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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2010 E-2985/2010

21 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,384 parole·~12 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung V E-2985/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2985/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Dezember 2008 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingang: 29. Dezember 2008 und 16. Januar 2009) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, wo er bis _______ gelebt habe. Wegen Unruhen sei er zur Flucht gezwungen worden. Er sei nach C._______ zu einer Tante mütterlicherseits umgezogen, wo er in der Folge auch die Schule besucht habe. Nachdem es auch hier zu Todesfällen und Entführungen gekommen sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe aber oft den Aufenthaltsort gewechselt. Diese Umstände hätten den Abschluss seines Studiums verunmöglicht. Er habe folglich im kleinen Geschäft des Vaters mitgeholfen. Etwa im _______ sei sein Bruder D._______ verschwunden. Am _______ habe die Polizei sie informiert, dass der Bruder bei kämpferischen Auseinandersetzungen mit der Armee in E._______ getötet worden sei; bereits zuvor, _______, sei ein anderer Bruder bei einem Luftangriff in F._______ ums Leben gekommen. Etwa am _______ sei in B._______ auf ein Armeefahrzeug ein Bombenattentat verübt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt beim Coiffeur in der Nähe des Vorfalls aufgehalten und die Explosion gehört. Aus Angst und Panik sei er mit einem Motorrad geflüchtet. Unterwegs habe ihn die Armee aufgehalten. Er sei festgenommen und der Polizei von B._______ übergeben worden. Am _______ sei er per Flugzeug nach Colombo überführt und dort dem Büro für Kriminalprävention übergeben worden. Er sei dort fast zweieinhalb Monate, bis _______, festgehalten worden, bevor er in Colombo vor Gericht gekommen sei. Danach sei er zurück ins Gefängnis von Colombo und nach etwa einem weiteren Monat in dasjenige von Kahutana gebracht worden. Nach etwa zwei Monaten habe man ihn in die Haftanstalt von F._______ verlegt, wo er etwa ein Jahr lang habe bleiben müssen. In dieser Zeit sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen. Am _______ sei er mit der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht freigelassen worden. Er sei dieser Pflicht nachgekommen, sei dabei aber jeweils von Armee und Polizei belästigt und bedroht worden. Sein Verfahren habe am _______ mit einem Freispruch geendet. E-2985/2010 Diese Vorfälle hätten ihn geprägt und in ihm bleibende Ängste ausgelöst. Er müsse damit rechnen, jederzeit wieder festgenommen oder entführt zu werden, da namentlich Entführungen in seiner Region häufig vorkämen und viele Menschen vermisst würden. So lebe er in täglicher Angst um sein Leben und seine Sicherheit und habe mitunter sogar Selbstmordgedanken gehegt. B. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 respektive 19. Januar 2009 forderte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer auf, er solle, sofern er am Gesuch festhalte, innert Frist seine Vorbringen detailliert darlegen, alle Beweismittel bezeichnen und Kopien betreffend seine Identität einreichen. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 (Eingang) stellte der Beschwerdeführer die fristgerechte Einreichung der verlangten Angaben und Unterlagen schriftlich in Aussicht. Am 5. Februar 2009 (Eingang) an die Schweizer Vertretung in Colombo präzisierte der Beschwerdeführer seine erste Eingabe. Seine Verfolgungssituation habe mit dem Freispruch am _______ nicht geendet. Er werde von den Sicherheitskräften nach wie vor als Krimineller betrachtet und ständig überwacht. Er habe wöchentlich ins Camp der Armee gehen müssen, was ihn bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) in den Verdacht gebracht habe, als Spion für die sri lankische Armee zu arbeiten. Die LTTE hätten ihn in der Folge ver schiedene Male zu töten versucht; so einmal, als er aus geschäftlichen Gründen mit seinem Vater und einem Cousin unterwegs gewesen sei; die Schüsse hätten aber den Cousin tödlich getroffen. Er habe in Sri Lanka keine Garantie auf ein sicheres Leben und sei auf Asylgewährung angewiesen. Er könne aufgrund der Umstände nicht länger in Sri Lanka bleiben, habe nur die Wahl ausserhalb des Heimatstaates entweder eine Arbeit zu finden oder Asyl zu erhalten, zumal sich die Situation in ganz Sri Lanka gleich darstelle. D. Am 28. April 2009 führte die Schweizer Botschaft in Colombo mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Asylgründen durch. E-2985/2010 Das Befragungsprotokoll einschliesslich einer Zusammenfassung des Sachverhaltes in deutscher Sprache wurde dem Bundesamt am 5. Mai 2009 (Eingang) übermittelt. E. Am 16. Juni 2009 (Eingang) stellte die Botschaft dem BFM ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers zu, welches am 27. Mai 2009 bei ihr eingetroffen sei. F. Mit Verfügung vom 16. März 2010 verweigerte das Bundesamt die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asyl gesuch ab. G. Mit Eingabe vom 15. April 2010 (Postaufgabe: 16. April 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung des Asyls. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer E-2985/2010 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG) 4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). E-2985/2010 4.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). 4.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind nament lich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass das gegen den Beschwerdeführer angestrengte Verfahren wegen Verdachts, einen Bombenanschlag verübt zu haben, _______ mit einem Freispruch geendet habe, mithin vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, staatlicher Verfolgung auszugehen sei. Selbst wenn die zuvor erfolgte Inhaftierung zwischen _______ und _______ damit zu Unrecht erfolgt sei, könne diese nicht im Sinn eines Ausgleichs begangenen Unrechts im Nachhinein zu einer Einreisebewilligung führen. Soweit der Beschwerdeführer weitere Nachteile seitens der LTTE befürchte sei festzuhalten, dass der Krieg zwischen der sri lankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE geendet habe und sich ganz Sri Lanka wieder unter Regierungskontrolle befinde. Die LTTE seien zerschlagen und in der Her- E-2985/2010 kunftsregion des Beschwerdeführers, Point Pedro und Batticaloa, nicht mehr operativ. Die Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE erweise sich damit ebenfalls als unbegründet und nicht einreiserelevant. An diesen Feststellungen vermöchten die eingereichten Dokumente zur Stützung der Vorbringen nichts zu ändern, zumal die Glaubhaftigkeit der Schilderungen nicht in Frage gestellt werde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den Sachverhalt kurz und führt aus, er werde auch heute noch von Sicherheitskräften aufgesucht, die zum Teil nun von ehemaligen LTTE- Leuten unterstützt würden. Seine Eltern würden bedroht; diese hätten ihn auch gewarnt und ihm mitgeteilt, er solle nicht nach F._______ zurückkommen. Er verstecke sich in C._______ und halte sich aus Angst vor paramilitärischen Gruppierungen vorwiegend zu Hause auf. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei keiner aktuellen individuellen Gefährdungssituation ausgesetzt und auf den Schutz der Schweiz nicht zwingend angewiesen. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Lageanalyse zu Sri Lanka vorgenommen. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 spitzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE weiter zu. Dieser endete am 19. Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE, woraufhin die Regierung den Sieg über die LTTE und das offizielle Ende des Bürgerkrieges erklärte. Die srilankischen Behörden haben auch danach ihre Sicherheitsmassnahmen weitergeführt; namentlich im Raum Colombo werden weiterhin Personenkontrollen, teils verbunden mit Kurzmitnahmen zu weiteren Abklärungen, vorgenommen, von denen namentlich junge alleinstehende Tamilen betroffen sind. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Den Massnahmen ist ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso in Colombo ausgesetzt; es kommen diesen aufgrund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die geltend gemachten Kontrollen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss vorliegenden Ak- E-2985/2010 ten seit der Haftentlassung im _______ keine längeren Inhaftierungen oder sonstigen erheblichen Übergriffe mehr erlebt, nach der Entlassung weiterhin in B._______ gelebt und im _______ mit dem Wegzug nach C._______ eine Ausweichmöglichkeit vor allfälligen Übergriffen gefunden (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 F. 1/1.1). Sodann ist festzustellen, dass mehrere Familienmitglieder offenbar weiterhin in der Region F._______ leben. Das Wiederholen der Asylvorbringen, namentlich der Vorfälle vor _______ auf Beschwerdeebene vermag ebenfalls nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Schutzbedürftigkeit abgesprochen und die Einreise in die Schweiz verweigert haben soll. 5.4 Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von der schwierigen Situation in seinem Heimatstaat, namentlich in seiner Heimatregion B._______, wie seine Mitbewohner betroffen war und ist. Dass es dabei zu Behelligungen kommt, kann nicht ausgeschlossen werden. Allerdings konnte der Beschwerdeführer solchen lokalen Übergriffen durch den Wegzug nach C._______ offensichtlich erfolgreich entgehen. Schliesslich leben gemäss Akten offenbar Angehörige des Ehemannes einer Tante bei Colombo (vgl. mündliches Protokoll S. 14 F. 12), mithin könnte der Beschwerdeführer damit im Bedarfsfall vermutungsweise zumindest kurzfristig eine weitere Ausweichmöglichkeit nutzen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer geregelten Arbeit ist zwar verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen. 5.5 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatland als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen. 5.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. 5.7 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. E-2985/2010 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-2985/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10

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