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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2012 E-2990/2012

12 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,597 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2990/2012

Urteil v o m 1 2 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).

E-2990/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. März 2009 verlassen hat und nach Aufenthalten im Irak, in der Türkei und ihm unbekannten Ländern am 19. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 21. April 2009 sowie der direkten Anhörung vom 5. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Sohn iranischer Eltern im Irak geboren und im Jahr 1991 mit seiner Familie in den Iran zurückgekehrt, dass sich sein ältester Bruder M. im Irak der Mujaheddin angeschlossen habe und deshalb dort geblieben sei, dass seine Familie nach der Rückkehr in den Iran Schikanen ausgesetzt gewesen sei, dass sein Vater mehrmals vorgeladen, dabei schwer gefoltert und aufgefordert worden sei, seinen Sohn (M.) in den Iran zurückzubringen, dass auch der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1997 oder 1998 regelmässig vorgeladen, über seinen Bruder befragt und aufgefordert worden sei, mit dem Nachrichtendienst zu kollaborieren, was er jeweils verweigert habe, dass er deswegen nach dem Abschluss seines Militärdienstes versucht habe, in die Türkei zu flüchten, von dort jedoch wieder zurückgeschafft worden sei, dass, als er einen Passersatz habe ausstellen lassen wollen, er zwei Tage im Gefängnis festgehalten und beschuldigt worden sei, mit den linken kurdischen Organisationen kooperiert zu haben, dass man ihn zuvor ungefähr alle vier Monate vorgeladen habe, im letzten Monat vor seiner definitiven Ausreise hingegen dreimal, wobei er auch geschlagen worden sei,

E-2990/2012 dass er zuletzt Ende März 2009 vorgeladen und von 9 Uhr bis um 13 Uhr festgehalten worden sei, weshalb er den Iran am 25. März 2009 endgültig verlassen habe, dass er als Beweismittel seine Shenasnameh im Original sowie drei fremdsprachige Ausbildungszeugnisse im Original zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Mai 2012 – eröffnet am 10. Mai 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass seine Aussagen in zentralen Bereichen weitgehend oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen seien und er trotz mehrfacher Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, die Befragungen und Aufforderungen zur Mitarbeit seitens der iranischen Behörden detailliert und erlebnisgeprägt zu schildern, sondern sich vielmehr darauf beschränkt habe auszusagen, er sei über seinen Bruder befragt und aufgefordert worden, mit den Behörden zu kollaborieren und zuletzt auch geschlagen worden, dass, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich über zehn Jahre regelmässig vorgeladen, befragt und zur Kollaboration aufgefordert worden, von ihm zu erwarten wäre, dass er diese Erlebnisse ausführlich und detailliert schildern könnte, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, dass aufgrund der Tatsache, dass die iranischen Geheimdienste bekannterweise genügend Personen hätten, die mit ihnen kooperieren würden, nicht einsehbar sei, weshalb ihn die Behörden mehr als zehn Jahre immer wieder zur Zusammenarbeit gedrängt hätten, obwohl er dies stets verweigert habe, dass, hätten die iranischen Behörden ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer gehabt, nicht nachvollziehbar sei, dass sie ihm nicht ernsthafte Repressalien angedroht hätten, dass er im Jahr 2004 einen Pass habe beantragen können und damit nach Beendigung des Militärdienstes in die Türkei habe reisen können,

E-2990/2012 was gegen die von ihm geschilderten Behelligungen und die Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den iranischen Behörden spreche, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2012 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm sei die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er seiner Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. D._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Mai 2005 sowie ein ärztliches Attest seines Vaters im Original mit deutscher Übersetzung zu den Akten legte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und der Verfügung komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses setzte, welchen er fristgerecht leistete,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-2990/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-2990/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen, im Resultat zu bestätigen sind und die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Beurteilung zulassen, dass das BFM zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Befragungen und zur Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den iranischen Behörden seien oberflächlich und substanzlos ausgefallen, was nicht dem Aussagevermögen einer Person entspreche, die tatsächlich über zehn Jahre regelmässig von den iranischen Behörden vorgeladen, befragt und zur Kollaboration mit ihnen aufgefordert worden sei, dass sein Beharren in der Rechtsmitteleingabe auf dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen und dem Wiederholen seiner anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen nichts an den substanzlosen Vorbringen ändert, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zutreffend erkannte, es sei nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer während zehn Jahren nicht mit ernsthaften Repressalien gedroht hätten, wenn sie ein tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt hätten, dass er dazu in seiner Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise nichts entgegenhält, sondern lediglich vorbringt, wegen seiner Verwandten im Irak sei für ihn die Ein- und Ausreise in den Irak leichter, dass dies nicht zu überzeugen vermag und im Ergebnis im Widerspruch steht zu seiner Aussage, im Irak habe er möglicherweise einen Bruder, indes keine weiteren Verwandten mehr nannte (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 3),

E-2990/2012 dass der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass er aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis seines Vaters nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da dieses keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweist und nicht geeignet ist, seine Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, dass damit in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage der Würdigung des BFM zu folgen ist, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

E-2990/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran auch unter Berücksichtigung aktueller Protestkundgebungen zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird und das BFM zu Recht feststellte, die im Heimatland herrschende politische Situation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,

E-2990/2012 dass im ärztlichen Bericht vom 23. Mai 2012 ausgeführt wurde, die (...) seien von verschiedenen Spezialisten untersucht und medikamentös behandelt worden, dass die diagnostizierte (…), unter welcher er eigenen Angaben gemäss seit fünf bis sechs Jahren leide (vgl. Beschwerde S. 5), zweifelsfrei auch im Iran behandelt werden kann, dass damit offenkundig kein Vollzughindernis im Sinne der Rechtsprechung erkennbar ist, zumal eine allenfalls erforderliche zusätzliche medizinische Behandlung auch im Iran gewährleistet ist und er überdies die Möglichkeit hat, bei den Schweizer Behörden einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, dass das BFM demnach in der angefochtenen Verfügung ohne weiteren Begründungsaufwand zu Recht feststellte, es würden auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

E-2990/2012 VwVG) und mit dem am 25. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2990/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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