Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2965/2018
Urteil v o m 3 0 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…).
E-2965/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste zusammen mit seinem volljährigen Sohn C._______ (N […]) (nachfolgend: A.) am 8. März 2018 von Deutschland in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 16. März 2018 wurde er zu seiner Person befragt (BzP), am 7. Mai 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, aufgrund des schlechten Gesundheitszustands seines Sohnes A. in die Schweiz gereist zu sein. Dieser leide unter starken Bauchschmerzen, Verdauungsstörungen und Gewichtsverlust. Im Alter von 12 Jahren sei bei ihm festgestellt worden, dass sich sein Darm auf der falschen Seite des Körpers befinden würde. A. sei in Georgien operiert worden, was jedoch keine Besserung gebracht habe. Mithilfe staatlicher und privater finanzieller Unterstützung habe er mit A. im Jahre 2013 nach Deutschland reisen können, wo A. erneut operiert worden sei. Mittlerweile sei A. im Besitz einer deutschen Aufenthaltsbewilligung und besuche auch die Schule dort. Der Beschwerdeführer selbst habe jeweils ein Visum für seine Aufenthalte in Deutschland erhalten, habe jedoch regelmässig nach Georgien zurückkehren müssen, wo im Übrigen auch sein zweiter Sohn lebe. Schliesslich seien die notwendigen Operationen für A. in Deutschland nicht mehr finanziert worden. Aufgrund dessen sei er mit A. in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen georgischen Reisepass zu den Akten. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. Mai 2018 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen,
E-2965/2018 dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Eventuell sei zudem die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit dem seines Sohnes. Mit der Beschwerde wurden verschiedene medizinische Unterlagen den Gesundheitszustand seines Sohnes betreffend zu den Akten gereicht. D. Am 23. Mai 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-2965/2018 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass sein Verfahren in der Schweiz mit dem seines Sohnes zu koordinieren und zeitgleich zu entscheiden sei. Das SEM hat für den Sohn des Beschwerdeführers einen separaten Entscheid in Aussicht gestellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 Ziff. 4). Der Sohn ist volljährig, mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland. Aus seiner Erkrankung ergibt sich in Bezug auf den Vater (Beschwerdeführer) auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Aufgrund der unterschiedlichen Sachverhaltsumstände, der unterschiedlichen Aufenthaltsberechtigungen im EU- Raum sowie des offensichtlich unbegründeten Charakters der vorliegenden Beschwerde anerbieten sich keine Koordinationsmassnahmen, insbesondere keine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt. Als Asylgesuch gilt nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass
E-2965/2018 sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 AuG (SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen eingeschränkt wird, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 4 und 5). 4.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich medizinische Ausreisegründe seinen 19-jährigen Sohn betreffend geltend gemacht und explizit keine eigenen asylrelevanten Probleme im Heimatstaat vorgebracht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Grundes um Schutz vor Verfolgung ersuche, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege. Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM in seiner Beschwerdeschrift nichts Wesentliches entgegen. Er bringt lediglich zum Ausdruck, dass sein Sohn an einer chronischen Krankheit leide und er sich um diesen kümmere. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er sei während der Anhörung beziehungsweise der BzP von der Sachbearbeiterin sehr schlecht behandelt worden. Den Protokollen sind jedoch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen, die diesen Vorwurf bestätigen würden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine Gründe geltend, wonach er in der Schweiz Schutz vor asylrelevanter Verfolgung suchen würde. 4.3. Es ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 5. 5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-2965/2018 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss in Deutschland über kein geregeltes Aufenthaltsrecht verfügt und sich dort jeweils mit einem Visum aufhält, hat die Prüfung des Wegweisungsvollzuges in den Heimatstaat des Beschwerdeführers zu erfolgen. 6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweist möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
E-2965/2018 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2. Weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Insbesondere macht der Beschwerdeführer keine eigenen persönlichen Gründe geltend, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, gesunden Mann, der über eine solide Schul- und Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in Georgien nahe Verwandte wie seinen Sohn und seine Mutter hat. 6.4. 6.4.1. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
E-2965/2018 einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4.2. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2965/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili