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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2014 E-2915/2014

22 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,814 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2915/2014

Urteil v o m 2 2 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).

E-2915/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Tibeterin mit letztem Wohnsitz im Bezirk B._______, soll Tibet am 7. März 2012 Richtung Nepal verlassen haben, wo sie sich in der Folge bis am (…) aufgehalten habe. Dann sei sie auf dem Luftweg und anschliessend mit dem Zug an ihr unbekannte Orte gereist. Am 18. Dezember 2012 gelangte sie in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 9. Januar 2013 statt, die Anhörung am 4. April 2014. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei am (…) auf Pilgerreise zu einem (…) im Bezirk B._______ gegangen. Dort angekommen seien plötzlich Sicherheitskräfte aufgetaucht und hätten Mönche festgenommen beziehungsweise einen Mönch geschlagen und abgeführt. Sie habe daraufhin zusammen mit anderen Personen gegen die Chinesen demonstriert. Es seien noch mehr Sicherheitskräfte gekommen und hätten Kontrollen durchgeführt. Dabei sei ihr die Identitätskarte weggenommen worden. Anschliessend sei sie nach Hause gegangen. Sie habe wegen dieses Vorfalls am (…) mit einer Freundin in C._______ vor dem (…) mit politischen Slogans aufgehängt, wobei sie von Polizisten entdeckt worden sei. Sie sei weggerannt und nach Hause zurückgekehrt. Ihre Eltern hätten später erfahren, dass die Freundin verhaftet worden sei. Zudem habe sie gehört, dass die Chinesen immer noch die Demonstranten suchen würden. Auf Anraten ihres Vaters sei sie deshalb ausgereist. Sie reichte keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten. B. Mit am 5. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 1. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 18. Dezember 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und

E-2915/2014 ihr infolge unzulässiger Wegweisung eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das Bundesamt zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche beim Gericht innert Frist am 11. Juni 2014 einging und der Beschwerdeführerin in der Beilage zu diesem Urteil zur Kenntnis gebracht wird.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2915/2014 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es fehle in der angefochtenen Verfügung ein Hinweis darauf, dass mit der Beschwerdeführerin ein "Telefon Interview" durchgeführt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich das BFM bei seinem Entscheid stütze und weshalb es die Aussagen der Beschwerdeführerin glaube werten zu können, zumal nie eine Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Experten vorgenommen worden sei. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. 3.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör stellt eine Verfahrensgarantie dar. Der Gesuchsteller hat Anspruch darauf, sich im Verfahren zu orientieren und seinen Standpunkt darzulegen; die Behörden sind verpflichtet, ihm diese Gelegenheit einzuräumen und sich ernsthaft mit seinen Äusserungen auseinanderzusetzen. Entsprechend haben sie die betroffene Person über den Umfang und die Tragweite der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung zu informieren und über neu beigezogene, neu bestellte oder neu hinzugekommene entscheiderhebliche Beweismittel in Kenntnis zu setzen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 80 ff.). Die betroffene Person hat sodann einen Anspruch darauf, sich zu allen relevanten Aspekten einer bevorstehenden, sie möglicherweise belastenden Verfügung zu äussern. Insbesondere hat sie das Recht, zu allen Fragen, die für den Entscheid erheblich sind, Stellung zu nehmen. Als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs resultiert die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Dabei muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie kann sich sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, wobei zumindest kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sie sich hat leiten lassen (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2), damit der Betroffene weiss, warum entgegen seinem Antrag entschieden worden ist, und er die Rechtmässigkeit der Entscheidung und die Chancen einer Anfechtung überprüfen kann (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 102). 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass am 30. Januar 2013 ein 52 Minuten dauerndes LINGUA-Gespräch durchgeführt und gestützt auf dieses von einer Fachperson am 13. März 2013 eine achtseitige LINGUA-Analyse erstellt worden ist (vgl. Akten BFM A15/10). Der Bericht kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei eindeutig tibetischer Ethnie, ihre Hauptsozialisation habe jedoch eindeutig nicht in "(…)", sondern sehr http://links.weblaw.ch/BGE-129-I-232

E-2915/2014 wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder Indien stattgefunden. 3.4 LINGUA-Analysen gelten gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis lediglich als schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG, wobei derartigen Analysen jedoch ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). 3.5 Aufgrund vorstehender Ausführungen (vgl. E. 3.2–3.4) wäre das Bundesamt gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der LINGUA-Analyse einzuräumen, nachdem diese jedenfalls nicht ohne Weiteres als nicht nachvollziehbar oder nicht überzeugend zu werten ist. Dies ist jedoch weder anlässlich der Anhörung noch auf schriftlichem Weg geschehen. Damit hat das Bundesamt den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, wonach der Verfügungsadressat vor Erlass einer für ihn nachteiligen Verfügung zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann, verletzt. Zugleich ist eine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM festzustellen, indem es sich in der angefochtenen Verfügung einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis des des LINGUA-Berichtes enthält; dieser ist denn auch nicht zu entnehmen, ob und bejahendenfalls weshalb diesem vorliegend keine Bedeutung zuzumessen sei. Eine entsprechende Erklärung ergibt sich auch nicht aus der Vernehmlassung, vielmehr wird durch den Hinweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2403/2014 vom 12. Mai 2014, wo das BFM im Unterschied zum vorliegenden Fall auf das Erstellen eines LINGUA-Berichtes verzichtet hatte, der falsche Eindruck erhärtet, es sei im vorliegenden Fall überhaupt keine LINGUA-Analyse durchgeführt worden. 3.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f; 2008/14 E. 4.1 S. 185; 2007/30 E. 8.2 S. 371; 2007/27 E. 10.1 S. 332). Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich (vgl. a.a.O. E. 3.3.4 S. 676 f.), aber die in

E-2915/2014 casu festgestellten Mängel sind schwerwiegend. Für deren Heilung besteht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden. Dies gilt umso mehr, als das BFM das Versäumte auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht nachgeholt hat. Die Beschwerde ist daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 1. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dieses hat nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse vom 13. März 2013 zu gewähren; anschliessend hat es deren Aussagen neu zu beurteilen und sich in seiner Entscheidfindung und -begründung sachgerecht mit der LIN- GUA-Analyse auseinanderzusetzen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung des Gerichts vom 3. Juni 2014 ohnehin gutgeheissen wurde. 4.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdeführerin rechtlich nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass ihr mit Einreichung ihrer Beschwerde keine Vertretungskosten entstanden sind (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen (Art. 13 VGKE), die ihr entstanden sein könnten, sind aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2915/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und D._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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