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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2010 E-2892/2009

16 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,301 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Apri...

Testo integrale

Abtei lung V E-2892/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Kosovo, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2892/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B._______ (...), Kosovo eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen hat und am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. März 2009 und der direkten Anhörung vom 23. März 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe als Angehöriger der serbischen Ethnie in Kosovo wegen der schlechten Sicherheitslage und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gelitten, dass am (...) sein Bruder bei der Feldarbeit von Unbekannten erschossen worden sei, dass er im (...) von vier maskierten Personen auf dem Feld angegriffen und zusammengeschlagen worden sei, sodass er zwei Zähne verloren habe, dass er seit (...) gezwungen gewesen sei, seine landwirtschaftlichen Produkte ausschliesslich im mehrheitlich von Serben bewohnten D._______ (...) zu verkaufen, weil er diese auf dem lokalen albanischen Markt nicht mehr habe feilbieten können, dass er Angst gehabt habe, in die Nachbardörfer zu gehen, und von den Albanern ständig beschimpft, belästigt und bedroht worden sei, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. April 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen nicht ausgegangen werden, E-2892/2009 dass nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei, die UNO-Verwaltung (UNMIK, United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) sukzessive von der EU-Mission (EULEX, European Union Rule of Law Mission in Kosovo) abgelöst werden solle und internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS (Kosovo Police Service) die Sicherheit im Lande garantierten, dass die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe und die internationalen Sicherheitskräfte sowie die KPS in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen, dass die Polizei flächendeckend präsent sei, die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten und strafbare Handlungen gegen Minderheitsangehörige regelmässig geahndet würden, dass angesichts des Vorhandenseins eines adäquaten Schutzes des Heimatstaates die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen und Übergriffe nicht asylrelevant seien, dass zudem für Serben aus den südlichen Bezirken im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass die geltend gemachte schlechte Wirtschaftslage auf die allgemeine Situation in Kosovo zurückzuführen sei und deshalb keinen asylrelevanten Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstelle, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte, zwar könne eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in B._______ (...) aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden, es bestehe aber für ihn sowohl im Norden Kosovos als auch in Serbien eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, E-2892/2009 dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 als integraler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und nach Serbien einreisen könnten, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer sich im Besitz einer serbischen Identitätskarte befinde, über eine gute Schulbildung und über eine abgeschlossene Berufsausbildung als (...) verfüge und die finanzielle Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (...) in Anspruch nehmen könne, dass deshalb vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, sich entweder im Norden Kosovos oder in Serbien eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass für die weiteren Ausführungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2009 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen ärztlichen Bericht betreffend (...) in Aussicht stellte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ihn gleichzeitig zur Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts innert Frist aufforderte, den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und vorbehältlich der Einreichung einer Mittellosigkeitsbestätigung innert Frist auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses verzichtete, E-2892/2009 dass der Beschwerdeführer am 14. Mai und 18. Mai 2009 Kopien einer amtlichen Bestätigung vom (...) betreffend die Tötung seines Bruders samt deutschen Übersetzungen einreichen liess, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juni 2009 zwei Geburtsregisterauszüge mit deutschen Übersetzungen betreffend den Beschwerdeführer und seinen getöteten Bruder sowie den mit Zwischen-verfügung vom 11. Mai 2009 einverlangten ärztlichen Bericht vom (...), und am 19. Juni 2009 eine Fürsorgebestätigung des (...) vom (...) zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras- E-2892/2009 se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt hat, für Angehörige der serbischen Ethnie aus den südlichen Bezirken bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, dass er aber gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass der Beschwerdeführer sich demnach auch nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann, dass ihm eigenen Angaben zufolge nebst der eingereichten serbischen Identitätskarte auch ein serbischer Reisepass ausgestellt worden ist, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe im Norden Kosovos oder in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in B._______ und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, E-2892/2009 dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-2892/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos oder nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Norden Kosovos noch diejenige in Serbien auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, dass bei der Prüfung einer Aufenthaltsalternative gemäss der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) insbesondere die Fragen der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten sind (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb S. 14 f.), dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der alleinstehende, junge und entgegen der nicht weiter substanziierten Behauptung in der Rechtsmittleleingabe offenbar auch gesunde Beschwerdeführer (vgl. das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte ärztliche Zeugnis vom [...], in welchem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer [...]) eigenen Angaben zufolge (Akten BFM A1/12 S. 2) über eine abgeschlossene Berufsausbildung als (...) und über Arbeitserfahrung in (...) verfügt, dass er als ethnischer Serbe nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich insbesondere im Norden Kosovos oder in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Woh- E-2892/2009 nungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als Neuzuzüger und wohl auch ohne Bezugspersonen die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden, dass dabei zu berücksichtigen ist, dass er die finanzielle Hilfe seiner in der Gemeinde (...) wohnhaften Eltern und seines in der Schweiz erwerbstätigen (...) in Anspruch nehmen kann, und ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage ebenfalls erleichtern dürfte, dass der Beschwerdeführer somit insbesondere im Norden Kosovos oder in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfügt, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die den Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Vollzug der Wegweisung insbesondere in den Norden Kosovos oder nach Serbien auch als möglich zu erachten ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbischer Identitätspapiere auf die entsprechenden Ausführungen des BFM, die sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der E-2892/2009 Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist. (Dispositiv nächste Seite) E-2892/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11

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