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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2007 E-2981/2007

22 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,726 parole·~9 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Vorsorgliche Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-2981/2007 kom/bir/scb {T 0/2} Urteil vom 22. Mai 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterin Teuscher, Richterin Schenker Senn Gerichtsschreiber Bindschedler 1. A._______, Russland, 2. B._______, Russland, 3. C._______, Russland, 4. D._______, Russland, alle vertreten durch lic. Iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Oberfeldstrasse 11a, 4133 Pratteln, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. April 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung: Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten am 15. Mai 2006 im Empfangszentrum E._______ ein Asylgesuch, das sie anlässlich der Anhörungen vom 18. Mai 2006 und 12. Juli 2006 beziehungsweise 2. August 2006 mit staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer _______ Volkszugehörigkeit begründeten. Am 22. Juni 2006 wies das BFM die Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. In der Folge ordnete das BFM eine Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA an, welche in ihrem Bericht vom 22. Mai 2006 die von den Beschwerdeführern angegebene Herkunft vollumfänglich bestätigte. B. Mit Verfügung vom 20. November 2006 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach G.______ an. Die Beschwerdeführer fochten diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Die Beschwerdeinstanz hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 15. Dezember 2006 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und überwies die Akten der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens. C. Mit Verfügung vom 5. April 2007 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten vorsorglichen Wegweisung nach H.______. Mit Schreiben vom 15. April 2007 widersetzten sich die Beschwerdeführer der vorsorglichen Wegweisung und wiesen - unter Einreichung eines entsprechenden Arztzeugnisses vom 11. April 2007 - insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden nicht reisefähig sei. In der Folge wandte sich die BFM-Sachbearbeiterin am 17. April 2007 telefonisch an die Ärztin der Beschwerdeführerin, erkundigte sich nach dem Stand der Schwangerschaft sowie der Art der Schwangerschaftsbeschwerden und verfasste eine entsprechende Aktennotiz ("Antwort: 36. SW, Geburt steht unmittelbar bevor [...] Antwort: Anämie"). D. Mit Verfügung vom 18. April 2007 ordnete das BFM die sofortige vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach H.______ an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2007 beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung respektive Anerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschus-

3 ses. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis vom 25. April 2007 zu den Akten gereicht. F. Nach Eingang der Beschwerde am 30. April 2007 wurden das BFM und die zuständige kantonale Behörde vom zuständigen Instruktionsrichter gleichentags per Telefax angewiesen, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ordnete der Instruktionsrichter die definitive Vollzugsaussetzung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 - den Beschwerdeführern bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht - hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, mithin um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFM seine Verfügung vom 18. April 2007 mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Die Beschwerdefrist für die Anfechtung der angeordneten vorsorglichen Wegweisung beträgt gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung neu 30 Tage; überdies sind solche Beschwerden nicht mehr im Doppel einzureichen, ist doch der vom BFM in der Verfügung zitierte Art. 51 VwVG mittlerweile

4 aufgehoben worden (vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4409). 2.2 Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.3 Die Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 ist den Beschwerdeführern bisher aus Gründen der Prozessökonomie nicht zur Kenntnis gebracht worden. Eine Kopie des Dokuments ist ihnen im Sinne der Verfahrenstransparenz mit diesem Urteil zu eröffnen. 3. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, kann sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG können die Gesuchsteller jedoch vom BFM vorsorglich weggewiesen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist. 4. 4.1 In den beiden Zeugnissen vom 11. und 25. April 2007 hält die Ärztin der Beschwerdeführerin unmissverständlich fest, ihre Patientin sei angesichts der unmittelbar bevorstehenden Geburt und einer schweren Anämie (Blutarmut) nicht reisefähig. Das BFM nimmt weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung inhaltlich Stellung zu dem von einer medizinischen Fachperson festgestellten Fehlen der Reisefähigkeit. Die Vorinstanz beschränkt sich diesbezüglich - ausschliesslich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung - auf die Feststellungen, die belgischen Behörden seien gemäss Rückübernahmeabkommen für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin zuständig, die Gesundheitsbeschwerden könnten auch in diesem Drittstaat behandelt werden und "dem fortgeschrittenen Grad der Schwangerschaft" könne im Rahmen des Vollzugs vollumfänglich Rechnung getragen werden (vgl. angefochtener Verfügung, S. 2 f). Nahe liegende Fragen, beispielsweise nach der Behandelbarkeit der Schwangerschaftsbeschwerden während des Vollzugs oder nach der zuständigen Gesundheitsbehörde für die Zeit zwischen Verlassen der Schweiz auf dem Landweg und der Einreise in H._______, bleiben unbeantwortet. Vorliegend sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die mangelnde Authentizität der beiden im Original vorliegenden Arztberichte, für das Fehlen der fachlichen Qualifikation der ausstellenden Ärztin oder für das Vorliegen blosser Gefälligkeitsberichte zu entnehmen. Solches wird auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Reisefähigkeit von hochschwangeren Frauen - auch bei gänzlich komplikationslosen Schwangerschaften - grundsätzlich stark eingeschränkt ist; Fluggesellschaften befördern beispielsweise solche Personen erfahrungsgemäss nicht mehr. Bei der unmittelbar vor der Geburt stehenden Beschwerdeführerin kommen Schwangerschaftsbeschwerden in Form einer Anämie hinzu. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie effektiv nicht reisefähig ist.

5 Mangels Reisefähigkeit erweist sich die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin als unmöglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG. Eine Staffelung des Vollzugs der vorsorglichen Wegweisung der Familienangehörigen steht aufgrund der konkreten Verfahrensumstände offensichtlich nicht zur Debatte. 4.2 Die vorsorgliche Wegweisung scheint sich im Übrigen mittlerweile auch aus einem anderen Grund als unmöglich zu erweisen: Einem behördeninternen Schriftenwechsel ist zu entnehmen, dass die zuständige h._______ Behörde offenbar am 9. Mai 2007 die gemäss Rückübernahmeabkommen vorerst auf 30 Tage befristete Übernahme der Beschwerdeführer verweigern, weil das BFM nach Ablauf der 30-tägigen Frist um deren Erstreckung nachgesucht habe. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Die vorsorgliche Wegweisung nach Art. 42 Abs. 2 AsylG betrifft rechtlich ausschliesslich die Frage des Aufenthaltsorts während der - davon rechtstechnisch unberührten - Hängigkeit des Asylverfahrens in der Schweiz. Beide Beschwerdeführer hatten bei ihren ersten Befragungen im Empfangszentrum die vorherigen Aufenthalte in G._______ und H._______ zu Protokoll gegeben (vgl. Protokolle der beiden Ehegatten, je S. 4 ff.). Die Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung fast ein Jahr nach Zuweisung eines Aufenthaltskantons lässt sich unter diesen Umständen schwer nachvollziehen. Dies umso mehr, als das BFM nach der Bestimmung des Aufenthaltskantons für beide Beschwerdeführer aufwändige landeskundlichkulturelle und linguistische Herkunftsexpertisen der Fachstelle LINGUA in Auftrag gab und die zuständige kantonale Behörde in der Folge die einlässlichen Befragungen der Beschwerdeführer zu den Asylgründen durchführen liess. Nachdem nun bereits der zweite Versuch einer vorsorglichen Wegweisung der Beschwerdeführer scheitert, ist das BFM aufzufordern, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer nun materiell zu beurteilen. 4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach H._______ nicht gegeben sind. Die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit dieser Wegweisung kann damit offen bleiben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 18. April 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 5.2 Den Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihnen notwen-

6 digerweise erwachsenen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführer haben keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch praxisgemäss verzichtet werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des BFM vom 18. April 2007 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Postbeilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das Amt für Migration des Kantons F.______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am:

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