Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.05.2012 E-2930/2009

3 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,417 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2009

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2930/2009

Urteil v o m 3 . M a i 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (…).

E-2930/2009 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Januar 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 3. April 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus Addis Abeba. Ihr Vater sei Angehöriger des Derge-Regimes gewesen und habe eine hochrangige Funktion in der B._______ innegehabt. Nach dem Fall des Derge-Regimes im Jahre 1991 sei ihr Vater verschwunden. In der Folge hätten sich zwei Männer des Sicherheitsdienstes der Kebele bis 1993 wiederholt bei der Mutter nach dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt. Dabei sei sie – die Beschwerdeführerin – einmal von den Männern mitgenommen und sexuell belästigt worden. Während ihrer Ausbildung am C._______ habe sie sich einer neu entstehenden Studentenbewegung angeschlossen. Thema der Bewegung sei insbesondere die freie Meinungsäusserung gewesen. Sie habe an drei Versammlungen teilgenommen und bei Gelegenheit Mitstudenten über die Bewegung informiert. Am 12. Juli 1999 sei sie zusammen mit etwa sieben anderen Studenten inhaftiert und ins D._______ Gefängnis überführt worden. Nach mehreren Wochen sei sie gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden, ohne den Grund ihrer Inhaftierung je erfahren zu haben und ohne je befragt worden zu sein. Im September 1999 beziehungsweise 2000 habe sie Äthiopien verlassen und sich nach Dubai begeben, wo sie zunächst als E._______, dann in F._______ gearbeitet habe. In Dubai habe sie einen Schweizer kennen gelernt, welchen sie am (…) in der Schweiz geheiratet habe. In der Folge sei ihr von den zuständigen Behörden des Kantons G._______ eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden. Im August 2007 habe ihr Mann die Scheidung eingereicht und sei in die H._______ ausgereist. Daraufhin sei ihr von den zuständigen Behörden mitgeteilt worden, dass ihre bis am 3. März 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung B nicht mehr verlängert werde und sie die Schweiz zu verlassen habe. Ende Dezember 2007 sei sie nach Dubai gereist, wobei ihr die Einreise verweigert worden sei. Deshalb, und weil sie nicht nach Äthiopien habe zurückkehren können, sei sie zurück in der Schweiz gereist und habe ein Asylgesuch eingereicht. A.b. Mit Schreiben von 21. November 2008 teilte der Rechtsvertreter des Ehemannes der Beschwerdeführerin dem BFM unter Beilage entsprechender Flugbelege mit, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2007 für drei Wochen ihre Familie in Addis Abeba besucht. Vor diesem Hinter-

E-2930/2009 grund hörte das BFM die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2008 im Rahmen weiterer Abklärungen nochmals an und gewährte ihr dabei das rechtliche Gehör zur Reise nach Addis Abeba. Anlässlich der Befragung bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Reise nach Äthiopien. Zur ihrem Reisepass führte sie aus, diesen habe sie anlässlich der Rückkehr von Dubai in die Schweiz am Flughafen verloren. Weiter gab sie an, im August 2007 sei sie Mitglied der Partei KINIJIT (CUDP) Support Organisation SO-Schweiz (KSOS) geworden. Bisher habe sie an zwei Kundgebungen teilgenommen und einige Mitgliederformulare verteilt. A.c. Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin Kopien ihrer Reisepässe ein (Reisepass […], ausgestellt am […], gültig bis am […], Reisepass […], ausgestellt am […], gültig bis am […]; verlängert am 19. Februar 2004, gültig bis am 19. Februar 2006; verlängert am 13. Dezember 2005, gültig bis am 12. Dezember 2010). A.d. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei Mitglied der KINIJIT. Sie gehöre dem mittleren Kader der Organisation an und arbeite eng mit der Führung zusammen. Als Beweismittel reichte sie mehrere Fotographien in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 7. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

E-2930/2009 Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 26. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

E-2930/2009 4. 4.1. Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten. In ihrer Begründung bedauert die Vorinstanz vorweg das Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführerin. Weiter stellt sie fest, zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnahmen drohen könnten. Nach dem Verschwinden des Vaters habe die Beschwerdeführerin ihre Schulausbildung und die Ausbildung zur I._______ absolvieren können. Was ihr politisches Engagement vor der Ausreise und die damit in Zusammenhang stehende Inhaftierung anbelange, so habe sie diesbezüglich vage und insbesondere bezüglich der Dauer der Inhaftierung widersprüchlich ausgesagt. Ferner habe sie zwecks Heirat heimatliche Dokumente beschaffen können und im Januar 2007 ihre Familie für drei Wochen in Addis Abeba besucht. Hätte sie indes tatsächlich ernsthafte Probleme mit den heimatlichen Behörden zu gewärtigen gehabt, wären ihr die heimatlichen Dokumente nicht zugestellt worden und hätte sie bei ihrer Heimreise mit Sicherheit Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Zu den exilpolitischen Aktivitäten stellt die Vorinstanz weiter fest, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien als regimekritische Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten und entsprechend registriert worden sei. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der KINIJIT überhaupt Kenntnis genommen oder gar Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sei sie in asylrelevanter Weise gefährdet. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin führt an, ihr Vater sei im Jahre 1990 verschwunden. In der Folge sei die Familie wiederholt bis ins Jahr 1993 von

E-2930/2009 Unbekannten nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt worden. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vor der Ausreise (1999 beziehungsweise 2000) über Jahre hinweg nichts Nachteiliges widerfahren ist. Namentlich konnte die Beschwerdeführerin ohne Probleme die Schule besuchen und sich zur I._______ ausbilden lassen. Dies wäre ihr zweifellos nicht möglich gewesen, wäre sie seitens der heimatlichen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Zur Klärung der widersprüchlichen Angaben betreffend das Ausreisejahr verweist die Beschwerdeführerin auf die notorisch falschen Übersetzungen der äthiopischen Jahreszahlen durch die Dolmetscher. Mit dieser blossen Behauptung erklärt die Beschwerdeführerin indes nicht, inwiefern der Dolmetscher falsch übersetzt haben soll. Sodann ist kaum davon auszugehen, dass der Dolmetscher im Verlaufe der Erstbefragung gleich an verschiedenen Stellen und mehrmals dieselbe Jahreszahl falsch übersetzt hat (vgl. A1/11, Ziff. 3 viermal, Ziff. 16 zweimal). Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung feststellen müssen, dass die Jahreszahlen falsch übersetzt wurden. Indes hat sie keine Korrekturen angebracht, vielmehr das Protokoll unterschriftlich als richtig anerkannt. Demnach vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Hinweis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur ihrem Engagement für die von ihr in keiner Weise näher umschriebenen Studentenorganisation sowie ihrer damit in Zusammenhang stehend Inhaftierung sehr vage und allgemein ausgefallen sind. Namentlich enthalten die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Anzeichen persönlicher Betroffenheit, was angesichts der Umstände und der Dauer der Festnahme mehr als erstaunt. Weitergehend erübrigt es sich auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Tatsache ist, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen ihres Heimatlandes zweimal einen neuen Reisepass durch die äthiopischen Behörden ausstellen liess beziehungsweise ihren ersten Pass durch die äthiopischen Behörden mehrmals verlängern liess (vgl. vorstehend unter A.c). Sodann reiste sie im Jahre 2007 im Besitze ihres Reisepasses legal nach Äthiopien und hielt sich dort während drei Wochen bei ihrer Familie auf. Hätte die Beschwerdeführerin indes tatsächlich und ernsthaft eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden befürch-

E-2930/2009 tet, hätte sie sich kaum mit den heimatlichen Behörden in Kontakt gesetzt, um ihren Pass verlängern zu lassen beziehungsweise sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Darüber hinaus wäre sie wohl kaum freiwillig und ohne äusseren Zwang in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich legal und ohne Probleme über den Flughafen von Addis Abeba in ihren Heimatstaat einreisen und sich während drei Wochen ohne behördliche Behelligungen bei ihrer Familie aufhalten konnte. Vor diesem Hintergrund sind der von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtung, anlässlich einer Einreise in ihr Heimatland aufgrund eines Datenabgleichs umgehend als Staatsfeind erkannt zu werden, offensichtlich jede Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 4.2.2. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe sind somit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – soweit die Vorfluchtgründe betreffend – demnach zu Recht abgelehnt. 4.3. Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen keine Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. 4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht erfülle sie aufgrund ihres politischen Engagements bei der KINIJIT Schweiz die Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe. 4.4.1. Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Jahre 1999 beziehungsweise 2000, wenn überhaupt, so lediglich in einem absolut unbeachtlichen Ausmass politisch aktiv war. Sodann ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das seinerzeitige politische Engagement ihres Vater, welches heute über 20 Jahre zurückliegt, vorliegend ohne Belang. Zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2007, am 16. Mai 2008 und am 14. Januar 2009 je an einer Kundgebung teilgenommen hat (vgl. A24/14). Diese drei Teilnahmen innerhalb von rund eineinhalb Jahren sind die ein-

E-2930/2009 zigen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Anderslautende Hinweise sind ihrem Asyldossier nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin bis heute – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war die Beschwerdeführerin seit über drei Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv, mithin kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Zudem ist aus den eingereichten Bildern nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin seinerzeit anlässlich einer der Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmern hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Die Beschwerdeführerin weist demnach kein besonderes beachtenswertes politisches Profil auf, welches sie als engagierte, exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen liess. 4.4.2. Dem Verhalten der Beschwerdeführerin liegen somit keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. An dieser Schlussfolgerung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E-2930/2009 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussage der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage ist in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet

E-2930/2009 werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden. Insbesondere geht die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Für alleinstehende Frauen ist es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liegt die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügung über finanzielle Mittel erhöht indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen war, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen. 7.3.2. Die Beschwerdeführerin ist (…) in Addis Abeba geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter sowie ihrem Bruder und ihrer Schwester gelebt, mithin rund (…) Jahre. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Lebensgewohnheiten und Traditionen nach wie vor vertraut ist. Sodann leben ihre Mutter, der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin nach wie vor in Addis Abeba. Was den Bruder anbelangt, so will sie dessen Aufenthaltsort nicht kennen. Indes steht der Bruder laut den Aussagen der Beschwerdeführerin in Kontakt mit der Mutter und besucht diese regelmässig, so auch anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter im Jahre 2007 (vgl. A20/9, S. 7). Ferner leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in J._______ (vgl. A10/14, S. 4), mit welchen die Beschwerdeführerin offenbar auch in Kontakt steht, besuchte sie diese doch anlässlich ihres Aufenthalts im Jahre 2007 (vgl. 20/9 S. 3). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach in Äthiopien, insbesondere in der Grossstadt Addis Abeba, aber auch in der Stadt J._______ über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Auch ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Addis Abeba im Haus der Mutter, in welchem sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Geschwistern lebte, Aufnahme finden wird. Weiter verfügt die Beschwerdeführerin

E-2930/2009 unbestrittenermassen über eine höhere Ausbildung. Sie hat während 14 Jahren die Schule besucht und ist ausgebildete I._______. Zudem hat sie im Ausland, zunächst in Dubai als E._______ und F._______, und hier in der Schweiz ebenfalls als F._______ und in K._______ gearbeitet. In Anbetracht der vorstehend dargelegten wirtschaftlichen Situation ist davon auszugehen, dass die über eine gute Ausbildung und vielfältige Berufserfahrungen verfügende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Grossstadt Addis Abeba oder der Stadt J._______ eine Anstellung finden wird und eine neue Existenz aufbauen kann, allenfalls auch mit Unterstützung ihrer Verwandten oder Bekannten. 7.3.3. Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen somit davon aus, dass es ihr als alleinstehende Frau, auch nach einer langjährigen Landesabwesenheit, möglich und zumutbar ist, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2009 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Entsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2930/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-2930/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2012 E-2930/2009 — Swissrulings