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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2020 E-2972/2020

30 giugno 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,229 parole·~16 min·5

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2972/2020

Urteil v o m 3 0 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ljuba Kurcubic, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Eritrea, Verfügung des SEM vom 7. Mai 2020.

E-2972/2020 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 8. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und deren gemeinsamen Kinder. C. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 lehnte das SEM die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder und das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Eingabe datiert vom 5. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seiner Ehefrau und seinen Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und seinem Gesuch um Familienasyl stattzugeben. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde vom 9. Juni 2020 nach, wonach er vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde. Zudem wurden zwei Fotografien zu den Akten gegeben, auf denen die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren drei Kindern zu sehen sind. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, er werde sich nach Möglichkeit darum bemühen, namentlich eine Bestätigung der Anmeldung seiner Familie im Flüchtlingscamp im Sudan zu beschaffen.

E-2972/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden. Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss demnach kausal mit jenen Umständen zu-

E-2972/2020 sammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen werden, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemeinschaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennachzugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. 4.4 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Familienasyl damit begründet, er habe im Jahre 2012 in Eritrea geheiratet und nach seiner Flucht aus Eritrea seien ihm seine Ehefrau und ein Kind zirka fünf Monate später in den Sudan gefolgt. Ein Sohn sei bei den Eltern des Beschwerdeführers in Eritrea geblieben. Er habe zirka ein Jahr mit seiner nachgefolgten Familie illegal im Sudan zusammengelebt, bevor er alleine nach Europa aufgebrochen sei. Er habe seine Frau im Sudan zurückgelassen, weil sie damals schwanger und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Er sei somit von seiner Familie einerseits durch die Ausreise aus Eritrea und andererseits auf der Flucht im Sudan unfreiwillig getrennt worden. Die Trennung von seiner Ehefrau und den beiden Kindern stelle somit eine Trennung auf der Flucht als eine mögliche Konstellation der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG dar. Dabei habe er auf ein Einzelurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer D-2566/2017 vom 1. Mai 2018 E. 6.1) verwiesen. Nach seiner Flucht sei er per Telefon und Messenger mit seiner Frau in Kontakt geblieben. Er habe sein Gesuch mit Passfotos seiner Frau und seiner drei Kinder gestützt und habe auf die bereits im Asylverfahren eingereichten zivilrechtlichen Dokumente seiner Angehörigen verwiesen (Taufscheine der Kinder, Heiratsurkunde). 4.5 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Dokumente im Asylverfahren dürfte die Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft erfüllt sein und es sei auch vom

E-2972/2020 Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft in Eritrea auszugehen. Indessen würden sich Vorbehalte bezüglich der Trennung durch Flucht ergeben. Der Beschwerdeführer sei (mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen in seinem Asylverfahren) am 30. Dezember 2014 definitiv aus Eritrea geflüchtet und habe sich dann bis Juli 2016 im Sudan aufgehalten. Seine Frau und die Tochter M. seien ihm im Juli 2015 in den Sudan nachgereist. Sein Sohn M. sei bei seinen Eltern in Eritrea zurückgeblieben. Anschliessend habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner Tochter M. im Sudan zusammengelebt. Insgesamt habe er über ein Jahr mit seiner Frau und seiner Tochter M. im Drittstaat Sudan gewohnt. Im Jahre 2016 habe seine Frau im Sudan eine weitere Tochter geboren. Aufgrund der Aktenlage und der Aussagen des Beschwerdeführers seien weder er noch seine Frau im Sudan in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen, zumal er sich längere Zeit im Sudan aufgehalten habe und dort erneut Vater geworden sei. Auch seien keine anderen glaubhaften Anzeichen aktenkundig, welche eine unfreiwillige Trennung erforderlich gemacht hätten. Daraus ergebe sich, dass die (zeitlich letzte) Trennung ausschliesslich durch asylfremde Motive motiviert gewesen sei und der Beschwerdeführer seine Frau und die beiden Töchter im Sudan nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen habe. Seine Flucht sei mit der Ausreise von Eritrea in den Drittstaat Sudan, der Wiedervereinigung der Familie im Sudan sowie dem längeren Aufenthalt im Sudan abgeschlossen worden. Durch seine anschliessende freiwillige Abreise aus dem Sudan habe eine freiwillige Trennung von seiner Familie stattgefunden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien. An dieser Schlussfolgerung und der freiwilligen Trennung vermöge seine Rechtfertigung, wonach seine Frau damals schwanger und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, nichts zu ändern. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er seine Ehefrau nicht den Risiken einer Weiterreise quer durch die Sahara nach Europa habe aussetzen wollen, aber dennoch könne nicht von einer unfreiwilligen Trennung gesprochen werden. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, bei seiner Ehefrau im Sudan zu verbleiben. Stattdessen habe er sich aber bewusst für die alleinige freiwillige Weiterreise nach Europa entschieden. Daran ändere auch der Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts, zumal es sich dabei um einen Einzelfall handle, der nicht der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vorliegender Konstellation entspreche.

E-2972/2020 Vielmehr zeige die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu unzweifelhaft auf, dass bei freiwilliger Trennung von Familien in Drittstaaten die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt und derartige Gesuche um Familienasyl abzulehnen seien. Hierzu führte das SEM als Beispiele sechs Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf. Zusätzlich äusserte sich das SEM bezüglich des in Eritrea verbliebenen Sohnes des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen führte es dazu an, gemäss den vorliegend gegebenen Umständen sei weder der Wille noch die Absicht des Beschwerdeführers glaubhaft erkennbar, mit diesem Sohn eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben. Für den Zeitrahmen des eineinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Khartum (Sudan) seien keine aktenkundigen Hinweise vorhanden, wonach er versucht habe, seinen Sohn in den Sudan zu holen. Auch seien keine regelmässigen aktenkundigen Kontakte zu seinem in Eritrea verbliebenen Sohn seit der definitiven Ausreise aus Eritrea im Dezember 2014 bis heute glaubhaft nachgewiesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse vielmehr auf eine seit seiner definitiven Ausreise aus Eritrea im Dezember 2014 abgebrochene Beziehung zu diesem Sohn schliessen, weshalb zusätzlich von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen sei, zumal das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG praxisgemäss nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen diene. Dabei verwies das SEM auf BVGE 2012/32 E. 5.4.2. 4.6 Mit der Beschwerde wird der Begründung der Verfügung des SEM im Wesentlichen entgegengehalten, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilde die Trennung auf der Flucht eine der möglichen Konstellationen der Trennung durch die Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG. Das Ziel des Beschwerdeführers sei gemäss seinen Angaben Europa und nicht der Sudan gewesen. Er habe sich damit im Sudan noch immer auf der Flucht befunden. Zudem habe er aufgrund seiner illegalen Einreise in den Sudan befürchten müssen, in Haft genommen und nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Er habe auch während eines Jahres mehrere Male versucht, aus dem Sudan auszureisen. Von seiner Familie habe er sich aus nachvollziehbaren Gründen aufgrund der Schwangerschaft seiner Frau beziehungsweise der Niederkunft unfreiwillig trennen müssen. Die Weiterreise nach Europa sei für die Frau und die Kinder zu gefährlich gewesen.

E-2972/2020 Entgegen der Behauptung des SEM habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem in Eritrea verbliebenen Sohn seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Er habe ohne seine Frau und seine Kinder alleine aus Eritrea flüchten müssen. Seine Frau habe Eritrea ebenfalls verlassen und dabei den Sohn vorübergehend zurücklassen müssen. Es sei nicht er gewesen, der den Sohn zurückgelassen habe, weil er die Beziehung zu ihm abgebrochen hätte. Seit März 2020 befinde sich der Sohn bei seiner Mutter und seinen Geschwistern im Sudan, zu denen der Beschwerdeführer täglich Kontakt habe. Sein Wille, die Familiengemeinschaft räumlich wiederaufzunehmen, sei klar erkennbar. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gebildet und die Beziehung nie abgebrochen habe. Auch habe er sich von der Familie auf der Flucht unfreiwillig getrennt. Demnach seien die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls erfüllt. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, zu bestätigen ist. Die zusätzlichen Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen nicht durchzudringen und die rechtlichen Entgegnungen lassen aufgrund der geltenden Rechtsprechung keine andere Betrachtungsweise zu. 5.2 Das Hauptbegehren der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird nicht begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt oder der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte. Auf das Rechtsbegehren ist demnach nicht weiter einzugehen. 5.3 Das SEM zeigte in der angefochtenen Verfügung die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt auf und stellte insofern zu Recht fest, dass es sich beim auch in der Beschwerdeschrift herangezogenen Entscheid des BVGer D-2566/2017 vom 1. Mai 2018 um ein Urteil handelte, das als Einzelfall nicht durchwegs von der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vorliegender Konstellation ge-

E-2972/2020 stützt werden dürfte. Zudem unterscheidet sich die Ausgangslage für diesen Entscheid mit einer bedeutend kürzeren Aufenthaltsdauer im Drittstaat nicht unwesentlich (vgl. auch Urteil des BVGer D-3294/2019 vom 4. Mai 2020 E. 7.2). Massgeblich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2014 Eritrea verlassen und seit Juli 2015 über ein Jahr mit seiner Frau und seiner Tochter M. im Sudan zusammengelebt hat, bis er sich entschloss, im Sinne der Rechtsprechung "freiwillig" alleine nach Europa weiterzureisen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er während seines Aufenthalts im Sudan asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre und er sich mit seiner Weiterreise unfreiwillig von seiner Familie getrennt hätte. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe befürchten müssen, im Sudan in Haft genommen und nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, weshalb er aus dem Sudan habe ausreisen müssen, was er während des einjährigen Aufenthaltes im Sudan mehrere Male versucht habe, finden in den Akten keine Stütze und sind als nachgeschoben und somit als untauglicher Versuch zu werten, die sachverhaltlichen Voraussetzungen nachträglich anzupassen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Familie im Sudan somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig verlassen hat. Die Flucht endete mithin im Sudan. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannte, vermag der Umstand, dass seine Frau damals schwanger und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, nichts an einer freiwilligen Trennung und einer bewussten freiwilligen alleinigen Weiterreise nach Europa zu ändern. Diese Gründe könnten zwar im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht bezüglich der Unfreiwilligkeit der Trennung allenfalls eine Rolle spielen. Für sich allein vermögen sie aber die Unfreiwilligkeit der Trennung der Familiengemeinschaft nicht zu begründen. Abgesehen davon muss der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich aus nachvollziehbaren Gründen, nämlich aufgrund der Schwangerschaft seiner Frau beziehungsweise der Niederkunft und damit einhergehenden gesundheitlichen Beschwerden unfreiwillig von ihr trennen müssen, zumindest zurückhaltend begegnet werden. Vielmehr dürfte erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich gerade in der Zeit der mit gesundheitlichen Beschwerden verbundenen Schwangerschaft und Niederkunft um seine Ehefrau gekümmert und ihr zur Seite gestanden hätte, anstatt sich ohne unmittelbar drohendem verfolgungsindizierten Anlass auf schwer absehbare Zeit von ihr und der Familie zu trennen. Das bewusste Zurücklassen einer mit gesundheitlichen

E-2972/2020 Beschwerden belasteten Ehefrau mit einem ungeborenen oder neugeborenen Kind und einer zweijährigen Tochter ohne zwingenden Grund und auf kaum absehbare Zeit prägt das Bild eines für das Gericht schwer nachvollziehbaren Verständnisses einer gelebten Familiengemeinschaft und Verantwortungsbewusstseins. Daraus darüber hinaus eine unfreiwillige Trennung ableiten zu wollen, da gerade zu diesem Zeitpunkt die gemeinsame Weiterreise für Frau und Kind zu gefährlich gewesen wäre, erweist sich als nicht adäquater Rechtfertigungsgrund. Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Sichtweise ist nach dem Gesagten die Voraussetzung der Trennung auf der Flucht als Konstellation der Trennung durch die Flucht nicht erfüllt. Da damit das Erfordernis der Trennung durch Flucht nicht erfüllt ist, ist irrelevant, dass der Wille des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft stets gegeben gewesen wäre respektive keine (dauerhafte) Trennungsabsicht bestanden hätte (vgl. zur ganzen hier massgeblichen Frage Urteil des BVGer E-1142/2018 vom 6. September 2019 E. 6.3). Im Weiteren ist die – für den vorliegenden Entscheid massgebliche – Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich des in Eritrea verbliebenen Sohnes des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass gemäss den vorliegend gegebenen Umständen weder der Wille noch die Absicht des Beschwerdeführers glaubhaft erkennbar sei, mit seinem Sohn eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben. Das SEM führte zu Recht weiter aus, das Verhalten des Beschwerdeführers lasse vielmehr auf eine seit seiner definitiven Ausreise aus Eritrea im Dezember 2014 abgebrochene Beziehung zu diesem Sohn schliessen, weshalb zusätzlich von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen sei, zumal das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG praxisgemäss nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen diene. Der Einwand in der Beschwerde, nicht der Beschwerdeführer habe seinen Sohn in Eritrea zurückgelassen, sondern seine Ehefrau anlässlich ihrer Ausreise aus Eritrea in den Sudan, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe von über einem Jahr auch nur darum bemüht hätte, seinen Sohn in seine im Sudan wohnhafte Familie einzugliedern. Bei dieser Sachlage kann verzichtet werden, auf weitere diesbezügliche Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen.

E-2972/2020 Dass sich der Sohn – wie in der Beschwerde nachgeführt – nunmehr seit März 2020 bei seiner Mutter und seinen Geschwistern im Sudan befindet, nimmt das Gericht als vorliegend irrelevanten Umstand zur Kenntnis. 5.4 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um eine Einreisebewilligung in die Schweiz und Erteilung des Familienasyls zu Recht abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung am Entscheid zu bewirken. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Familiennachzug nach den Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorbehalten bleibt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die in Aussicht gestellte Bestätigung der Anmeldung der Familie im Flüchtlingscamp im Sudan braucht nach dem Gesagten nicht abgewartet zu werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unbesehen der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Begehren der Beschwerde als aussichtlos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auch das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandlos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2972/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

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