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Abteilung V E-2889/2015
Urteil v o m 1 8 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
E-2889/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 27. Januar 2014 in Richtung Sudan. Am 15. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 18. März 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Schüler gewesen und habe öfters im Unterricht gefehlt, um zu arbeiten und damit seine Familie unterstützen zu können. Aus diesem Grund habe man ihn von der Schule ausgeschlossen. Er sei daraufhin verärgert gewesen und habe das Land verlassen. Ausserdem habe er befürchtet, dass ihn die Regierung nach Sawa ins Militär schicken würde. C. Mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 14. April 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des SEM vom 1. April 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Der Instruktionsrichter stellte fest, dass die Begründung des Entscheids der Vorinstanz im Flüchtlingspunkt nicht mit dem Dispositiv übereinstimmte, weshalb er die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2015 zur Vernehmlassung einlud. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-2889/2015 F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der formal fehlerhafte Entscheid in Wiedererwägung gezogen werde. Im Asylpunkt werde an den Erwägungen festgehalten. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (recte: 10. Juni 2015 und gleichentags eröffnet) kam die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung auf ihren Entscheid zurück. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Vorliegend ist die Beschwerde hinsichtlich des Flüchtlingspunkts (Dispositivziffer 1 der angefochtenen
E-2889/2015 Verfügung) gegenstandslos geworden. Im Asylpunkt, welcher vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochten wird, hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist, und implizit die Frage nach der Wegweisung. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer genannten Gründe seien nicht asylrelevant. Er habe nach dem Schulausschluss keinerlei Behördenkontakt gehabt und sei weder mündlich noch schriftlich aufgefordert worden, in den Nationaldienst einzutreten. Eine allfällig drohende Verhaftung gründe ausschliesslich auf seiner Vermutung. 4.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was der Schlussfolgerung der Vorinstanz im Asylpunkt entgegenstehen würde. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsdarstellung führen soll. So stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass allein die Vermutung des Beschwerdeführers, er werde für den Nationaldienst eingezogen, keine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt.
E-2889/2015 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch die Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da das Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos war und der Beschwerdeführer bedürftig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsetzung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der Partei, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin bei Beschwerde gegen ablehnende Asylentscheide oder Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Entsprechend der Kostenbefreiung ist dem Beschwerdeführer in der Person von Frau lic. iur. Linda Keller eine amtliche Rechtsvertreterin beizugeben. Eine Kostennote fehlt, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin ist nach dem Aufwand und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8- 11 i.V.m. Art. 12 VGKE) mit insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
E-2889/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Die amtliche Rechtsbeiständin wird aus der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts mit Fr. 1'000.– entschädigt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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