Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2946/2016
Urteil v o m 3 0 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
E-2946/2016 Sachverhalt: A. Der papierlos und illegal eingereiste Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2014 im Zug in Chiasso durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert, wobei er den (…) als sein Geburtsdatum nannte. Am 25. Juli 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch und gab auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt den (…) als Geburtsdatum an. B. Mittels Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte in Kopie ein. C. Mit Schreiben vom 17. April 2015 zeigte der vormalige Rechtsvertreter dem SEM mittels Vollmacht vom 14. April 2015 sein Vertretungsmandat an. D. Am 27. April 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien der sudanesischen Flüchtlingskarte seiner Ehefrau, der Geburtsurkunde seiner Tochter B._______ sowie der Geburtsurkunde der verstorbenen Tochter C._______ ein. E. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. August 2014 und der Anhörung vom 8. April 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Geboren sei er am (…) im Flüchtlingscamp D._______ bei E._______, Sudan, wo er auch aufgewachsen sei. Er könne nicht schreiben und nur wenig Arabisch lesen. Seine Eltern stammten beide aus Eritrea und er habe ausschliesslich die eritreische Staatsangehörigkeit. Da das Leben im Sudan schwer gewesen und Eritrea inzwischen befreit worden sei, sei seine Familie im Jahr 2002 im Rahmen eines Rückkehrprogrammes nach F._______, Eritrea, gezogen. 2003 seien zwei beziehungsweise drei seiner Brüder für den Militärdienst zwangsrekrutiert worden. 2004 sei sein Vater aufgrund seiner Tätigkeiten für die oppositionelle Organisation G._______ ([H._______]) inhaftiert worden. Seit da sei sein Vater unbekannten Aufenthalts. Ungefähr im Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer schriftlich für den Militärdienst aufgeboten, am selben Abend von Soldaten von zuhause mitgenommen und an einen Ort ausserhalb von F._______ gebracht worden. Weil er nicht in den Militärdienst
E-2946/2016 habe einrücken wollen, sei er von dort in der Nacht geflohen und habe anschliessend Eritrea illegal über die Grenze Richtung Sudan verlassen. In der Folge habe er sich in E._______ niedergelassen. Am 29. April 2011 habe er sich mit seiner Ehefrau religiös trauen lassen. Mit ihr habe er eine Tochter namens B._______, die am 30. Dezember 2013 geboren sei. Im April 2014 habe er den Sudan aufgrund seiner schlechten Gesundheit – er sei HIV-positiv – und den schwierigen Lebensbedingungen verlassen und sei über Libyen und Italien am 24. Juli 2014 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung zusätzlich eine Kopie seiner sudanesischen Flüchtlingskarte sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Schwiegereltern ein. F. Mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea die vorläufige Aufnahme. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. G. Am 11. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung der besagten Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel – die Originale seiner eritreischen Identitätskarte und sudanesischen Flüchtlingskarte sowie ein Ausdruck aus Wikipedia zum Stichwort F._______ – wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mittels Schreiben vom 20. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
E-2946/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2946/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, wie oft er sich bei den Behörden über den Verbleib seines Vaters erkundigt habe. Weiter habe er sich sowohl zu seinen Kenntnissen über den Verbleib seiner Brüder als auch bezüglich der Umstände seiner Zwangsrekrutierung und der anschliessenden Flucht widersprochen. Ferner seien auch seine Angaben zu seinem Alter widersprüchlich. Diese Ungereimtheiten habe er auf Vorhalt hin nicht entkräften können. Überdies habe er zweifelhafte Angaben zur Ausstellung seiner eritreischen Identitätskarte gemacht, da er die entsprechenden militärdienstlichen Voraussetzungen, die gemäss den Erkenntnissen des SEM bestünden, nicht erfüllt habe. Des Weiteren seien seine Aussagen zu seinem Aufenthalt in F._______ und den dortigen örtlichen Gegebenheiten vage ausgefallen. So habe er gerade vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nur eine ungenügende Anzahl der der Subzoba F._______ zugehörigen Ortschaften nennen können. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, die Nummernschilder der geführten Fahrzeuge genauer zu beschreiben oder den wichtigsten Markt der Stadt anzugeben. Somit seien sein angeblicher Aufenthalt in Eritrea von 2002 bis 2008 unglaubhaft, womit seine illegale Ausreise aus Eritrea anzuzweifeln sei. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer ein, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend
E-2946/2016 Rechnung getragen und die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten im Grossen und Ganzen bereinigt werden. Bezüglich der Haft des Vaters sei die Häufigkeit seines Kontaktes mit der Verwaltung in der BzP nicht im Fokus gestanden; er habe sich nur mit einem Satz und zudem in anderem Kontext dazu geäussert. Hinsichtlich des Widerspruchs betreffend seine Brüder sei davon auszugehen, dass es sich lediglich um ein Missverständnis handle. Bei den Aussagen zu seinem Einzug in den Militärdienst und zur Flucht sei es zwar zu Ungereimtheiten gekommen, diese seien aber auf Missverständnisse, sprachliche Finessen und auf die Übersetzung zurückzuführen. Die widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter seien mit dem mangelndem Interesse am Alter und der fehlenden Schulbildung zu erklären. Weiter sei der Vorinstanz nicht zuzustimmen, dass seine Aussagen zum Aufenthalt in F._______ vage ausgefallen seien. Hinsichtlich der Nennung von Ortschaften in der Nachbarschaft von F._______ sei zu berücksichtigen, dass er mit seinem Wassertanklastwagen jeweils zu den Herdentieren ausserhalb der Ortschaften gefahren sei. Zudem sei er lediglich aufgefordert worden «einige» Ortschaften zu nennen. Seine oberflächlichen Aussagen zu den Nummernschildern seien darauf zurückzuführen, dass Nummernschilder allgemein unscheinbar seien und er sich deshalb dazu keine Gedanken gemacht habe; seine entsprechenden zögerlichen Aussagen sprächen gerade für seine Glaubhaftigkeit. Ferner sei es auch bezüglich des erfragten Marktes zu einem Missverständnis gekommen. Hinsichtlich der Ausstellung der eritreischen ID-Karte, welche er auf Beschwerdeebene zusammen mit seiner sudanesischen Flüchtlingskarte im Original einreichte, bestünden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine militärdienstlichen Voraussetzungen. Folglich seien seine Aussagen als glaubhaft zu erachten. Als Dienstverweigerer erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. Ausserdem sei es bereits aufgrund der Indizienlage als überaus unwahrscheinlich zu betrachten, dass er Eritrea hätte legal verlassen können, da in Eritrea Männer ab elf Jahren bis zum Alter von 54 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Eine legale Ausreise aus Eritrea könne nur bei Vorliegen spezifischer Umstände angenommen werden, was bei ihm nicht der Fall sei. Das eritreische Regime erachte die illegale Ausreise, aber auch das Stellen eines Asylgesuches im Ausland, als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat, womit er auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E-2946/2016 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen im Wesentlichen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der von der Vorinstanz aufgeführten – teilweise massiven – Widersprüche (anderer Fokus an der BzP, Versprecher, sprachliche Missverständnisse, mangelndes Interesse am Alter) vermögen die entsprechenden Ungereimtheiten nicht genügend zu erklären. Ebenso unbehilflich sind die Einwände hinsichtlich seiner vagen Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten in seiner Herkunftsregion. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur wenige Ortschaften der Subzoba F._______ nennen konnte und diesbezüglich auch Falschangaben machte. Als Chauffeur eines Wassertanklastwagens – auch wenn er damit vornehmlich Herdentiere ausserhalb von Ortschaften mit Wasser versorgt habe – wären von ihm ausführlichere und vor allem korrekte Angaben zu erwarten gewesen. Ebenso muss seine Beschreibung der Nummernschilder seiner geführten Lastwagen vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit und des unterschiedlichen Erscheinungsbildes von eritreischen Nummernschildern je nach Fahrzeugtyp als oberflächlich qualifiziert werden. Anzufügen ist, dass er auch keine substantiierten Aussagen zur Stadt F._______ selbst machen konnte (vgl. Akte der Vorinstanz, A25/19 S. 6). Aufgrund des Gesagten ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Eritrea mit der Vorinstanz übereinstimmend als unglaubhaft zu bewerten, womit seinen Vorbringen jegliche Grundlage entzogen ist. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Original seiner eritreischen Identitätskarte mit Ausstellungsort in F._______ nichts zu ändern, da eritreische Identitätskarten leicht käuflich erwerbbar sind und somit lediglich über einen relativ geringen Beweiswert verfügen. Ferner ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz nicht automatisch zu einer Anerkennung als Flüchtling führt, zumal nicht glaubhaft gemacht wird, dass dieser Umstand den eritreischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E-2946/2016 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 8. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 14. April 2016 zufolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea vorläufig aufgenommen hat, ist aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und der entsprechende Antrag ist trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2946/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann