Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.07.2012 E-2950/2012

19 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,878 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2950/2012

Urteil v o m 1 9 . Juli 2012 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…).

E-2950/2012 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie, aus B._______ (Provinz Jaffna), seinen Heimatstaat am 2. April 2009. Über Dubai und Italien reiste er am 6. April 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und der Anhörung vom 30. April 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe zwischen 2005 und August 2008 als Minenräumer bei der (…) gearbeitet. Zwei Arbeitskollegen von ihm seien erschossen worden, und er sei daraufhin von ihm unbekannten Leuten gesucht worden. Diese Personen hätten von ihm verlangt, dass er ihnen die entfernten Minen gebe. Sie hätten ihn auch über seine Arbeitskollegen ausgefragt und ihm vorgeworfen, er würde sowohl die Armee als auch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen. Als er sich geweigert habe, die Minen abzugeben, hätten sie ihm gedroht. Er sei von diesen Personen etwa 15 Mal befragt und bedroht worden. Es seien auch Arbeitskollegen von ihm verschwunden, weshalb die (…) in Erwägung gezogen habe, ihre Aktivitäten in C._______ einzustellen. Er habe seinem Vorgesetzten gemeldet, dass er belästigt werde, dieser habe jedoch gesagt, er könne ihm (Beschwerdeführer) nicht helfen, woraufhin er seine Arbeit gekündigt habe. Dieselben Personen hätten ihn danach erneut aufgesucht und gefragt, warum er seine Arbeit niedergelegt habe und wohin er gehen wolle; er müsse in C._______ bleiben. Anfänglich habe er keinen Clearance- Schein bekommen, weshalb er sich zunächst versteckt gehalten habe. Schliesslich habe er durch Bestechung an einen gelangen können und C._______ am 25. März 2009 verlassen. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: eine Fotografie, die ihn mit 3 Mitarbeitern zeige, zwei Zeitungsartikel vom (…) und vom (…) 2007, welche über die Erschiessung seiner beiden Arbeitskollegen berichten, ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 7. April 2009, eine Bescheinigung der Sri Lanka Red Cross Society vom 2. April 2009, ein Schreiben der (…) Sri Lanka vom 28. August 2008 sowie ein Zertifikat derselben Organisation.

E-2950/2012 B. Mit Verfügung vom 26. April 2012 (eröffnet am 2. Mai 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte er ein ärztliches Zeugnis betreffend seinen Bruder des (…) Hospitals in C._______ vom 16. Mai 2012 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, welcher am 20. Juni 2012 fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-

E-2950/2012 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt

E-2950/2012 zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 4.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diese müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht und sich in der Zwischenzeit entspannt habe. Der Krieg sei mit einer Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und das gesamte Land sei seither wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Men-

E-2950/2012 schenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen und auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit Ende des Bürgerkrieges ebenfalls stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den Behörden geahndet. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Auch würden sich in seinen Schilderungen keine Hinweise dafür finden, dass er von der sri-lankischen Regierung verfolgt würde. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er habe kurz nach seiner Einreise in die Schweiz von seiner Familie erfahren, dass die Personen, die ihn bedroht hätten, weiterhin nach ihm suchen würden. Da er selber nicht mehr auffindbar gewesen sei, hätten sie seinen Bruder, D._______, entführt und während ungefähr eines Monats festgehalten und misshandelt, so dass er sich nach seiner Freilassung in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen. Infolge der Verletzungen habe er einen Schlaganfall erlitten und sei nun auf lebenslange Betreuung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe zu befürchten, dass ihm bei einer Rückkehr dasselbe Schicksal drohe. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass dieselben Personen nach wie vor bei der Familie auftauchen und nach ihm fragen würden. Er habe zudem unterdessen von seiner Familie erfahren, dass diese Personen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) angehören würden, welche immer noch aktiv sei. Da er ferner seit mehreren Jahren verschwunden sei, werde er verdächtigt, sich den LTTE angeschlossen zu haben. Die Schutzgewährung vor Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden sei sowohl im Norden wie im Osten limitiert respektive ineffizient, weshalb er keinen Schutz vor seinen Verfolgern finden würde. Bei einer Rückkehr habe er mit dem Tod zu rechnen und somit eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Aus dem der Beschwerde beiliegenden "Medical Certificate" vom 16. Mai 2012 geht hervor, dass D._______ am (…) 2009 nach schwerer Folter im

E-2950/2012 (…) Hospital behandelt worden sei. Er habe ([Beschreibung von Verletzungen]). Ausserdem seien ([Beschreibung von Verletzungen]) sichtbar. Er befinde sich in medizinischer Behandlung nach einem Schlaganfall aufgrund einer ([Beschreibung von Verletzungen]) und sei auf lebenslange medizinische Betreuung angewiesen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zur Überzeugung, dass die in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) getroffene Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Ansprüchen gemäss Gesetz und Praxis genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist insbesondere in ihrer Feststellung zu stützen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der während des Bürgerkriegs herrschenden, allgemein angespannten Situation betrachtet werden müssen, sich die Situation zwischenzeitlich aber entspannt hat. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist nun von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Der Einfluss von bewaffneten Gruppen hat stark abgenommen (vgl. zur Lage in Sri Lanka BVGE 2011/24). Mit dem BFM ist festzustellen, dass sich in den Vorbringen bei der Vorinstanz und auch auf Beschwerdeebene keine substanziierten Hinweise dafür finden, wonach die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Er hat nicht geltend gemacht, den LTTE angehört zu haben oder ein führendes Mitglied gewesen zu sein. Ob die Personen, welche ihn bedroht haben sollen, tatsächlich – wie erstmals in der Beschwerde geltend gemacht – der EPDP angehören, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da, wie soeben erwähnt, angesichts seines fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen ist, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht ist. Weiter ist zu erwähnen, dass die (…) aktuell in Jaffna tätig ist und in Zusammenarbeit mit Sri Lankas Regierung steht (vgl. http://www.(...), zuletzt besucht am 6. Juli 2012). Seit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen im Jahr 2007 sind keine Übergriffe auf oder Probleme der (…) bekannt und auch der Beschwerdeführer macht nichts Entsprechendes geltend. Es ist deshalb, selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten, jedoch nicht hinreichend substanziierten oder rechtsgenüglich belegten Ausführungen, wonach er immer noch gesucht werde, sein Bruder an seiner Stelle mitgenommen und misshandelt worden sei und er des LTTE-Anschlusses http://www.(...)/

E-2950/2012 verdächtigt werde, nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der (…) eine Gefahr droht. Nach dem Gesagten ist die vom BFM vorgenommene Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung insgesamt nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in keiner Weise geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung herbeizuführen. Die beim BFM eingereichten Beweismittel (zwei Zeitungsartikel, eine Fotografie, Schreiben und Zertifikat der (…) Sri Lanka, je ein Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society und der HRC) belegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt, wonach er als Minenräumer gearbeitet habe, zwei Arbeitskollegen getötet worden seien und die (…) Sri Lanka aufgrund dieser Probleme die Aktivitäten (vorübergehend) habe einstellen müssen. Dieser Sachverhalt wurde jedoch, wie oben ausgeführt, als nicht asylrelevant erkannt. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis des Bruders vermag an dieser Feststellung ebenfalls nichts zu ändern, zumal diesem nur ein höchstens sehr geringer Beweiswert zukommt (Ereignis (…) 2009, Ausstellung Mai 2012), es sich dabei möglicherweise um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Dazu ist anzumerken, dass der Bruder des Beschwerdeführers offenbar bereits vor dessen Ausreise krank war (vgl. vorinstanzliche Akten A7 F34 und F58), was im Arztzeugnis jedoch mit keinem Wort erwähnt wird. Es bestehen deshalb ernsthafte Zweifel sowohl an der Authentizität besagten Zeugnisses als auch am Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder sei an seiner Stellt festgenommen, gefoltert worden und seither betreuungsbedürftig. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, zumal sie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-

E-2950/2012 chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wä-

E-2950/2012 re. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem – selbst unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 6) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der Wegweisungsvollzug in das Gebiet der Nordprovinz sei mit Ausnahme des Vanni-Gebietes grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Der Beschwerdefüh-

E-2950/2012 rer stamme aus B._______ (Jaffna District) und habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, habe dort eine gute Schulbildung genossen und als Fischer sowie Minenräumer gearbeitet. Er könne sich auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich somit als zumutbar.

Der Beschwerdeführer argumentierte diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe, das BFM habe seine Situation nicht hinreichend sorgfältig abgeklärt. Er habe seine Heimat noch vor Beendigung des Bürgerkriegs verlassen. Seither habe sich die Situation seiner Familie verändert. Sein Bruder sei Opfer einer brutalen Entführung geworden und derart misshandelt worden, dass er nun sein Leben lang beeinträchtigt sein werde. Mit der Fischerei komme die Familie kaum über die Runden, da die Armee den Vater nicht regelmässig fischen lasse. Seine Familie habe somit keine Kapazität, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Als Minenräumer könne er nicht mehr arbeiten, und als Fischer würde er denselben Restriktionen unterstehen wie sein Vater. Auch verfüge er nicht über eine gute Schulbildung, sondern habe die Schule nur bis zur 10. Klasse besucht, danach aber keine Berufsbildung absolviert. Er habe deshalb keine Möglichkeit, einen anderen Beruf auszuüben und sei bei einer allfälligen Rückkehr in seiner Existenz gefährdet. 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise immer in B._______ (District Jaffna) gelebt (vgl. A1 S. 1). Anlässlich der Anhörung vom 30. April 2009 gab er an, dort mit seinen Eltern und Geschwistern, seiner Grossmutter und einem Onkel gelebt zu haben. Ausserdem habe er (…) Onkel und Tanten in C._______ und (…) Onkel in E._______. Da er bereits damals angab, sein älterer Bruder sei krank und arbeite deshalb nicht, kann das Vorbringen in der Beschwerde, seine familiäre Situation habe sich geändert, da der Bruder gefoltert worden und seither betreuungsbedürftig sei, nicht gehört werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen, alleinstehenden Mann. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in C._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunft vorfinden, als auch in der Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E-2950/2012 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2950/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

E-2950/2012 — Bundesverwaltungsgericht 19.07.2012 E-2950/2012 — Swissrulings