Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-291/2016
Urteil v o m 2 0 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
E-291/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 4. November 2015 von Deutschland herkommend in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dass der vom SEM durchgeführte Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 2. November 2015 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten, dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich den Befragungen zur Person (BzP, vgl. Protokolle in den Akten-SEM: A11/12 betreffend den Ehemann, A12/10 betreffend die Ehefrau, A13/10 und A14/10 betreffend die beiden ältesten Töchter) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum Gesundheitszustand gewährte, dass der Ehemann diesbezüglich angab, es spiele keine Rolle, ob sein Asylgesuch in Deutschland oder der Schweiz behandelt werde, er habe allerdings gehört, Deutschland schicke die Leute zurück, dass auch die Ehefrau angab, sie sei bereit nach Deutschland zurückzukehren, allerdings habe sie keine Kraft mehr weiterzureisen und wolle nun hierbleiben, dass die Töchter angaben, sie hätten "keine Ahnung von solchen Sachen", wobei die ältere Tochter anmerkte, man sage, Deutschland deportiere Leute aus Afghanistan und ihr Vater wisse Bescheid, dass die Beschwerdeführenden allesamt angaben, gesund zu sein, wobei die Ehefrau und Mutter anfügte, sie leide unter dem Tod ihres Bruders und habe Schmerzen im rechten Daumen und nehme deswegen Tabletten ein, dass das SEM gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 2. November 2015 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige deutsche Behörde am 7. Dezember 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
E-291/2016 dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 9. Dezember 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Januar 2016 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, sie aus der Schweiz nach Deutschland wegwies und den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete, nachdem die Behörde dem Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen habe, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen sei, den für ihr Asylverfahren zuständige Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Staaten obliege und nach der Dublin-III-VO Deutschland zuständig sei, dass es demnach den deutschen Behörden obliege, die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen und keine Hinweise dafür vorlägen, Deutschland würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass sodann keine konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und bei einer Überstellung nach Deutschland nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, sie in eine existenzielle Notlage geraten könnten oder sie ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden, zumal keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Januar 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären sowie es sei ihr Asylgesuch gutzuheissen und ihnen zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
E-291/2016 dass sie die Rechtsmitteleingabe mit Gründen, die einem Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan entgegenstünden, begründen und als Beilage ein Schreiben von Caritas Schweiz vom 12. Januar 2016 einreichen, worin ihnen die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. Dezember 2015 erläutert wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 15. Januar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar von der ältesten Tochter, die per (…) volljährig wurde, nicht unterzeichnet ist, eine entsprechende Regulierung jedoch im vorliegenden Einzelfall unterbleiben kann, zumal es sich zum einen um eine Laienbeschwerde handelt und zum anderen aufgrund der gesamten Umstände, der klare Wille der Tochter, zusammen mit den Eltern Beschwerde zu führen, angenommen werden darf, dass auch die Begründung der Beschwerde, die sich auf Wegweisungsvollzugshindernisse im Hinblick auf den Heimatstaat beschränkt, keiner Verbesserung bedarf, zumal aus den Akten hinreichend hervorgeht, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Feststellung, Deutschland sei für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig und sie seien in diesen Staat zu überstellen, anfechten, dass die Beschwerde demnach fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-291/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung das Nichteintreten auf die Asylgesuche ist, weshalb auf die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung so wenig einzutreten ist, wie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass nämlich auch allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) vorliegend nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung für den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt und gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
E-291/2016 vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die deutschen Behörden dem gestützt auf den Eurodac-Treffer gestellten Übernahmeersuchen innert Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, und die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben ist, was die Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten,
E-291/2016 dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden über einen pauschalen Hinweis hinaus, sie hätten gehört, Personen würden aus Deutschland in ihr Heimatland zurückgeschafft, offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die dortigen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und die Akten keine Gründe für die Annahme enthalten, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sie auch nicht dargetan haben, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, sondern vielmehr selbst angaben, sie könnten auch in Deutschland leben und es sei grundsätzlich unerheblich, ob ihr Verfahren in der Schweiz oder in Deutschland durchgeführt werde, dass offensichtlich auch keine medizinischen Umstände gegen eine Überstellung nach Deutschland sprechen und Deutschland gegebenenfalls ohnehin verpflichtet wäre, den Antragstellern die erforderliche medizinische
E-291/2016 Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass folglich auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung kommt, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-291/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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