Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2889/2017
Urteil v o m 2 1 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (…).
E-2889/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. März 2017 und reiste von Colombo via Dubai und Italien am 7. März 2017 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Nach der Zuweisung per Zufallsprinzip in den Testbetrieb in Zürich am 8. März 2017 fanden am 13. März 2017 die Personalienaufnahme, am 16. März 2017 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Italien für das Asylverfahren, am 21. April 2017 die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 1 TestV und am 4. Mai 2017 die Anhörung statt. A.b Anlässlich der Erstbefragung vom 21. April 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Schwester sei in B._______ (Distrikt Trincomalee [Ostprovinz]) von einer Gruppe Jugendlicher gemobbt und sein Bruder geschlagen worden. Aus Sorgen habe der Beschwerdeführer Informationen zu diesen Leuten gesammelt und dabei erfahren, dass diese regelmässig Drogen konsumierten, welche sie von einem singhalesischen Drogenhändler namens C._______ (andere Schreibweise: D._______ [nachfolgend: D._______]) aus E._______ erhielten. Er habe dann Probleme bekommen, weil er einem Journalisten der Zeitung „F._______“, welchen er zufällig auf dem Sportplatz in B._______ getroffen habe, die Informationen weitergegeben habe. Nachdem der Zeitungsjournalist einen Polizisten darüber benachrichtigt und D._______ mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer Informationen über ihn gesammelt habe, sei der Journalist von D._______ Leuten aufgesucht und bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb vom Journalisten kontaktiert und ermahnt worden, die Informationen niemandem weiterzugeben, weil es sich bei D._______ um eine sehr mächtige Person handle. Um weitere Probleme zu vermeiden, habe er sich deshalb entschieden, zu seiner Grossmutter nach G._______ (andere Schreibweise: H._______; Distrikt Trincomalee [Ostprovinz]) zu gehen. Noch während er unterwegs gewesen sei, sei seine Mutter in B._______ von D._______ Leuten ebenfalls bedroht worden. Daraufhin habe sie seinen Vater in Abu Dhabi über den Vorfall orientiert, welcher ihm schliesslich von dort beziehungsweise via einen Schlepper in Colombo seine Ausreise organisiert habe. Am Tag seiner Abreise habe der Beschwerdeführer von seiner Familie erfahren, dass er zweimal zu Hause gesucht und sein Bruder geschlagen und bedroht worden sei.
E-2889/2017 A.c Anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2017 trug der Beschwerdeführer vor, seine Schwester sei am (…) auf dem Nachhauseweg in B._______ von der Gruppe gemoppt beziehungsweise beleidigt worden. Weil sich sein jüngerer Bruder für sie eingesetzt habe, sei es zu einer Diskussion und schliesslich zu einer Schlägerei gekommen. Am (…) hätten Freunde seines Bruders einen Jungen aus der Gruppe geschlagen, weshalb die Polizei eingeschaltet worden und es zu einer Anzeige beziehungsweise einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Die Probleme des Bruders seien der Grund gewesen, dass sich der Beschwerdeführer entschieden habe, etwas zu unternehmen und einem Journalisten namens I._______ von den Problemen (mit kiffenden und Alkohol konsumierenden Jugendlichen) in B._______ zu berichten. Er habe sich durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung die Lösung der Probleme im Dorf erhofft. Nachdem er von einem Informanten, einem Kollegen, Details über den Hanfhandel, insbesondere über einen gewissen D._______, welcher hinter dem Ganzen stecken solle, erfahren habe, habe er diese Informationen am (…) dem Journalisten schriftlich weitergeleitet. Der Journalist habe, nachdem der Name D._______ gefallen sei, Kontakt mit der Polizei aufgenommen, um sich zu vergewissern, dass er durch die Veröffentlichung des Artikels keine Probleme bekommen würde. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer von ihm über dessen Vorsprache auf dem Polizeiposten und der Nichtveröffentlichung des Artikels erfahren. Vemutungsweise habe die Polizei D._______ über die gesammelten Informationen orientiert, woraufhin dessen Leute den Journalisten am (…) aufgesucht und bedroht hätten. Aus Angst um sein Leben habe der Zeitungsmann D._______ Leuten Angaben zum Beschwerdeführer preisgegeben und ihm zur Flucht geraten, woraufhin er seine Arbeitsstelle noch gleichentags verlassen habe und nach G._______ gefahren sei. Am (…) sei er nach Colombo gereist und habe schliesslich auf Zwang seiner Eltern und der Grossmutter Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen, um Sri Lanka verlassen zu können. Vor dem Abflug habe er erfahren, dass die Familie aufgrund der Behelligungen in ein anderes Haus in J._______ umgezogen seien, von den Verfolgern aber auch an der neuen Wohnadresse wiederholt aufgesucht worden. A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines sri-lankischen Führerausweises sowie der Geburtsurkunde zu den Akten.
E-2889/2017 B. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu seinem Asylgesuch und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. C. In der Stellungnahme vom 10. Mai 2017 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, die schwierige Situation der Geschwister (das störende Verhalten der Jugendlichen im öffentlichen Raum und der Handel mit Drogen) sei die Motivation für die Kontaktaufnahme mit dem Journalisten gewesen. Er habe diesem jedoch keine persönlichen Informationen über seine Geschwister anvertraut, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Aus welchen Gründen sich der Journalist dem Polizisten anvertraut habe, lasse sich nicht nachvollziehen, da der Beschwerdeführer vorgängig nicht über dieses Vorhaben informiert worden sei. Bei einer Rückkehr würde er immer noch von den gleichen Personen gesucht und müsste um sein Leben fürchten. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In einem weiteren Eventualantrag beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung sowie zum Entscheid über die Asylrelevanz der Fluchtgründe. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des handelnden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
E-2889/2017 Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird – sofern entscheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Arztberichts den Bruder betreffend (vermutlich eines Spitals in Sri Lanka mit Eintrittsdatum am […] und Austrittsdatum am […]), der Geburtsurkunde und der Todesurkunde des Onkels sowie Fotoausdrucke des Beschwerdeführers nach einem Zusammenbruch sowie einen hierüber erstellten Arztbericht vom (…) ins Recht. F. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG;
E-2889/2017 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Durch die Entscheidfällung ohne vorgängige Befragung des Beschwerdeführers zu – im sri-lankischen Kontext immer wesentlichen Hintergründen seiner Familie (beispielsweise frühere LTTE-Aktivitäten) – seien wesentliche Tatsachen nicht richtig festgestellt worden, weshalb die Sache zur neuen Befragung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das SEM habe zudem die herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Diese formellen Rügen, welche geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, sind daher vorab zu prüfen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
E-2889/2017 tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 4.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 9 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorbringen hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Was die Rüge der verletzten Fragepflicht durch die Vorinstanz angeht, geht diese ebenfalls fehl. Aus den Akten ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch eingangs der Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, wobei er beide Male angab, die Einleitung verstanden zu haben und abschliessend die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigte (A24 F2; A26 F2). Zum anderen wurde er gezielt auf allfällige politische Aktivitäten der Familie oder Probleme mit Behörden angesprochen, was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte (A26 F4/5). Auch wurde ihm genügend Gelegenheit eingeräumt, weitere Gründe zu nennen beziehungsweise seine Gefährdungssituation näher zu schildern (A26 F202). Dem SEM ist nicht vorzuwerfen, es seien wesentliche Hintergründe nicht erfragt
E-2889/2017 worden, beziehungsweise es hätte aufgrund von Zweifeln oder Unsicherheiten weitere Abklärungen vornehmen müssen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Fragepflicht nach dem Gesagten zu verneinen ist. Folglich besteht kein Anlass, die Sache zur erneuten Befragung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand halten. Die Schilderungen seien in vielerlei Hinsicht logisch nicht nachvollziehbar (beispielsweise, den Journalisten nicht über den Grund seiner Anfrage [den Vorfall hinsichtlich der Schwester] orientiert zu haben, das vom Freund eingegangene hohe Risiko, sich zwecks Informationsbeschaffung im Drogenmilieu zu bewegen, fehlende Kenntnisse über die Jugendlichen,
E-2889/2017 die Reaktion des Journalisten auf den Namen D._______, die Kontaktaufnahme des Journalisten mit der Polizei ohne vorgängige Information des Beschwerdeführers, der zugesicherte Zeitpunkt der Artikelveröffentlichung, die Umstände der Behelligungen seiner Familie, die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers), unsubstantiiert (ungenaue Zeitangaben hinsichtlich des Vorfalls mit der Schwester, mangelnde Angaben zum Gerichtsprozess des Bruders, zum Journalisten und dem Polizisten) sowie widersprüchlich ausgefallen (das Gerichtsverfahren sei anlässlich der Erstbefragung nicht genannt worden, widersprüchliche Angaben zu den beteiligten Jugendlichen etc.). 6.2 In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Fluchtvorbringen als unglaubhaft qualifiziert, ohne eine Prüfung auf deren Asylrelevanz hin vorzunehmen. Er habe zudem eine in Sri Lanka und bei tamilischen Asylsuchenden verbreitete Form der Erzählweise gewählt, welche mit „kreisförmig sich annähernd“ umschrieben werden könne. So habe er auf eine konkrete Frage hin zwingend ausgeholt und das Geschehene kurz wiederholt, um auf die Frage einzugehen. Daher entstehe aus sprachlich-kulturellen Gründen oft das Missverständnis, der Antwortende weiche aus, antworte vage oder widerspreche sich. Neu bringt er vor, sowohl sein Vater als auch sein Onkel seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, wobei der Onkel ungefähr im Jahr 2006 von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) auf offener Strasse erschossen worden sei. Sein Vater sei aufgrund seiner Mitgliedschaft nach dem Kriegsende im Jahr 2009 ins Ausland geflohen und halte sich seither in Abu Dhabi auf. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei vor ihrer Heirat Mitglied der LTTE, jedoch nie aktiv an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Die Flucht des Beschwerdeführers gründe vor diesem familiären Hintergrund und aufgrund des Ereignisses mit seiner Schwester im August 2016. Diese sei auf dem Nachhauseweg von einer Gruppe Jugendlicher beleidigt beziehungsweise unsittlich angefasst worden. Weil der Bruder des Beschwerdeführers geglaubt habe, sie würde vergewaltigt, habe er den Angreifer zur Rede gestellt, sei daraufhin jedoch von einem anderen Gruppenmitglied verprügelt worden. Am Folgetag hätten Freunde des Bruders einen der jugendlichen Angreifer wiedererkannt und diesen verprügelt. Das in diesem Zusammenhang stehende Gerichtsverfahren sei nach wie vor hängig, beziehungsweise habe ein rechtskräftiger Entscheid von der Gegenseite verhindert werden können. Zwecks Beschaffung des Auslandsbeweises zum Gerichtsverfahren ersucht der Beschwerdeführer um Einräumung einer 30-tägigen Frist.
E-2889/2017 Weiter hätten sich seit seiner Ankunft in der Schweiz neue Ereignisse in seinem Heimatland zugetragen. So habe der Beschwerdeführer am 14. Mai 2017 erfahren, dass am (…) erneut mehrere Personen, vermutlich D._______ Handlanger oder Mitglieder des CID, im Haus seiner Grossmutter und in Anwesenheit seiner Mutter aufgetaucht seien, Fensterscheiben eingeworfen und den Vorplatz des Hauses verwüstet hätten. Die Polizei habe darüber jedoch keinen Rapport erfasst, sondern die Familienangehörigen lediglich zum nochmaligen Anruf bewogen, sollten die Männer erneut auftauchen. Nachdem er davon erfahren habe, habe er einen Schwächeanfall erlitten und notfallmässig ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Am (…) 2017 sei zudem sein Bruder von zwei Männern in zivil – einen davon habe er als CID-Mitglied erkannt – auf der Strasse verprügelt und unter Schlägen zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers aufgefordert und mit weiteren Problemen bedroht worden, würde er diesen nicht preisgeben. Dabei habe er einen Armbruch und weitere Verletzungen erlitten und sich in Spitalpflege begeben müssen. Die Polizei habe zwar einen Polizeirapport entgegengenommen, jedoch, wohl wegen der Identifizierung eines CID-Mannes, nichts unternommen. Die Vorinstanz habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einer Drogenbande habe nachspionieren lassen, um eine Enthüllungsgeschichte von einem Journalisten veröffentlichen zu lassen, der Drogenboss vom Vorhaben erfahren habe und sowohl den Beschwerdeführer als auch den Journalisten bedroht habe, mutmassend begründet und die Motivation des Beschwerdeführers zur Enthüllung der Verhältnisse in seiner Heimatregion zu wenig in Betracht gezogen. Aus den Protokollen sei ersichtlich, dass er sich an der Existenz eines Drogenumschlagplatzes in der Umgebung seines Wohnortes und der alltäglichen sexuellen Gewalt und den Belästigungen von Frauen empört habe. Die direkte Betroffenheit, namentlich die Vorfälle der Schwester und des Bruders, habe dem Beschwerdeführer den inneren Anstoss gegeben, sich zu engagieren und etwas gegen die herrschenden Probleme zu tun. Dabei sei es nie sein Ziel gewesen, den konkreten Vorfall seiner Schwester oder des Bruders zum Inhalt der Geschichte zu machen, habe er diese doch weder in Gefahr bringen noch die Schwester der Schmach der Öffentlichkeit aussetzen wollen. Auch sei davon auszugehen, dass die Motivation des Beschwerdeführers für den Journalisten unwesentlich gewesen sei; lediglich der Drogenhandel und der involvierte Drogenboss dürfte diesen interessiert haben. Weiter sei nicht unplausibel, dass der Journalist nach Erhalt einer brisanten Information über einen gefährlichen Drogenboss einen ihm bekannten Polizisten kontaktiert habe, um weitere Recherchen anzustellen. Da der Beschwerdeführer und
E-2889/2017 sein Kollege anfangs das Ausmass der Gefahr des Unterfangens, sich Informationen zu beschaffen, mangels Kenntnisse über den dahintersteckenden Drogenboss nicht richtig hätten einschätzen können, sei ebenfalls nicht weiter erstaunlich, dass sie dieses – nicht sehr gross eingeschätzte – Risiko eingegangen seien. Schliesslich stütze sich das SEM auch betreffend das Verfolgungsverhalten des Drogenbosses nur auf Mutmassungen. Aus der hiesigen Perspektive sei nicht abschliessend beurteilbar, wie sich ein solcher verhalten würde; die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er gesucht, mit dem Tode bedroht und seine Familienangehörigen aufgesucht und bedroht worden seien, erscheine glaubhaft. Durch seine Aktivitäten (der Aufklärung über Missstände, für welche sich die Regierung nicht interessiere, sondern solche nach Möglichkeit zu unterdrücken versuche), habe er sich privaten und staatlichen Nachstellungen ausgesetzt. Mächtige Drogenbosse würden über derart gute Beziehungen verfügen, dass man gegen deren Nachstellungen und der Machtausübung niederster Mitläufer ihrer Banden schutzlos ausgeliefert sei. Dass die Regierung nicht an die Öffentlichkeit gelangen lasse, dass in Fällen, in denen die Familie wegen früherer LTTE-Aktivitäten aufgefallen sei und diese statt des staatlichen Schutzes direkte Behelligungen durch CID-Einheiten zu erfahren habe, habe der Beschwerdeführer schmerzlich erfahren müssen. Die schweren Nachteile, vor denen er sich begründet fürchte und die sowohl sein Bruder als auch seine Grossmutter inzwischen hätten erfahren müssen, gründeten in einem politischen Motiv. Zusätzlich werde dieses mit einem ethnischen Motiv vermischt, da die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka solchen Nachstellungen und willkürlichen Verdächtigungen der LTTE-Aktivitäten seit Ende des Bürgerkriegs schutzlos ausgeliefert sei. Für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund mehrerer – im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 genannter – Risikofaktoren eine konkrete Verfolgungsgefahr. So sei er selbst ehemaliges Mitglied der LTTE und habe während seiner dortigen Tätigkeit eine Schussverletzung am Bein erlitten, wobei er aufgrund der Narbe umgehend als ehemaliges LTTE-Mitglied identifiziert würde. Am 27. März 2013 sei er wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der LTTE sowie Absolvierung des Waffentrainings unter der Anti-Terror-Gesetzgebung verurteilt worden und sei als aktives Mitglied wiederholt inhaftiert, verhört und gefoltert worden. Aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der LTTE, seiner Weigerung die ehemaligen Kameraden zu verraten und der Unterstellung, dass die LTTE im Vanni-Gebiet auf grossen Rückhalt der Bevölkerung zählen könnten, würden ihm die sri-lankischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuschreiben. Als
E-2889/2017 Rückkehrer mit erhöhtem Risikoprofil drohe ihm Folter und unmenschliche Behandlung, weshalb sich die Wegweisung als unzulässig erweise. 7. 7.1 Das Gericht kommt wie die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verfolgungssituation in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Sofern der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregel zu restriktiv gehandhabt, vermag er mit seinen Ausführungen nicht stichhaltig darzulegen, inwiefern das SEM den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zunächst ist zur Bemerkung hinsichtlich des Erzählstils anzumerken, dass der Beschwerdeführer an diversen Stellen der Befragung auf konkrete Fragen hin ausweichend antwortete und erst auf Nachfrage hin klar Stellung bezog (beispielsweise zum Gerichtsverfahren und den -unterlagen [A26 F52/53; A26 F63-65], zu den Angaben zum Journalisten [A26 F92-94], zum Drogenkonsum seines Freundes [A26 F126], etc.). Diese, sowie substantiierte Schilderungen oder Widersprüche lassen sich nicht mit einem auf sprachlich-kulturell beruhenden Erzählstil erklären. 7.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer neu geltend, er selber, sein Vater und sein Onkel sowie seine Mutter seien ehemalige Mitglieder der LTTE, ohne dies substantiiert darzulegen oder sonst zu belegen. Aus diesem Grund ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten. In keiner der Befragungen erwähnte er auch nur ansatzweise eine Nähe zur LTTE und den Akten lässt sich auch kein Hinweis auf eine solche entnehmen. Im Gegenteil verneinte er allfällige politische Aktivitäten oder Probleme der Familie mit Behörden (A26 F4 ff.). Auch hinsichtlich des Aufenthalts seines Vaters in Saudi Arabien beziehungsweise Dubai und Abu Dhabi trug der Beschwerdeführer nie vor, dieser habe Sri Lanka aufgrund einer Mitgliedschaft bei den LTTE verlassen (A26 F49). Auch machte er nie geltend, zwischen 2006 (dem Todeszeitpunkt seines Onkels) beziehungsweise 2009 (der Ausreise des Vaters aus Sri Lanka) und seiner eigenen Ausreise im März 2017 aufgrund der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters respektive Onkels in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein, oder dass diese der Grund seiner Ausreise gewesen sei. Ebenfalls
E-2889/2017 erscheinen die Vorbringen seiner eigenen LTTE-Anhängerschaft als unglaubhaft. So blieben seine Behauptungen, er habe eine hieraus resultierende Narbe einer Schussverletzung am Bein, sei wegen der Mitgliedschaft vorbestraft oder mehrmals inhaftiert worden, unsubstantiiert (beispielsweise hinsichtlich seiner Rolle innerhalb der Organisation, die Umstände seiner Schussverletzung oder die ergangenen Verurteilungen). Die neuen Asylvorbringen weichen diametral von den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründen ab. Anzumerken bleibt schliesslich, dass auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht wird, er sei in Sri Lanka wegen der LTTE-Mitgliedschaft seiner Verwandten oder seiner eigenen Anhängerschaft verfolgt worden, habe asylrechtliche Nachteile erlitten oder seien solche fluchtauslösend gewesen. Die mit der Rechtsmitteleingabe nachgereichten Beweismittel (Geburtsurkunde und Todesurkunde des Onkels) vermögen diese Behauptungen auch nicht zu stützen, sind ihnen doch weder LTTE-Mitgliedschaften noch eine daraus erfolgte staatliche Behelligung zu entnehmen. Augenscheinlich ist ausserdem, dass einzig die Rubrik der Todesursache in englischer Sprache, der Rest des Dokuments hingegen in Singhalesisch oder Tamilisch verfasst ist. Weshalb und inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Tod des Onkels eine asylrelevante Verfolgung entstehen soll, wird nicht dargelegt. Damit sind weder Mitgliedschaften bei der LTTE von Familienmitgliedern und des Beschwerdeführers noch daraus sich ergebende staatliche Nachstellungen (durch CID- Einheiten wegen angeblicher früherer LTTE-Aktivität der Familie [S. 17 der Beschwerdeschrift]) oder künftige Nachteile (wegen angeblicher bestehender Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts [S. 18 der Rechtsmitteleingabe]) glaubhaft gemacht worden. Auch könnte dies nicht als Grund geltend gemacht werden – was vom Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Anhörungen auch nicht behauptet wurde –, weshalb sich die Familie nicht bei den Behörden um Schutz bemüht hat. Dies wird vom Beschwerdeführer vielmehr damit begründet, dass seine Probleme durch die Polizei gekommen seien (A26 F1897 f.). Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Weitergabe der Information nur vermutungsweise durch einen dem Journalisten angeblich bekannten Polizisten an den Drogenboss erfolgt sein soll, auch nicht als plausibel zu erachten, können doch deshalb nicht alle Behördenmitglieder als schutzunwillig erachtet werden. 7.4 Hinsichtlich des Vorfalls der Geschwister des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass der Sachverhalt, wonach die Schwester auf dem Nachhauseweg gemobbt und beleidigt worden sei (A24 S.6; A26 F20/21/29), nunmehr dadurch erweitert wird, sie sei unsittlich angefasst und es sei an ihren Kleidern gezerrt worden sowie der Bruder habe eine Vergewaltigung
E-2889/2017 befürchtet. Bezeichnete der Beschwerdeführer die Jugendlichen in der Anhörung als Alkohol und Drogen konsumierende Unruhestifter (A24 F53; A26 F20/F131 ff.), werden diese in der Beschwerde als Jugendliche einer kriminellen, mit Drogen handelnden Bande angehörend beschrieben. Inwiefern sich durch diesen Vorfall die Situation des Beschwerdeführers zugespitzt haben soll, wie dies vorgebracht wird, ist nicht zu erkennen, trug er doch in keiner der Befragungen vor, aufgrund des Ereignisses der Schwester selbst bedroht oder verfolgt worden zu sein. 7.5 Dass der Beschwerdeführer den Beweggrund seines Freundes, sich dem hohen Risiko des Drogenmilieus auszusetzen, nicht gekannt habe, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich auch dieser an den herrschenden Problemen gestört und etwas dagegen habe unternehmen wollen, mag durchaus plausibel erscheinen. Auch die Argumentation, dieser habe sich als einfacher Drogenkonsument ausgegeben, nicht näher verdächtig erscheinende Fragen zur Herkunft der Drogen gestellt oder sie seien sich über die Gefährlichkeit des Drogendealers nicht bewusst gewesen, ist nicht per se unglaubhaft. So habe der Freund eine grössere Menge Hanf beziehen wollen, weshalb er sich vorerst an die Jugendlichen auf der Strasse gewandt und nach grösseren Mengen erkundigt habe (A26 F123/F136). Auch wenn die Motivation zur Enthüllungsgeschichte gerade im Wissen um den Drogenumschlagplatz in der Nähe seines Wohnortes gelegen habe, musste dem Beschwerdeführer die Brisanz allfällig aufzudeckender Informationen, beispielsweise den Namen des Drogenbosses, nicht ohne Weiteres bereits im Voraus bewusst gewesen sein. 7.6 Als unglaubhaft erweisen sich jedoch die vorgetragenen Berichtigungen in Bezug auf den Gerichtsprozess. Der Beschwerdeführer versucht sich mit dem Nachschub in seiner Rechtsmitteleingabe, der ergangene Entscheid sei nicht rechtskräftig geworden beziehungsweise habe von der Gegenseite verhindert werden können, offensichtlich aus Widersprüchen zu lösen, was ihm indes nicht gelingt. Seinen Aussagen anlässlich der Anhörung zufolge sei der Fall vor Gericht verhandelt worden (A26 F53 ff.), während er nunmehr (nachträglich) die Rechtshängigkeit erfahren haben will. Selbst wenn nicht ausgeschlossen wird, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und den Jugendlichen vor Gericht landete, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch asylrelevante Nachteile erlitten haben sollte oder solche zu befürchten hätte, machte er auch in diesem Zusammenhang nie geltend, diese oder der Prozess sei Flucht auslösend gewesen (A26 F61 f.). Besagte Schlägerei soll sich am (…) (A26 F12/F35) und somit vor der Informationsbeschaffung
E-2889/2017 für den Journalisten zugetragen haben (A26 F43), weshalb dem Ereignis nebst dem sachlichen auch der zeitliche Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise abzusprechen ist. Dass er die Angaben zum Gerichtsverfahren von Drittpersonen erhalten haben will und diese deshalb unsubstantiiert ausgefallen seien, ändert an dieser Einschätzung nichts. Aus dem neu eingereichten Arztbericht des Bruders vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, liegt dieser weder im Original noch in übersetzter Form vor und lässt sich hieraus auch nicht erkennen, was er in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft ableiten will. Auf das Einholen der gerichtlichen Unterlagen kann vorliegend verzichtet werden, wären diese offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Es ist sodann nicht einzusehen, weshalb nicht zumindest Bestrebungen zum Erhalt der Gerichtsakten vorgewiesen werden, zumal andere Beweismittel – wenn auch in Kopie – der Beschwerdeschrift beigelegt werden konnten, obschon auch diese im Ausland zu beschaffen waren (Arztbericht des Bruders, Geburts- und Todesurkunde des Onkels). Das Eventualbegehren um Einräumung einer Frist zur Beschaffung des Auslandbeweises ist ebenfalls abzuweisen. 7.7 Sofern der Beschwerdeführer angibt, die Belästigung seiner Schwester und insbesondere seine persönliche Betroffenheit sei der Ansporn für seine Enthüllungen gewesen, widerspricht er sich nicht, wenn er zugleich vorträgt, sich grundsätzlich an den herrschenden Problemen (Drogenumschlagplatz in der Umgebung seines Wohnortes und die tägliche sexuelle Gewalt beziehungsweise Belästigungen von Frauen) gestört zu haben. Sich durch eine Publikation eine allgemeine Veränderung der Sicherheitslage zu erhoffen, erscheint vielleicht illusorisch, ist aber deshalb nicht abwegig. Wenn die Geschichte selbst – namentlich der Drogenhandel und der involvierte Drogenboss – aufgrund deren Brisanz bereits genügendes Interesse des Journalisten geweckt haben soll, erscheint der gleichzeitige Einwand, die Gefährlichkeit des Drogenbosses erst im Verlaufe der Recherchen erfahren zu haben, schlüssig. Die Angaben zur Enthüllungsgeschichte erweisen sich auch deshalb als glaubhaft, da vom Beschwerdeführer nicht zwingend exakte Angaben zum Journalisten, dessen genauen Tätigkeitsgebiet oder Arbeitsort zu erwarten sein müssen. Dass er sich nicht um die Person des Journalisten, sondern in erster Linie für die Veröffentlichung seiner Geschichte interessierte, mag verständlich erscheinen. Indessen ist, wenn der Journalist bereits beim Erhalt der schriftlichen Informationen und beim Erwähnen des Namens D._______ ein offensichtliches
E-2889/2017 Unbehagen signalisiert haben soll (A26 F146), was bereits für die Bekanntheit des Namens sprechen würde, nicht anzunehmen, dass eine Veröffentlichung am nächsten Tag zugesichert worden wäre. Und selbst wenn er sich bei einem befreundeten Polizisten weitere Informationen zu D._______ geholt haben sollte, wäre eine Publikation immer noch ohne Erwähnung dieses Namens möglich gewesen, weshalb die telefonische Mitteilung an den Beschwerdeführer, der Artikel werde nicht veröffentlicht, nicht plausibel ist (A26 F148 f.), umso mehr eine Rückmeldung, ob ein Zeitungsartikel erscheinen wird oder nicht, ohnehin als unwahrscheinlich zu betrachten ist. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist ein bestehender Kontakt zwischen der Polizei und dem Drogenmilieu oder eine Kontaktaufnahme zwar nicht zwingend vorhersehbar aber auch nicht ausgeschlossen, und waren Rückfragen des Beschwerdeführers zur Person des Polizisten deshalb nicht unbedingt zu erwarten, doch zeigen sich die vorgebrachten Behelligungen seiner Familie durch die Anhänger D._______ – welche von der Polizei aufmerksam gemacht worden sein sollen – insgesamt betrachtet als unglaubhaft. Im Rahmen der Anhörungen trug der Beschwerdeführer vor, nach der Warnung des Journalisten und seiner Flucht zur Grossmutter nach G._______ von der (gegenüber seiner Mutter ausgesprochenen) Todesdrohung durch zwei Personen erfahren zu haben (A24 F53; A26 F165 ff.), wogegen er in seiner Rechtsmitteleingabe nachschiebt, es habe sich um zwei zivil agierende CID-Männer gehandelt. Dies wurde bereits als unglaubhaft qualifiziert (vgl. E. 7.3 oben). Zweifelhaft erweist sich auch der behauptete Umzug der Familie zwischen seiner Flucht zur Grossmutter am (…) und seiner Ausreise am 4. März 2017, ohne dass er hierüber in Kenntnis gesetzt worden wäre. Dass er erst bei der Zweitbefragung eine Adresse in J._______ nannte und erklärte, erst beim zweiten Telefonat mit ihnen über allfällige Probleme gesprochen zu haben, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit, wenn die Behelligungen gerade Ausschlag gebend für den Umzug der Familie gewesen sein sollen (A26 F176 ff.). 7.8 Mit den auf Beschwerdeebene neu vorgetragenen Ereignissen, wonach der Beschwerdeführer am (…) von mehreren Personen, vermutungsweise erneut Handlanger D._______ oder Angehörige des CID, im Haus seiner Grossmutter gesucht worden sei, beziehungsweise der Bruder am (…), nachdem er zuvor bereits vermehrt von Männern des CID und Militärs befragt worden sei, auf offener Strasse von zwei in zivil gekleideten Männern verprügelt worden und unter Schlägen zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gedrängt worden sei,
E-2889/2017 gelingt es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, eine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Zum einen ist augenfällig, dass sich beide Vorfälle nach Erlass des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 11. Mai 2017 zugetragen haben sollen und andererseits erwecken auch die Nachschübe, die Ereignisse seien der Polizei zwar gemeldet worden, in beiden Fällen jedoch nichts unternommen worden, erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Erweisen sich bereits die Schilderungen vorangegangener Nachstellungen als unglaubhaft, können diese nicht durch die nachgeschobenen Belästigungen beziehungsweise Drohungen ins Gegenteil gekehrt werden. Daran vermag auch der Hinweis auf den Schwächeanfall des Beschwerdeführers oder das eingereichte Arztzeugnis des Bruders nichts zu ändern, zumal in keiner Weise belegt ist, dass die Schlägerei in direktem Zusammenhang mit früheren Ereignissen oder dem Beschwerdeführer beziehungsweise allfälligen Drohungen ihm gegenüber oder dessen Ausreise stehen. Schliessen tragen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage in Sri Lanka (insbesondere hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen, mangelndem Schutz seitens der Regierung, etc.) nichts zur Glaubhaftigkeit bei. 7.9 Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer zwar geglaubt, dass seine Geschwister von Jugendlichen behelligt wurden, er sich deshalb veranlasst fühlte, endlich etwas gegen diese Jugendlichen zu unternehmen, sich so mittels eines Freundes mehr Informationen über den Hintergrund deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel beschaffte und diese einem ihm zufällig bekannten Journalisten weitergab. 7.10 Indessen kann nicht geglaubt werden, dass ein Drogenboss, selbst wenn er mächtig und gefährlich ist, sich die Mühe gemacht hätte den Beschwerdeführer und dessen Familie nur aufgrund der Tatsache, dass diese dessen Namen in Kenntnis bringen konnten, derart verfolgt hätte, zumal der Journalist nichts veröffentlicht haben soll und der Name des Drogenbosses nicht nur diesem sondern auch den Behörden bereits bekannt gewesen sein soll. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Nachschub, die Behelligungen seien von Seiten der CID erfolgt, unglaubhaft ist. 7.11 Folglich werden die vorgebrachten Asylgründe, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka aufgrund von Belästigungen seiner Schwester, der Schlägerei seines Bruders mit anschliessendem Gerichtsverfahren, und durch das Aufdecken einer brisanten Geschichte über einen grossen Drogenhändler von dessen Anhängern verfolgt worden, nicht geglaubt.
E-2889/2017 7.12 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Als solche gelten eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE sowie das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka oder Narben am Körper der Rückkehrer. Als letzter Risikofaktor gilt ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 8.2 Nachdem die nachgeschobenen Asylvorbringen des Beschwerdeführers – die angebliche Mitgliedschaft bei den LTTE sowie die LTTE-Mitgliedschaft der Familienmitglieder – als unglaubhaft zu qualifizieren sind, liegt folglich auch kein stark risikobegründender Faktor der Nähe zur LTTE vor. Wie gesagt vermag er eine solche weder durch die eingereichte Kopie der Todesurkunde seines Onkels noch durch die geschilderten Behelligungen seiner Familienangehörige durch die CID, glaubhaft zu machen, so dass nicht angenommen werden muss, er würde bei einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt. Hinsichtlich der Verbindungen zur Organisation der LTTE ist nochmals darauf hinzuweisen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren weder geltend machte, Mitglied gewesen zu sein oder enge
E-2889/2017 Verbindungen zu dieser zu haben beziehungsweise deswegen verhaftet worden zu sein noch Narben am Körper aufzuweisen oder sich in Sri Lanka oder im Ausland politisch betätigt zu haben. Die Tatsache allein, der tamilischen Ethnie anzuhören und nach der (kurzen) Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückzukehren, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 9. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch abgewiesen. Weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland noch zum heutigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E-2889/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht darlegen, er müsste befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
E-2889/2017 der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.6 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus K._______ (Distrikt Mullativu [Vanni-Gebiet]), lebte zwischen 2000 bis 2010 in G._______ (Ostprovinz) und seit dem Jahr 2010 zusammen mit seiner Familie in B._______ (Distrikt Trincomalee [Ostprovinz]). Er absolvierte eine mehrjährige Schulausbildung bis zum A-Level und arbeitete danach von 2014 bis zu seiner Ausreise in einem Restaurant. Es kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann, selbst wenn diese zwischenzeitlich umgezogen sind und er an seiner vorangegangenen Erwerbstätigkeit anknüpfen kann. Darüber hinaus dürfte er finanzielle Unterstützung von seinem Vater erwarten dürfen, der seit mehreren Jahren in Abu Dhabi als Techniker erwerbstätig ist. Mit seinen (…) Jahren handelt es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen und gesunden Mann, welcher ausnahmslos in Sri Lanka lebte und über ein entsprechend soziales Umfeld verfügt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erweist sich daher ein Vollzug nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-2889/2017 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Das vorliegende Verfahren hatte auch zum Zeitpunkt der Eingabe – nach sich präsentierender Sachlage und im Sinne der Erwägungen – als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind folglich abzuweisen. 13.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2889/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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