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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2018 E-2960/2018

12 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,997 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2960/2018

Urteil v o m 1 2 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).

E-2960/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die afghanische Staatsangehörigkeit, sei aber in B._______, Iran, geboren. Circa im achten Altersjahr sei er mit seinen Eltern nach Afghanistan gereist. Sein Vater sei in Afghanistan getötet worden. Nach zwei oder drei Jahren sei er mit seiner Mutter in den Iran zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise vor drei Monaten in B._______ gelebt. Er habe eine bis Januar 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung besessen. Vor circa neun Jahren habe er zum ersten Mal religiös geheiratet. Mit jener Frau habe er zwei Töchter. Mit der zweiten Frau, die mit ihm im September 2015 geflüchtet sei, habe er sich eine Woche vor der Ausreise religiös trauen lassen. Er habe den Iran aus finanziellen Gründen verlassen. Er wolle in den Iran zurück, aber seine Rückkehr hänge davon ab, wieviel Geld er bekomme. B. Mit Erklärung vom 19. Januar 2016 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte die Internationale Organisation für Migration der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer wolle bei seiner schwangeren Ehefrau in der Schweiz bleiben. C. Am 6. Juli 2016 wurden die Tochter und der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. D. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Gründe für seinen Weiterverbleib in der Schweiz zu nennen. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Mai 2017 eine Stellungnahme ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, der erste Ehemann seiner zweiten Ehefrau habe von ihrer Beziehung erfahren und wolle ihn wegen Ehebruchs bestrafen. E. Am 23. Mai 2017 verfügte die Vorinstanz die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers.

E-2960/2018 F. Am 29. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis seiner sich im Iran befindenden ersten Ehefrau, einen Ausweis seiner Mutter, die Geburtsurkunden seiner beiden Töchter im Iran und eine Vorladung betreffend die Scheidung von seiner ersten Ehefrau ein. G. An der Anhörung vom 14. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer an, seine jetzige Ehefrau sei seine Nachbarin in B._______ gewesen. Sie habe sich oft mit ihrem Ehemann gestritten und die Scheidung gewollt. Wegen dieser Probleme sei sie jeweils zu seiner damaligen Ehefrau gegangen. Mit der Zeit seien sie Freunde geworden; die Freundschaft sei fünf Jahre lang gut verlaufen. Eines Tages habe seine jetzige Ehefrau gesagt, sie sollten gemeinsam ausreisen, weil sich ihr Ehemann nicht von ihr scheiden lassen wolle. Sie sei zu einem Anwalt zur Regelung der Scheidung gegangen. Dieser habe sie vergewaltigt. Zudem habe ihre Mutter sie mit ihrem Cousin verheiraten wollen. Er habe sie aus dieser Situation retten wollen. Deshalb hätten sie sich von einem Mullah religiös trauen lassen und seien ausgereist. Während seines Besuchs der Ehefrau in der Unterbringung in St. Gallen habe sie ihre Mutter angerufen. Diese habe ihr mitgeteilt, sie dürften auf keinen Fall in den Iran zurückkehren. Die Mutter des ersten Ehemanns habe einer entfernten Bekannten erzählt, ihre Schwiegertochter sei ins Ausland entführt worden. Ihr Sohn leite rechtliche Schritte gegen den Verantwortlichen und seine Ehefrau ein, sobald sie zurückgekehrt seien. Er würde veranlassen, dass sie gesteinigt würden, egal ob im Iran oder in Afghanistan. Nach diesem Telefonanruf habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, in der Schweiz zu bleiben. Bei einer Rückkehr würde er nach den iranischen und afghanischen Gesetzen gesteinigt werden. Der Ehemann seiner zweiten Ehefrau sei wohlhabend und habe zwei Brüder in Afghanistan. Es wäre einfach für ihn, sie in Afghanistan steinigen zu lassen. Der Beschwerdeführer reichte seine iranische Aufenthaltsbewilligung ein. H. Mit Schreiben vom 20. April 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. I. Mit Verfügung vom 27. April 2018 (eröffnet am 30. April 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft

E-2960/2018 nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. K. Dem Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2018 der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-2960/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltene Formulierung „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ beziehe sich nur auf staatenlose Personen. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger. Demnach könne eine asylrechtliche Verfolgungssituation nur in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan geprüft werden; eine Prüfung in Bezug auf den Iran, wo er zuletzt gewohnt habe, sei ausgeschlossen. Auf die vorgebrachten Probleme im Iran müsse daher nicht näher eingegangen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Furcht vor einer Verfolgung durch den ersten Ehemann seiner Ehefrau in Afghanistan ausreichend zu konkretisieren. Er habe nur angegeben, seine Ehefrau wisse, dass ihr erster Ehemann zwei Brüder in Afghanistan habe. Auf die Frage, wie der erste Ehemann von seiner Rückkehr nach Afghanistan erfahren sollte, habe der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet, er würde seine erste Ehefrau aus Afghanistan anrufen und sie würde später irgendwann versehentlich anderen Personen mitteilen, dass er in Afghanistan sei. Zudem gebe es, abgesehen vom Telefonanruf der Mutter seiner Ehefrau, keine Hinweise auf eine drohende Gefahr. Des Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner

E-2960/2018 Vorbringen, da er anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, dass seine zweite Ehefrau bereits verheiratet gewesen sei und sie Probleme mit ihrem ersten Ehemann gehabt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ehemann seiner zweiten Ehefrau werfe ihm vor, seine Ehefrau entführt und Ehebruch begangen zu haben. Die Brüder des Ehemannes würden von seiner Rückkehr nach Afghanistan erfahren, weil er sich dort registrieren müsste. Er würde in Afghanistan als Ungläubiger verurteilt und gesteinigt werden. 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nur auf eine mögliche asylrechtliche Verfolgung bezüglich seines Heimatstaats Afghanistan zu prüfen sind; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die traditionelle Heirat mit seiner zweiten Ehefrau stelle einen Ehebruch dar, da die Ehefrau im Iran bereits verheiratet sei. Die Brüder des Ehemannes seiner zweiten Ehefrau, welche in Afghanistan lebten, würden bei seiner Rückkehr dafür sorgen, dass er nach afghanischem Recht gesteinigt werde. Als einzigen Hinweis für diese Befürchtung nannte er einen Telefonanruf der Mutter seiner zweiten Ehefrau, wonach die Mutter ihres ersten Ehemanns einer entfernten Bekannten erzählt habe, ihr Sohn leite rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer wegen Entführung und Ehebruchs ein, sobald dieser zurückgekehrt sei. Auf die Frage, wie der Ehemann den Beschwerdeführer in Afghanistan belangen könne, antwortete er, seine zweite Ehefrau wisse, dass ihr erster Ehemann zwei Brüder in Afghanistan habe, welche sie aber nicht kenne. Die Angaben, wie die beiden Brüder von seiner Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erhalten sollten, blieben äusserst vage. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, sie würden davon erfahren, weil er sich in Afghanistan registrieren müsste, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die Brüder von einer allfälligen Wohnsitznahme und Registratur des Beschwerdeführers in Afghanistan erfahren sollten. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nur aufgrund dieses angeblichen Telefonanrufs der Mutter seiner zweiten Ehefrau nicht gelungen ist, hinreichende Anhaltspunkte für eine konkret drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zu belegen. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung genügt nicht. Die eingereichten Beweismittel ändern nichts daran. Sie belegen lediglich die Identität des Beschwerdeführers und seiner Verwandten, seinen Aufenthalt im Iran sowie den Scheidungswillen seiner ersten Ehefrau; sie sind kein Beleg für die geltend gemachte drohende Verfolgung. Hinzuzufügen bleibt, dass an der

E-2960/2018 Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel bestehen, da er an der Befragung nie erwähnte, dass seine zweite Ehefrau bereits verheiratet sei und Probleme mit ihrem ersten Ehemann gehabt habe. Als Ausreisegrund gab er lediglich finanzielle Probleme und die Flucht vor seinen Verpflichtungen als Ehemann und Vater an. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2960/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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