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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2026 E-2949/2025

14 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,818 parole·~14 min·10

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. März 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2949/2025

Urteil v o m 1 4 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Ukraine, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / N (…).

E-2949/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 4. Februar 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung gaben sie im Rahmen der (mündlichen und schriftlichen) Kurzbefragung vom 16. Februar 2024 an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt. Sie führten weiter aus, dass sie in Rumänien und Frankreich über einen Schutzstatus verfügt hätten. B. B.a Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zur Wegweisung nach Frankreich oder Rumänien. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Stellungnahme vom 5. Februar 2025 wie folgt: In Frankreich hätten sie ihre Wohnung im Oktober 2022 verlassen müssen und aus Angst vor einem Leben auf der Strasse seien sie nach Rumänien gereist. Dort hätten sie bis im August 2023 gelebt und staatliche Unterstützung erhalten. Am 1. April 2023 sei die Sozialhilfe eingestellt worden und sie seien in eine finanzielle Schieflage geraten. Daher seien sie im August 2023 in die Ukraine zurückgekehrt und bis zur Einreise in die Schweiz dort verblieben. Da sie sich die hohe Miete in der Ukraine nicht hätten leisten können, seien sie in die Schweiz gekommen. In der Schweiz lebe eine Cousine und sie hätten sich gut integriert. Nach Rumänien oder Frankreich könnten sie nicht zurück, da sie dort nicht die benötigte Hilfe erhalten hätten. In Frankreich sei ihr Schutztitel im August 2022 nicht verlängert worden. Die Rechtsvertretung bemerkte weiter, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien oder Frankreich nicht über ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würden. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob die betreffenden Länder die Einreise genehmigen würden. Es seien auch keine Abklärungen zur Wiedererlangung des Schutztitels getroffen oder ein Rückübernahmegesuch gestellt worden. B.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre ukrainischen Reisepässe, die ukrainische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, den ukrainischen Führerschein der Beschwerdeführerin sowie Kopien ihrer Schutztitel aus Frankreich und Rumänien ein.

E-2949/2025 Ferner reichten sie den schweizerischen Ausweis S (für Schutzbedürftige) der Cousine der Beschwerdeführerin ein. B.c Aufgrund eines längeren Aufenthalts in Ungarn nach Kriegsausbruch (gemäss ihren Reisepässen) stellte die Vorinstanz am 4. März 2025 ein Rückübernahmeersuchen an Ungarn, das von den ungarischen Behörden indes abgelehnt wurde. C. C.a Mit Verfügung vom 25. März 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternativen in Frankreich oder Rumänien sei das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. D. D.a Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2025 und die Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. D.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Lebensumstände in Frankreich und Rumänien prekär gewesen seien. Frankreich hätten sie vor über zweieinhalb Jahren verlassen und hätten keine Verbindungen mehr dorthin. Im Falle einer Überstellung hätten sie keine Unterstützung und kein Netzwerk vor Ort. Besonders für den Sohn sei Stabilität besonders wichtig. In Rumänien hätten sie sehr negative Erfahrungen gemacht. Sie seien ausgebeutet, diskriminiert und aggressiv behandelt worden. Die Versuche, rechtliche Schritte einzuleiten, seien gescheitert. Eine Rückkehr sei aufgrund der gemachten Erfahrungen unvorstellbar. Im Weiteren müsse das Kindeswohl des 13-jährigen Beschwerdeführers beachtet werden. Dieser habe Traumatisches erlebt und lebe seit geraumer Zeit in ständiger Unsicherheit. Ihn in ein Land zurückzuschicken, wo er kein soziales Netzwerk und keine Unterstützung habe, würde sein psychisches Gleichgewicht schwer beeinträchtigen.

E-2949/2025 In der Schweiz hätten sie endlich Sicherheit gefunden und die Integration laufe gut. E. Mit Zwischenverfügungen vom 1. Mai 2025 und vom 9. Mai 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 23. Mai 2025 eine aktuelle Fürsorgebestätigung ein und beantragten sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, hob die Zwischenverfügungen vom 1. Mai 2025 und 9. Mai 2025 auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes

E-2949/2025 betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022

E-2949/2025 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden hielten sich vom 30. April 2022 bis zum 10. Oktober 2022 in Frankreich auf. Anschliessend lebten sie vom 13. Oktober 2022 bis zum 15. August 2023 in Rumänien. In beiden Ländern verfügten sie gemäss den eingereichten Kopien über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Diese EU-Schutztitel wurden den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU- Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und können als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt sowohl in Frankreich als auch in Rumänien. 5.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen französischen oder rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Beide Länder sind aber aufgrund der einschlägigen EU- Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl.

E-2949/2025 Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich oder Rumänien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. 5.3 Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Frankreich oder Rumänien nicht entgegen, da die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmung enthält, welche es den betreffenden Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Frankreich oder Rumänien geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Frankreich oder Rumänien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich oder Rumänien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen werden. 5.4 Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Frankreich oder Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal einreisen. 5.5 Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden aus ihren Ausführungen zu Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO), da die Beschwerdeführenden kein Asylgesuch gestellt haben und vorliegend der Anwendungsbereich der Dublin-III-VO nicht tangiert ist.

E-2949/2025 5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich oder Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. 6. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich oder Rumänien zu prüfen. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich oder Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Beide Staaten sind Signatarstaaten der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich oder Rumänien ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten.

E-2949/2025 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die gesunden Beschwerdeführenden, wie von ihnen befürchtet, bei einer Rückkehr nach Frankreich oder Rumänien keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Frankreich und Rumänien sind sodann Signatarstaaten des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die Beschwerdeführenden halten sich erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Rückkehr nach Frankreich oder Rumänien das Kindeswohl tangiert sein sollte. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine Bezugsperson (Cousine) verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich oder Rumänien somit als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/2). 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.4), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Frankreich oder Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2949/2025 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 4. Juni 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – die Rechtsbegehren waren zum massgeblichen (Gesuchs-) Zeitpunkt nicht aussichtslos – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2949/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

Versand:

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