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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2016 E-2982/2016

20 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,914 parole·~20 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2982/2016

Urteil v o m 2 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Indien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).

E-2982/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren drei Kindern auf dem Luftweg von E._______ herkommend in die Schweiz ein, wo sie am 20. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich- Flughafen um Asyl nachsuchte. Sie reichte vier indische Reisepässe zu den Akten, welche am 4. Februar 2016 ausgestellte italienische Schengenvisa mit Gültigkeit vom (…) enthalten. Den Akten sind zudem Kopien einer Flugbestätigung von E._______ nach F._______ und von F._______ nach G._______ sowie Boardingtickets zu entnehmen. A.b Mit Verfügung vom 20. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Am 21. Februar 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A11), wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es spiele keine Rolle, in welchem Land sie sich mit ihren Kindern aufhalten würde, solange sie Schutz hätten. Ihre Kinder benötigten zumindest Nahrung und ein Dach über dem Kopf. C. C.a Am 25. Februar 2016 ersuchte das SEM die zuständigen italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder aufgrund der ausgestellten Visa, des Reiseweges über Italien und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-

E-2982/2016 nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz bewilligt und sie dem Kanton H._______ zugewiesen. C.c Am 11. April 2016 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu und führten aus, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Ausserdem suchten sie um detaillierte Informationen zum Transfer nach. D. Mit Verfügung vom 29. April 2016 – eröffnet am 7. Mai 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. In Bezug auf die Frage, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorlägen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, wies das SEM darauf hin, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe.

E-2982/2016 Gemäss Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, komme der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorgehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleich. In einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 (E-6629/2014; recte: BVGE 2015/4) habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen wäre unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Projekten gewährleistet würden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährhttp://www.sprar.it/

E-2982/2016 leiste. Am 15. Februar 2016 hätten die italienischen Behörden den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen um Aufnahme am 11. April 2016 zugestimmt und festgehalten, dass ihre Überstellung nach Catania erfolgen solle. Folglich hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert, welche nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht würden. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem sie als Familie untergebracht würden. Daraus ergebe sich jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Damit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen

E-2982/2016 ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. In Würdigung der Aktenlage würden schliesslich auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die vom SEM vorgebrachten Zusicherungen seitens der italienischen Behörden seien ungenügend. Vielmehr sei Italien gehalten der Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine Garantie abzugeben, dass die Struktur, in welche sie zugewiesen würden, wirklich familiengerecht sei und die soziale Sicherheit gewährleistet werde. Sodann sei eine Zusicherung in Bezug auf die Schule, gute hygienische Zustände, dem Zugang zu einem Italienischkurs sowie zur medizinischen Versorgung notwendig. Die vorliegenden Garantien seien zu allgemein und zu wenig konkret gehalten. Insbesondere befürchte sie, dass die Unterbringungsstruktur in Italien ungenügend sein werde, sie in schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen ohne Perspektive auf Schulbildung für ihre Kinder zu leben hätten, sowie dass Italien ihr Asylgesuch ungenügend prüfen und sie in ihr Heimatland zurückschicken würde. F. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 13. Mai 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

E-2982/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2982/2016 4. Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-

E-2982/2016 ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern von den italienischen Behörden Schengenvisa mit Gültigkeitsdauer vom (…) ausgestellt worden sind. Mit Schreiben vom 11. April 2016 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz vom 25. Februar 2016 explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

E-2982/2016 entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Der EGMR hat sodann in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt und führte insbesondere aus, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120), Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR).

E-2982/2016 Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 7.2.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung

E-2982/2016 mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 7.2.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 11. April 2016 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführerin sowie ihre drei Kinder namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten, dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens Catania melden solle. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde vermag das Schreiben somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. 7.2.4 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Was die Bedenken der Beschwerdeführerin betrifft, sie beziehungsweise ihre Kinder könnten in Italien keine Schulbildung und keine soziale Unterstützung erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse

E-2982/2016 Minderjähriger ausgerichtet sind. Sodann sind keine Hinweise dafür gegeben, die zur Annahme führen, Italien würde der Familie dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei sich die Beschwerdeführerin bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr und ihren Kindern zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Mit dem pauschalen Vorbringen, sie befürchte, Italien werde ihr Asylgesuch ungenügend prüfen und sie in ihr Heimatland zurückschicken, legt die Beschwerdeführerin sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, dass sich die italienischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz erfordern würden. 7.2.5 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder sonstigem Völkerrecht dargetan. 8. Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen überbeziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht

E-2982/2016 verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall. 9. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und ihren Kindern nach Italien angeordnet. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2982/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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