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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2018 E-2982/2018

12 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,831 parole·~9 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2982/2018

Urteil v o m 1 2 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).

E-2982/2018 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe die afghanische Staatsangehörigkeit, sei aber in D._______, Iran, geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise vor drei Monaten gelebt. Sie habe im Iran kein gutes Leben gehabt. Ihre Mutter habe sie im Iran mit ihrem drogensüchtigen Cousin verheiraten wollen. Sie habe ihren Nachbarn religiös geheiratet und habe mit ihm im September 2015 den Iran verlassen. B. Am (…) wurden die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns geboren. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Änderung ihrer Staatsangehörigkeit von „Staat unbekannt“ auf „Afghanistan“. Zudem teilte sie mit, sie sei im Iran – vor der religiösen Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann – bereits religiös verheiratet gewesen. Aufgrund von Problemen habe sie sich von ihrem ersten Ehemann getrennt. Dieser habe ihr aber die Scheidung verweigert. Ihre Familie habe vor Kurzem erfahren, dass ihr erster Ehemann wisse, dass sie nun mit einem anderen Mann zusammenlebe. Die Beschwerdeführerin reichte eine iranische Aufenthaltsbewilligung, einen Heiratsvertrag zwischen ihr und ihrem ersten Ehemann, Gerichtsdokumente betreffend Beschlagnahmung des Brautgeldes und die monatlichen Unterhaltszahlungen sowie einen Beleg ihrer Arbeit in einer Ziegelbrennerei ein. D. An der Anhörung vom 28. September 2017 gab die Beschwerdeführerin an, sechs Monate nach der Heirat habe sie Probleme mit ihrem ersten Ehemann bekommen. Sie habe die Scheidung gewollt und vor Gericht das Brautgeld und Unterhaltszahlungen eingeklagt. Das Brautgeld habe sie bekommen. Ihr Ehemann habe die Scheidung verweigert und eine andere Frau geheiratet. Ihre Mutter habe sie daraufhin mit ihrem verheirateten, drogenabhängigen Cousin verheiraten wollen. Sie habe oft mit dem Nachbarn und dessen Frau über ihre Probleme gesprochen. Sie habe sich in

E-2982/2018 den Nachbarn verliebt. Nach fünf Jahren hätten sie traditionell geheiratet und seien ausgereist. In der Schweiz habe sie durch einen Telefonanruf ihrer Mutter erfahren, dass ihr erster Ehemann Klage gegen sie und ihren jetzigen Ehemann wegen Ehebruchs einreichen wolle, sobald sie in den Iran zurückkehren würden. Sie würden gesteinigt werden. In Afghanistan würde ihnen das gleiche Schicksal drohen, da zwei Brüder des ersten Ehemanns dort lebten. E. Mit Schreiben vom 20. April 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. F. Mit Verfügung vom 27. April 2018 (eröffnet am 30. April 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. G. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. Den Beschwerdeführenden wurde am 28. Mai 2018 der Eingang ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

E-2982/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-

E-2982/2018 fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltene Formulierung „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ beziehe sich nur auf staatenlose Personen. Die Beschwerdeführerin sei afghanische Staatsangehörige. Demnach könne eine asylrechtliche Verfolgungssituation nur in Bezug auf ihren Heimatstaat Afghanistan geprüft werden; eine Prüfung in Bezug auf den Iran, wo sie gewohnt habe, sei ausgeschlossen. Auf die vorgebrachten Probleme im Iran – die Verweigerung der Heirat mit ihrem Cousin und die drohende Bestrafung wegen Ehebruchs – müsse daher nicht näher eingegangen werden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Furcht vor einer Verfolgung durch den ersten Ehemann in Afghanistan ausreichend zu konkretisieren. Sie habe nur angegeben zu wissen, dass ihr erster Ehemann zwei Brüder in Afghanistan habe, welche sie nicht kenne. Auf die Frage, wie die Brüder von ihrer Ausreise mit einem anderen Mann erfahren haben sollten, habe die Beschwerdeführerin lediglich geantwortet, der erste Ehemann habe es ihnen sicherlich erzählt. Es sei auch nicht ersichtlich, wie ihr erster Ehemann und seine Brüder von ihrer Rückkehr nach Afghanistan erfahren sollten. Zudem gebe es abgesehen vom Telefonanruf ihrer Mutter keine Hinweise auf eine drohende Gefahr. Des Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, da sie anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, dass sie bereits verheiratet gewesen sei und Probleme mit ihrem ersten Ehemann gehabt habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn sie mit ihrem Ehemann nach Afghanistan zurückkehren würde, würden sie als Ungläubige und wegen Ehebruchs verurteilt und gesteinigt werden. Sie werde von ihrem ersten Ehemann gesucht. Er würde von ihrer Rückkehr nach Afghanistan erfahren. In Afghanistan würden sie sofort auffallen, da sie dort nicht registriert seien. Die afghanischen Behörden würden Fragen stellen und herausfinden, dass sie nicht verheiratet seien. 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nur auf eine mögliche asylrechtliche Verfolgung bezüglich ihres Heimatstaats Afghanistan zu prüfen sind; dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin

E-2982/2018 bringt vor, die traditionelle Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann stelle einen Ehebruch dar, da sie im Iran bereits verheiratet sei. Die Brüder ihres ersten Ehemannes, welche in Afghanistan lebten, würden bei seiner Rückkehr dafür sorgen, dass sie und ihr zweiter Ehemann gesteinigt würden. Als einzigen Hinweis für diese Befürchtung nannte sie einen Telefonanruf ihrer Mutter, wonach die Mutter des ersten Ehemanns einer entfernten Bekannten erzählt habe, ihr Sohn leite rechtliche Schritte gegen sie wegen Ehebruchs ein, sobald sie zurückgekehrt seien. Auf die Frage, wie der erste Ehemann sie und ihren jetzigen Ehemann in Afghanistan belangen könne, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr erster Ehemann habe zwei Brüder in Afghanistan, welche sie aber nicht kenne. Auf welche Weise die beiden Brüder von ihrer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erhalten sollten, konnte die Beschwerdeführerin nicht erklären. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die afghanischen Behörden würden bei einer Rückkehr Fragen stellen und herausfinden, dass sie nicht verheiratet seien, ist eine reine Mutmassung und wurde nicht weiter begründet. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin nur aufgrund dieses angeblichen Telefonanrufs ihrer Mutter nicht gelungen ist, hinreichende Anhaltspunkte für eine konkret drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zu belegen. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung genügt nicht. Die eingereichten, nicht übersetzten Beweismittel ändern nichts daran. Sie belegen höchstens ihre erste Ehe und die Trennung von ihrem ersten Ehemann; sie sind kein Beleg für die geltend gemachte drohende Verfolgung. Zudem ist fraglich, ob es sich dabei tatsächlich um Dokumente der Beschwerdeführerin handelt, da sie ihre Identität nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat. Hinzuzufügen bleibt, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel bestehen, da sie an der Befragung nie erwähnte, bereits verheiratet gewesen zu sein und Probleme mit ihrem ersten Ehemann gehabt zu haben. Als Ausreisegrund gab sie lediglich an, sie habe im Iran kein gutes Leben gehabt und ihre Mutter habe sie mit ihrem drogensüchtigen Cousin verheiraten wollen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-2982/2018 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2982/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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