Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2963/2018
Urteil v o m 2 6 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).
E-2963/2018 Sachverhalt: A. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 12. August 2010 den Beschwerdeführer als Flüchtling und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das BFM wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
Die Partnerin und die in der Schweiz geborenen Töchter des Beschwerdeführers sind in der Schweiz ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Im August 2017 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach B._______, um seine Partnerin traditionell zu heiraten.
B. B.a Mit Schreiben vom 29. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es bestehe der Verdacht, dass er anlässlich seiner Reise am 9. August 2017 nach B._______ über den Landweg auch nach Eritrea gereist sei. Das SEM beabsichtige deshalb, seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und gewähre ihm das rechtliche Gehör. B.b Am 19. September 2017 reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme beim SEM ein. Er führte darin aus, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Partnerin und den Kindern anlässlich der Heiratszeremonie nur im Sudan aufgehalten und reichte dazu folgende Beweismittel ein: E-Ticketbelege der Turkish Airlines, Heiratsurkunde im Original, vier Fotos der Hochzeit, vier Kopien der Reiseausweise für Flüchtlinge mit den Visaeinträgen für den Sudan sowie zwei Registrationsdokumente auf Arabisch. B.c Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, die eingereichten Beweise seien ungeeignet, um die Zweifel betreffend Heimatreise nach Eritrea zu widerlegen, und es forderte den Beschwerdeführer auf, den vorgebrachten durchgehenden Aufenthalt im Sudan lückenlos zu belegen sowie sämtliche Reiseausweise für Flüchtlinge aller Familienangehörigen im Original einzureichen.
E-2963/2018 B.d Am 11. Januar 2018 stellte der Rechtsvertreter dem SEM die vier Reiseausweise im Original und eine Bestätigung des Hotelaufenthalts in B._______ zusammen mit einer ID-Kopie des Hotelbetreibers zu. B.e Am 27. Februar 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, auch die neu eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, den lückenlosen Aufenthalt im Sudan zu belegen und forderte ihn auf, weitere Beweismittel einzureichen. Ausserdem habe die Durchsicht des Reiseausweises des Beschwerdeführers gezeigt, dass er am 1. November 2016 über den Flughafen C._______ in D._______ ausgereist und zwei Wochen später wieder eingereist sei. Einreisestempel der Zieldestination seien jedoch keine eingetragen. Es sei bekannt, dass zahlreiche eritreische Staatsangehörige über den italienischen Flughafen C._______ in ihren Heimatstaat zurückfliegen würden und dort den Eintrag in den Reiseausweis umgehen würden, indem sie sich mit eritreischen Identitätskarten auswiesen. Daher dränge sich der Verdacht auf, der Beschwerdeführer habe diesen Reiseweg gewählt. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer auch dazu das rechtliche Gehör und forderte ihn auf, weitere Beweismittel wie Bankauszüge oder Kreditkartenabrechnungen einzureichen. B.f Mit Schreiben vom 7. März 2018 nahm der Rechtsvertreter erneut Stellung und hielt fest, es habe sich bei der Reise ab C._______ um einen Flug des Beschwerdeführers nach E._______ gehandelt. Er habe sich für zwei Wochen bei Freunden in Schweden aufgehalten. Im Sudan sei keine Kreditkarte benutzt worden und weitere Unterlagen könne er nicht einreichen. B.g Am 12. März 2018 entgegnete das SEM, es könne sich bei den Einträgen im Reiseausweis vom 1. und 23. November 2016 nicht um die geltend gemachte Reise nach E._______ handeln, da bei Flügen innerhalb des Schengenraumes keine Stempelungen erfolgen würden; der Beschwerdeführer habe während des genannten Zeitraums eindeutig den Schengenraum verlassen. Erneut wurde ihm das rechtliche Gehör eingeräumt. B.h Per E-Mail gelangte der Rechtsvertreter am 21. März 2018 an das SEM und teilte mit, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das SEM nun auf eine Reise im November 2016 abstütze, welche nicht im Zusammenhang mit der Reise nach B._______ im August 2017 stehe. Bei der Reise vom November 2016 habe es sich um einen Verwandtenbesuch in
E-2963/2018 E._______ gehandelt, und es sei nicht klar, warum der Pass damals abgestempelt worden sei. B.i Am 22. März 2018 antwortete das SEM – ebenfalls per E-Mail – auch mit der Reise im November 2016 erwecke der Beschwerdeführer den Eindruck, er habe seine damalige Zieldestination verheimlichen wollen und verfüge über ein zweites Ausweisdokument. Die Begründung, wonach das Reisedokument aus unbekannten Gründen gestempelt worden sei, obschon der Beschwerdeführer nach E._______ geflogen sein wolle, sei unbehelflich. B.j Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antwortete noch gleichentags, vermutlich werde kein zusätzliches Schreiben folgen, da keine weiteren Beweismittel vorhanden seien. Am 22. März 2018 ersuchte er das SEM dennoch um Fristerstreckung für das rechtliche Gehör, da die Passagierdaten der Norwegian Airline nur mit einem Strafregisterauszug herausgegeben würden, dieser aber erst am 31. März 2018 eintreffen werde. C. Mit Verfügung vom 19. April 2018 (eröffnet am 23. April 2018) aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zukomme; alternativ sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall zur erneuten Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Als Beilage reichte er den E-Mail-Verkehr mit dem Norwegian Customer Service ein sowie ein Schreiben in schwedischer Sprache inklusive Zustellungskuvert (im Original), das von seinem Cousin zweiten Grades stamme und seinen Besuch in Schweden bestätige. E. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Schreiben vom 24. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde an.
E-2963/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
E-2963/2018 schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
6. 6.1 Nachgehend ist zu beurteilen, ob überhaupt ausreichende Hinweise dafür vorliegen, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat gereist war und, sofern dies zu bejahen wäre, ob er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Rechtsprechung setzen für eine solche Schutzunterstellung voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5 m.w.H.). 6.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt sowohl in Bezug auf den Nachweis der Heimreise als auch bezüglich den drei genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand feststellen lassen oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich
E-2963/2018 gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas zugetragen hat, genügt dabei im Allgemeinen nicht, um eine Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (vgl. RENE A. RHI- NOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 298). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer besitze ein zweites Ausweisdokument, das er entweder dem SEM bis anhin vorenthalten habe, oder das er erst nach Abschluss seines Asylverfahrens habe ausstellen lassen. Die Einträge in seinem Reiseausweis für Flüchtlinge würden zeigen, dass er am 1. November 2016 den Schengenraum verlassen habe und erst am 23. November 2016 wieder zurückgekehrt sei. Der Austritt aus dem Schengenraum sei anhand der beiden verwendeten Stempel zu erkennen, die an sämtlichen Aussenstellen des Schengenraums zum Einsatz kämen. Im Gegensatz dazu gebe es bei einer intra-Schengenreise keinen Eintrag in das Reisedokument, weshalb bei der vorgebrachten Reise nach Schweden keine Stempelungen in D._______ hätten vorgenommen werden müssen. Es seien weder der Ein- noch der Ausreisestempel des Ziellandes dieser Reise im Ausweisdokument zu finden. Es sei zu vermuten, der Beschwerdeführer sei nach Eritrea gereist, weil er offenbar eine Stempelung des Ziellandes in seinem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge habe vermeiden wollen. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise für die behauptete Reise nach E._______ vorgelegt. Würde er sich tatsächlich in Schweden aufgehalten haben, würde er die Reise mittels Flugtickets, Bankauszügen oder sonstigen Beweismitteln belegen können. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer einen zweiwöchigen Aufenthalt in Schweden geltend gemacht habe, es sich bei der Dauer vom 1. November 2016 bis zum 23. November 2016 aber um einen über dreiwöchigen Zeitraum handle.
7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, ein Bekannter habe sein Flugticket in D._______ organisiert, weil es dort günstiger gewesen sei. Das Ticket habe er nicht aufbewahrt, und es gebe auch keinen elektronischen Nachweis, weil er es nicht online gebucht habe. Weshalb der Zollbeamte in C._______ einen Ausreistempel angebracht habe, wisse er nicht. Jedoch sei die Kontrolle in C._______ hektisch verlaufen. Bei seiner Ankunft in Schweden sei sein Reiseausweis nicht gestempelt worden, und der Einreisestempel bei der Rückreise nach
E-2963/2018 C._______ sei wohl aufgrund seines Ausreisestempels erfolgt. Der Customer Service von Norwegian habe aufgrund der fehlenden Buchungsnummer nicht bestätigen können, dass er am 1. November 2016 von C._______ nach E._______ geflogen sei. Nebst dem Schreiben seines Cousins, welches seinen Aufenthalt bestätige, habe er keine weiteren Nachweise, wie Trambillets oder Einkaufsabrechnungen vorzuweisen, zumal der Besuch bereits eineinhalb Jahr zurückliege. Er habe alles Mögliche getan, um seine Reise nach Schweden nachzuweisen. Das SEM habe demgegenüber keinen Nachweis für seine angebliche Reise nach Eritrea, sondern stütze sich nur auf die Stempelung im Pass und glaube ihm nicht. Zudem habe das SEM bereits im Zusammenhang mit der Reise in den Sudan angenommen, er und seine Familie seien nach Eritrea gereist. Es habe dann aber seine Vermutung fallen lassen, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Ferner sei die Behauptung des SEM nicht logisch. Hätte er tatsächlich eine Reise nach Eritrea verheimlichen wollen, so hätte er dies bei der Reise in den Sudan im Jahr 2017 tun können, indem er mit einem weiteren Reisepapier nach Eritrea hätte reisen können. Ausserdem wäre bei einer Reise aus dem Schengen-Raum ein Visum erforderlich gewesen. Ein solches sei jedoch nur für die Reise in den Sudan vorhanden, nicht aber für die Reise im Jahr 2016. Auch dieses Argument spreche für eine Reise innerhalb Europas. Obwohl das SEM die Beweislast trage, habe es keine weiteren Abklärungen vorgenommen, weder bei Fluggesellschaften noch bei der eritreischen Auslandvertretung. Dass der Nachweis für das SEM schwierig oder zumindest mit erheblichem Aufwand verbunden sei, eine Reise in das Herkunftsland nachzuweisen, dürfe nicht ihm zur Last gelegt werden. Es sei deshalb dem SEM nicht gelungen, dies zu belegen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich zu machen.
8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht aberkannt hat.
Der Vorinstanz gelingt es nicht, die Heimatreise des Beschwerdeführers vom November 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Ihre Vermutung, wonach der Beschwerdeführer ein zweites Ausweisdokument besitze, mit welchem er nach Eritrea gereist sei, beruht auf einer blossen Annahme. Auch die Stempel im Reisepass des Beschwerdeführers stellen keinen hinreichend klaren Beweis für seine Reise nach Eritrea dar. Die Argumentation der Vorinstanz, es komme bei einer intra-Schengenreise zu keinem Eintrag in das Reisedokument, geht ausserdem fehl. Denn gemäss
E-2963/2018 Art. 11 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] werden bei der Ein – und Ausreise die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen nämlich systematisch abgestempelt. Ein Einreiseoder Ausreisestempel wird insbesondere in den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen angebracht, die nicht der Visumpflicht unterliegen. Die Stempel im Reiseausweis des Beschwerdeführers beweisen demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer den Schengenraum verlassen hat. Es mutet zwar merkwürdig an, dass im Pass des Beschwerdeführers keine Stempel von Schweden vorhanden sind und das Unterstützungsschreiben seines Cousins besitzt kaum Beweiswert. Dennoch reichen die damit erweckten Zweifel nicht aus, um die Heimreise des Beschwerdeführers zu beweisen, zumal das Argument des Beschwerdeführers, nach über eineinhalb Jahren besitze er keine Belege, wie etwa Trambillets, Einkaufsquittungen und Ähnliches, nicht von der Hand zu weisen sind. Die Vermutung des SEM müsste, wie bereits dargelegt, entweder klar bewiesen sein oder zumindest, im Sinn des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, objektiv näher an der Wahrheit sein als das, was der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. SAMUEL WERENFELS: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135). Vorliegend ist dies nach dem Gesagten nicht der Fall und die Aktenlage lässt die Annahme, der Beschwerdeführer habe im November 2016 eine Heimatreise unternommen, nicht zu. 8.2 Damit erübrigt es sich, auf die unter E. 6.1 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter einzugehen. Wie erwähnt müssten aber selbst bei erstellter Heimreise weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. 8.3 Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor, zumal bereits die Reise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im fraglichen Zeitpunkt nicht als erstellt gelten kann. 9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung des Staatssekretariats vom 19. April 2018 aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge anerkannt.
E-2963/2018 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden, welche eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Daher ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2963/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. April 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus