, dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft erscheinen müsse und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen würden, vorzunehmen sei, dass der Beweiswert der Auskünfte reduziert werde, wenn ein Beschwerdeführer ganz offensichtlich unzutreffende Angaben zu seinem Reiseweg mache, dass nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, am (...) 1993 geboren beziehungsweise 17 Jahre alt zu sein, die Abweichung innerhalb des erwähnten Toleranzbereiches von drei Jahren liege, womit die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sowie der pflichtwidrigen Nichtabgabe von E-2991/2010 Ausweisdokumenten, davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, dass ferner sein Sachverhaltsvortrag insgesamt weitgehend unverbindlich und plakativ ausgefallen sei, was nicht auf ein tatsächliches persönliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2010 - Datum Poststempel gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch vom 16. März 2010 sei zwecks materieller Behandlung einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be- E-2991/2010 schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die E-2991/2010 Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass eine am 19. März 2010 durchgeführte Knochenaltersanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein Alter von neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass indessen der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – die Folgen der Beweislosigkeit der Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), E-2991/2010 dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse vom 24. März 2010 Gelegenheit hatte, sich zu den genannten begründeten Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jener indessen offensichtlich nichts Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit beizutragen vermochte (vgl. A1 S. 12), dass daher festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004), dass daher das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, dass ferner das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass das pauschale Beharren des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, zeitlebens nie einen Reisepass besessen und auch nicht gewusst zu haben, welche Dokumente wichtig seien, an den zu Recht erfolgten Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 8. April 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE ebenda E. 5.5 und 5.6), E-2991/2010 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 1) - von Ungereimtheiten, unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt sind, woraus der Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist, dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen klar realitätsfremd und völlig unplausibel ausgefallen seien, bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare Anzeichen für unglaubhafte Angaben zu werten sind, dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde offensichtlich nichts geltend gemacht wird, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt, dass das BFM - unter vollumfänglichem Verweis auf dessen zutreffende Erwägungen - demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und E-2991/2010 Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass auf der Basis der geographischen, landeskundlichen und kulturellen Anhaltspunkte und nach eingehender Überprüfung der Befragungs- und Anhörungsprotokolle, das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss stammt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen diesbezüglichen Aussagen nicht aus dem Sudan kommt und in seinem tatsächlichen Herkunftsland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer zudem mangels Einreichung entsprechender Dokumente den Beweis für seine behauptete sudanesische Herkunft bis heute nicht hat erbringen können, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2991/2010 (Dispositiv nächste Seite) E-2991/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12