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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2014 E-2947/2014

3 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,028 parole·~5 min·1

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2947/2014

Urteil v o m 3 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fawaz Hajo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (…).

E-2947/2014 Sachverhalt: A. Am 23. April 2014 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 14. Mai 2014 wurde er vom Bundesamt für Migration (BFM) zur Person befragt. Anschliessend wurde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung gewährt. Dabei äusserte er den Wunsch, in der Nähe seiner Geschwister im Kanton Zürich untergebracht zu werden. Es gäbe keine bestimmten Gründe dafür, er möchte lediglich in der Nähe seiner Geschwister sein. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer dem Kanton St. Gallen zu und lehnte dessen Ersuchen um Zuweisung in den Kanton Zürich ab. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Zuweisungsentscheid des BFM Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei dem Kanton Zürich oder dem Kanton Aargau zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG).

E-2947/2014 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 3.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie – also Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder – auch weitere nahe Angehörige wie Onkel/Tante und Neffe/Nichte berufen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer infolge seiner Volljährigkeit nicht auf den Begriff der Kernfamilie berufen könne und im Weiteren aus den Akten auch keine Abhängigkeit zwischen ihm und seinen Geschwistern ersichtlich sei.

E-2947/2014 5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Entscheidung umzustossen. Der Wunsch, aufgrund der seelischen und körperlichen Belastungen durch den Bürgerkrieg in der Nähe der Geschwister leben zu können, ist zwar verständlich, vermag aber per se kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Ebenso wenig ist eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde. Es konnte mithin kein gesetzlicher Grund für einen Kantonswechsel vorgebracht werden. Die Vorinstanz weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister in Nachbarkantonen und somit nicht weit voneinander entfernt leben. Sie hat somit das Gesuch um einen Kantonswechsel zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2947/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführerr auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

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