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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2014 E-2952/2014

20 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,445 parole·~22 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2952/2014

Urteil v o m 2 0 . November 2014 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. April 2014 / N (…).

E-2952/2014 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Oktober 2011 suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Asylgewährung in der Schweiz nach. B. Die Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn zur Konkretisierung seiner Angaben auf. C. In seinem Antwortschreiben vom 26. Dezember 2011 schilderte der Beschwerdeführer seine Lebenssituation detailliert und legte zur Untermauerung seiner Vorbringen Kopien mehrerer Ausweise, von Geburts- und Heiratsurkunden seiner Familie, von Beweismitteln hinsichtlich seiner Rehabilitation und eines Arztzeugnisses, in dem seine psychische Gesundheit beschrieben wird, bei. D. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer zu einer Befragung auf der Botschaft in Colombo eingeladen, die am (…) 2012 durchgeführt wurde. E. Mit einem Schreiben vom 20. April 2012 informierte der Beschwerdeführer die Vertretung über Behelligungen durch die Polizei und drei bewaffnete Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP), welche ihn am (…) März und (…) April 2012 bedroht hätten. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen habe er mit seiner Familie den Wohnort wechseln müssen. Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft seine neue Adresse mit. F. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Dezember 2012 informierte der Beschwerdeführer über erneute Heimsuchungen durch die sri-lankische Polizei an seiner neuen Wohnadresse, über mehrstündige Einvernahmen und über weitere Bedrohungen. Ferner berichtete der Beschwerdeführer über diverse Festnahmen ehemals rehabilitierter Personen und äusserte seine Angst, man werde auch ihn wieder inhaftieren.

E-2952/2014 G. Mit Schreiben vom (…) April 2013 informierte der Beschwerdeführer die Botschaft über die Geburt seines Sohnes und legte eine Geburtsurkunde ins Recht. Ferner beschrieb er weitere Behelligungen durch die srilankische Polizei und Armee. Die Bedrohungssituation der Familie schilderte er auch in weiteren Eingaben vom 10. September 2013 und 4. März 2014. H. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. April 2014 ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zu den Asylgesuchen seiner Familienangehörigen äusserte sich die Vorinstanz in dieser Verfügung nicht. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte im Wesentlichen um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für ihn und seine Familie zwecks Asylgewährung, eventualiter zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Ferner sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren angesichts der zweijährigen Verfahrensdauer das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verletzt habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um die Möglichkeit, nach Einsicht in die Akten eine Beschwerdeergänzung einreichen zu dürfen. J. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt und die Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Des Weiteren wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Verfügung des BFM ausschliesslich auf den Beschwerdeführer beziehe. K. Mit Eingaben vom 27. Juni, 3. Juli, 23. Juli, 28. Juli, 31. Juli und 4. August 2014 ersuchte der Rechtsvertreter jeweils um Fristerstreckung, da es schwierig sei, die Familie in Sri Lanka zu erreichen.

E-2952/2014 L. Am 7. August 2014 reichte der Rechtsvertreter innert erstreckter Frist eine Beschwerdeergänzung ein und legte Ausweiskopien vom Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie bei. M. Der Instruktionsrichter hiess am 14. August 2014 das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung gut, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. N. In seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 verwies das BFM auf die angefochtene Verfügung, an deren Erwägungen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E-2952/2014 1.4 1.4.1 In seinem Asylgesuch vom 24. Oktober 2011 beschrieb der Beschwerdeführer sowohl seine persönliche Bedrohungssituation wie auch diejenige seiner Familienangehörigen. Er listete die Namen und Geburtsdaten seiner Frau und seines damals (…)jährigen Kindes auf und nahm auch in weiteren Eingaben immer wieder Bezug auf seine Familie sowie deren Ängste und Schwierigkeiten. Bei den Eingaben des Beschwerdeführers handelt es sich um Laieneingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa CHRISTOPH AUER, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), nachfolgend VwVG-Kommentar, Zürich 2008, Art. 12 N 12 f.; ANDRE MOSER, VwVG-Kommentar, a.a.O., Art. 52 N 1). Das Asylgesuch wurde eindeutig für die ganze Kernfamilie gestellt (vgl. auch etwa Asylgesuch S. 2: "…with the above information myself and my family members fear to live, that is the reason we decide to seek asylum".) In der angefochtenen Verfügung nahm das BFM allerdings nur Bezug auf den Ehemann / Vater (Beschwerdeführer). 1.4.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 1.4.3 Das Einreichen eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrechtlicher Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). Die Durchführung des Asylverfahrens setzt prinzipiell einen persönlichen Antrag der urteilsfähigen Person voraus. Fehlt ein solcher, weil das Asylgesuch durch ein Familienmitglied eingereicht worden ist, kann eine Behebung dieses Mangels beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Gesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme (beispielsweise zu einem Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung) bestätigt wird. 1.4.4 Treten im Auslandverfahren urteilsfähige Angehörige, für die ein Asylgesuch vertretungsweise gestellt worden ist, im erstinstanzlichen Verfahren nicht in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde in Erscheinung, klärt das BFM praxisgemäss – auf dem Korrespondenzweg oder durch Einladung zu einer Befragung – ab, ob sie überhaupt ein Asylgesuch stellen wollten und wollen.

E-2952/2014 1.4.5 Solche Instruktionsmassnahmen hat das BFM vorliegend aus unbekannten Gründen unterlassen. Das Beschwerdeverfahren ist angesichts der formalen und inhaltlichen Beschränkung der angefochtenen Verfügung auf den Ehemann/Vater und auf die Frage reduziert, ob dessen Asylgesuch aus dem Ausland zu Recht abgewiesen worden ist. 1.4.6 Unabhängig vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens wird das BFM im Anschluss daran beförderlich zu klären haben, ob die Angehörigen an dem für sie gestellten Asylantrag festhalten und gegebenenfalls wie sie diesen begründen. Sollten die Angehörigen ihren Asylantrag bekräftigen, wird das BFM in der Folge nach korrekter und vollständiger Erhebung des Sachverhalts auch über diese Asylanträge zu entscheiden haben. 1.5 Die Beschwerde gilt nach dem Gesagten als frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.7 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der allzu langen Verfahrensdauer Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebt. 1.7.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben eines Beschwerdeführers. Dieser muss darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. UR- SINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). 1.7.2 Dies ist nach Erlass der angefochtenen Verfügung, soweit den Beschwerdeführer betreffend, nicht mehr der Fall.

E-2952/2014 1.7.3 Der Entgegennahme der Rüge als Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich des ausstehenden Asylentscheids für die Angehörigen des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 1.4) steht entgegen, dass mangels entsprechender Instruktionsmassnahmen des BFM nicht mit Sicherheit feststeht, ob diese am vertretungsweise gestellten Asylantrag tatsächlich festhalten wollen. Bei dieser Aktenlage steht mithin noch gar nicht fest, ob das BFM überhaupt inhaltlich über ein Asylgesuch zu befinden haben wird. Mit Blick auf die noch ausstehenden Instruktionshandlungen des BFM hat der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer nicht um Feststellung einer Rechtsverweigerung ersucht. An dieser Stelle kann immerhin festgehalten werden, dass das BFM die nötigen Abklärungen bei den Angehörigen nun umgehend vorzunehmen haben wird. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. 3. 3.1 3.1.1 Anlässlich seiner ersten Eingabe vom 24. Oktober 2011 an die Schweizerische Vertretung in Colombo begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch folgendermassen: Er sei im Jahr (…) als Schüler durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und bis (…) 2009 Teil der Organisation gewesen. Er sei in den LTTE-Abteilungen für Politik, Justiz und Administration tätig gewesen und habe nicht an Kriegshandlungen teilgenommen. Im (…) 2009 habe er sich den sri-lankischen Sicherheitskräften ergeben, welche ihn zunächst in einem geheimen Zentrum in B._______ festgehalten und ihn danach in diverse Rehabilitationszentren gebracht hätten. Dabei sei er durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht und registriert worden. Am (…) 2011 sei er zwar entlassen worden; daraufhin sei er aber durch die sri-lankischen Behörden beobachtet und ausspioniert worden. Einige der anderen Entlassenen aus dem Rehabilitationszentrum seien zudem wieder festgenommen worden, weshalb er und seine Familie in ständiger Angst leben würden, eine solche Festnahme würde auch ihm wiederfahren.

E-2952/2014 3.1.2 In seinem Antwortschreiben vom 26. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei den LTTE in die Rehabilitationszentren der sri-lankischen Sicherheitskräfte gebracht und dort psychisch gefoltert worden. Aktuell werde er durch diese und durch die Mitglieder der EPDP ständig überwacht. Auch die Verlegung seines Wohnsitzes habe keine Abhilfe schaffen können. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich ein normales Leben zu führen, für seine Familie zu sorgen und seinen persönlichen und beruflichen Anliegen nachzukommen. 3.1.3 Anlässlich der Befragung vom (…) 2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in C._______, einem von Dschungel umgebenen Dorf, zur Welt gekommen. Dort sei er (…) zwangsweise durch die LTTE rekrutiert worden, wie dies damals insbesondere in Dschungelgebieten üblich gewesen sei. Er habe zwar (…) ein dreimonatiges Kampftraining absolvieren müssen, sei aber dann – auch aufgrund seiner eher ängstlichen Natur – dem politischen Flügel der LTTE zugeteilt worden. An Kämpfen habe er sich nie beteiligt. Zu seinen Aufgaben hätten unter anderem die Propaganda und die Informationsbeschaffung für Angehörige der LTTE- Kämpfer gehört. Eltern der Kämpfer seien jeweils ins Dschungelcamp gekommen, um nach ihren Kindern und deren Aufenthalt zu fragen. Er habe immer wieder versucht, die LTTE zu verlassen, weil er in ständiger Angst gelebt habe, erschossen zu werden. Im Jahr (…) habe er die LTTE um seine Entlassung gebeten, nachdem er sich einen neuen Pass besorgt gehabt habe. Die Tigers hätten ihm den Austritt allerdings nicht erlaubt, weil er (…) der Familie gewesen sei, (…). So sei er weiterhin im politischen Flügel der Tigers tätig gewesen. In der Schlussphase des Krieges, im (…) 2009, habe man ihn an die Front berufen. Aus Furcht vor Kriegshandlungen sei er in der ersten Nacht nach D._______ geflohen, wo er zusammen mit seiner Familie einige Monate untergetaucht sei, bis er sich dann im (…) 2009 den sri-lankischen Behörden ergeben habe. Diese hätten ihn zunächst nach E._______ gebracht, wo er als Kader registriert worden sei, und ihn dann nach F._______ verlegt. Im dortigen Rehabilitationszentrum habe ihn auch das IKRK registriert. Ende (…) 2009 sei er nach G._______ geführt und dort intensiv verhört worden. Nach zweieinhalb Jahren, am (…) 2011, sei er aus dem Rehabilitationszentrum entlassen worden. Am (…) 2011 sei er von den sri-lankischen Sicherheitskräften erstmals zu Hause aufgesucht und verhört worden, und nach wenigen Tagen habe sich dies erstmals wiederholt. Die Behelligungen und Anhörungen würden

E-2952/2014 bis heute anhalten. Man drohe, ihn wie einen Hund zu erschiessen, sollte er nicht die Wahrheit erzählen. EPDP-Mitglieder würden ihn auf der Strasse verfolgen und beschatten; man habe ihn auch schon zu überfahren versucht. Angesichts der Festnahme und des spurlosen Verschwindens eines LTTE-Richters aus seiner Nachbarschaft fürchte er sich vor einer Inhaftierung. Er wechsle ständig seinen Aufenthaltsort und komme bei Verwandten und Bekannten unter. Dort könne er aber jeweils nicht lange bleiben, weil seine Gastgeber wegen ihm Unannehmlichkeiten befürchten würden. 3.1.4 Mit Eingaben vom 20. April und 10. Dezember 2012 informierte der Beschwerdeführer über die in der Zwischenzeit stattgefundenen Behelligungen. Aufgrund der Ereignisse habe er seinen Wohnsitz verlegt. Er sei aber mittlerweile auch am neuen Wohnort aufgefordert worden, für Befragungen im nächsten Armeecamp zu erscheinen. Bei Kontakten mit den Behördenmitgliedern und Soldaten werde er stets heftig bedroht und eingeschüchtert. Am (…) 2013 teilte der Beschwerdeführer einen erneuten vorübergehenden Wohnsitzwechsel mit und informierte über die Geburt seines zweiten Kindes. Mit weiteren Eingaben vom 10. September 2013 und 14. März 2014 gab der Beschwerdeführer einen aktualisierten Überblick über seine (inhaltlich unveränderte) Bedrohungssituation. 3.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung bei objektiver Betrachtungsweise unbegründet sei. Weder bestünden Anhaltspunkte, die im heutigen Zeitpunkt für eine asylrelevante Verfolgung sprechen würden noch sei davon auszugehen, dass er in absehbarer Zukunft einer relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen stünden im Zusammenhang mit der allgemeinen Terrorismusbekämpfung durch die sri-lankischen Behörden und würden mangels Intensität keinen Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG aufweisen. Schliesslich sei infolge der im August 2009 verlängerten Gültigkeit seines Reisepasses davon auszugehen, dass er von den staatlichen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen werde. 3.3 In der Beschwerde vom 28. Mai 2014 respektive in der Beschwerdeergänzung vom 7. August 2014 beschrieb der Rechtsvertreter die Menschenrechtslage in Sri Lanka und führte an, diese Angaben korrespondierten mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. Dessen Behelligungen und Bedrohungen durch die sri-lankischen Behörden würden im

E-2952/2014 heutigen Zeitpunkt im gleichen Mass weitergehen und seien nach wie vor aktuell. Betreffend die Verfolgungsintensität machte der Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer sehe sich genötigt, seinen (festen und temporären) Aufenthaltsort öfters zu wechseln, und könne deshalb seinen Beruf des (…) nicht sinnvoll ausüben. Der Beschwerdeführer habe Ängste und Depressionen im Sinn des Verlusts des Sicherheitsgefühls. Er fürchte sich vor erneuter willkürlicher Inhaftierung und vor weiteren Übergriffen bis zur Tötung (respektive dem sogenannten Verschwindenlassen). Die vom Beschwerdeführer geschilderten exzessiven Kontrollen und Befragungen seien im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Verdacht, er stehe weiterhin mit den LTTE in Verbindung, zu sehen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachte eine Wegweisung nach Sri Lanka als unvereinbar mit Art. 3 EMRK, wenn ein Betroffener glaubhaft machen könne, dass der Staat im Kampf gegen die LTTE hinreichendes Interesse habe, ihn festzunehmen. Die Sicherheitsdienste hätten grosses Interesse am Beschwerdeführer und er sei offensichtlich einem gesteigerten Verfolgungsrisiko und der Gefahr einer willkürlichen Wiederverhaftung ausgesetzt. Damit gehe auch das Risiko von Folter beziehungsweise erniedrigender Behandlung einher, womit der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV betroffen sei. Die Begründung der angefochtenen Verfügung des BFM erwecke den Eindruck einer den konkreten Umständen nicht angepassten Standardformulierung. 4. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG

E-2952/2014 namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 4.3 Verfolgt im Sinn von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BGVE 2011/50 E. 3.1.1; BGVE 2011/51 E. 6.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz bezeichnete die Erlebnisse des Beschwerdeführers als nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Frage, respektive führte mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel gar ausdrücklich aus, diese würden Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde (vgl. Verfügung vom 2. April 2014 S. 4). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers viele Realitätskennzeichen aufweisen und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darunter unter anderem Behördendokumente und eine Haftbestätigung des IKRK). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Die auf Beschwerdeebene beantragten Beweiserhebungen (insbesondere Zeugenbefragungen) erweisen sich als unnötig, weshalb diese Anträge abzuweisen sind.

E-2952/2014 5.3 Nach dem Gesagten ist bei der vorliegenden Aktenlage von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde (…) durch die LTTE zwangsrekrutiert. Er war dem politischen Flügel zugeteilt und nahm an Kampfhandlungen nicht teil. Er versuchte immer wieder, die LTTE zu verlassen, blieb aber letztlich, aus Angst, getötet zu werden. Als man ihn im Jahr 2009 in der Endphase der Kämpfe zwischen der Armee und den Tigers an die Front berief, floh er bei erster Gelegenheit und ergab sich (…) später den sri-lankischen Sicherheitskräften. Während zweieineinhalb Jahren war er in Rehabilitationscamps inhaftiert. Den Akten sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass er in dieser Zeit Misshandlungen ausgesetzt war, die er bei der Anhörung zwar erwähnte (vgl. Befragungsprotokoll S. 14: "I was tortured psychologically"), ohne allerdings diesbezüglich vertieft befragt zu werden. Seit seiner Entlassung im (…) 2011 war der Beschwerdeführer häufigen und regelmässigen Kontrollen, Befragungen und Behelligungen durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte und paramilitärischer Gruppierungen ausgesetzt. Für den Fall der Nichtkooperation wurde ihm wiederholt die Ermordung angedroht. Der Beschwerdeführer musste sich wegen Depressionen behandeln lassen. Er wechselte wiederholt seinen festen Wohnsitz und lebt des Öfteren temporär bei Bekannten, ohne dass er sich dadurch den Behelligungen und Bedrohungen hätte entziehen können. Durch häufigen Wechsel des Wohnorts, kann der Beschwerdeführer kaum mehr im angestammten Beruf tätig sein, was die wirtschaftliche Not der Familie verschärft. Der Beschwerdeführer rechnet ständig mit seiner erneuten Inhaftierung und fürchtet um sein Leben und dasjenige seiner Familienangehörigen. 5.4 5.4.1 Die Argumentation der Vorinstanz – der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig und der Verfolgung komme mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu – wird der vorliegenden Aktenlage nicht gerecht: 5.4.2 So ist bereits fraglich, ob der Freiheitsentzug in "Rehabilitationscamps" wegen der Mitgliedschaft bei den LTTE angesichts der übermässigen Dauer von zweieinhalb Jahren überhaupt noch als rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung (im Rahmen der "Terrorismusbekämpfung") qualifiziert werden kann. Dies wäre jedenfalls dann klar zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer in dieser Zeit unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt worden wäre; den Akten sind, wie erwähnt, konkrete Hinweise auf solches zu entnehmen. Auch die blosse Feststellung in der angefoch-

E-2952/2014 tenen Verfügung, die vor diesem Freiheitsentzug erlittene Verfolgung durch die LTTE – die gewaltsame Rekrutierung durch die Tigers und das erzwungene Mitwirken bei den Tigers während mehr als zwei Jahrzehnten – sei "im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant", erscheint zumindest stark verkürzt angesichts der langjährigen Praxis der Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Konsequenz einer Vorverfolgung (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Hinzu kommt, dass die Verfolgungsmassnahmen nach der Entlassung aus der "Rehabilitation" in anderer Form weitergingen (vgl. hierzu die Auflistung seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeergänzung vom 7. August 2014 S. 3 f.). Gemäss den glaubhaften Schilderungen in den vielen Eingaben an die Schweizer Botschaft sieht sich der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen seit drei Jahren behördlichen Massnahmen ausgesetzt, die als jeweils einzelne Ereignisse nicht flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen mögen, in ihrer Gesamtheit aber offensichtlich geeignet sind, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken. Diesen konstanten Behelligungen konnte sich der Beschwerdeführer auch durch mehrmaliges Verlegen seines Wohnsitzes nicht entziehen. Schliesslich erweist sich auch die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, wiederum in Haft genommen zu werden, angesichts der Verschärfung der Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsende im Jahr 2009 (vgl. etwa Human Rights Watch: World Report 2014 – Sri Lanka; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 – Sri Lanka) als objektiv nachvollziehbar. Dies umso mehr, als dass ein ihm bekannter LTTE-Richter ebenfalls belästigt und bedroht wurde, bevor er von sri-lankischen Sicherheitskräften in der Nacht abgeführt wurde und seither nicht wieder auftauchte. 5.4.4 Schliesslich lässt entgegen der Auffassung des BFM nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Ausstellung eines Reisepasses durch die zuständige sri-lankische Passbehörde nicht den Schluss zu, die heimatlichen Behörden hätten kein relevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Passinhaber (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1567/2012 vom 25. Mai 2012 E.6.6 und E-5247/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). 5.5 Nach dem Gesagten sind den Akten mindestens sehr ernsthafte Hinweise auf eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Be-

E-2952/2014 schwerdeführers zu entnehmen. Ein weiterer Verbleib im Heimatstaat ist ihm bei dieser Sachlage offensichtlich nicht zuzumuten. 5.6 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Drittstaat über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen würde und dort um Schutz nachsuchen könnte. Seinen Angaben zufolge lebt praktisch seine gesamte ursprüngliche Kernfamilie ([…]) in der Schweiz; aus diesem Faktum ist auf eine überaus starke persönliche Beziehung zu diesem Land zu schliessen. Hinweise auf vergleichbare Beziehungen zu anderen potenziellen Schutzstaaten ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht. 5.7 Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer Ausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG vorliegen würden (vgl. hierzu BVGE 2011/10), sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern innerhalb des politischen Flügels der LTTE (Propaganda, Betreuung und Informationsbeschaffung für Angehörige der LTTE-Kämpfer, logistische Unterstützung des LTTE-internen Justizwesens) tätig war. 5.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz aArt. 20 AsylG und Art. 3 AsylG falsch angewendet. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. 6. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 2. April 2014 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen, ihm die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach seiner Einreise das Asylverfahren durchzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Im Übrigen war auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vom Instruktionsrichter gutgeheissen worden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die

E-2952/2014 ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2952/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 2. April 2014 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Einreise des Beschwerdeführers zu bewilligen und nach seiner Einreise das Asylverfahren in der Schweiz fortzuführen. 3. Das BFM wird angewiesen, bei den eingeleiteten Asylverfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers (Ehefrau, zwei Kinder) umgehend Instruktionsmassnahmen im Sinn der Erwägungen vorzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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