Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.05.2010 E-2877/2009

25 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,733 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Apri...

Testo integrale

Abtei lung V E-2877/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . M a i 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Irak, vertreten durch (...), Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2877/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2008 verliess und am 17. November 2008 ohne Kontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2008 im EVZ sowie der Anhörung am 3. März 2009 durch das BFM zu seinen Asyl gründen im Wesentlichen Folgendes ausführte, dass er aus C._______ (Provinz Sulaymaniya, Nordirak) stamme, kurdischer Ethnie sei und als (...) im Geschäft seines Vaters gearbeitet habe, dass er und seine zwei Kollegen am 3. Oktober 2008 auf der Rückfahrt von einem Ausflug von zwei Männern, welche erklärt hätten, dass sie von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) seien, zwecks Mitfahrt angehalten worden seien, dass kurz darauf aus einem hinter ihnen fahrenden Auto auf sie geschossen worden sei, worauf er und einer seiner beiden Kollegen aus dem Fahrzeug gesprungen und in ihr Heimatdorf zurückgekehrt seien, dass er sich gleichentags zu seinen Onkeln begeben und erfahren habe, dass einer seiner Begleiter entführt worden sei, und dass er, der Beschwerdeführer, vom anderen Begleiter bis auf ein letztes Telefon nichts mehr gehört oder gesehen habe, dass sein Vater sich an den örtlichen Sicherheitsdirektor gewendet habe, welcher anerboten habe, dem Beschwerdeführer eine Bewilligung zum Waffenbesitz auszustellen, um sich vor Übergriffen der PKK schützen zu können, dass die PKK sich in seinem Heimatdorf frei bewegen würde, die gewalttätigste kurdische Partei sei, und er ihre Gewalttätigkeit kenne, dass er deswegen Angst um sein Leben gehabt habe und ausgereist sei, E-2877/2009 dass er sich nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bis am 9. November 2008 in der Türkei aufgehalten habe und anschliessend per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel zuerst die Kopie und später das Original seiner Identitätskarte und einen Gewerkschaftsausweis einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. April 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass er sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe, dass er insbesondere an der Empfangsstelle zuerst gesagt habe, er und seine beiden Kollegen seien am 3. Oktober 2008 von einem Polizeifahrzeug verfolgt worden, dessen Insassen sie beschossen hätten und dass der eine Kollege von der Polizei festgenommen worden sei, während er an späterer Stelle und bei der einlässlichen Anhörung ausgeführt habe, Leute der PKK hätten sie in einem Fahrzeug verfolgt, auf sie geschossen und auch den Kollegen festgenommen, dass er weiter die Umstände der Flucht aus dem Fahrzeug sowie den Inhalt und die Chronologie des nachfolgenden Ereignisablaufs unterschiedlich geschildert habe, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem- E-2877/2009 ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer zudem aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya stamme und auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprächen, zumal sich der Beschwerdeführer auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls und (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er in der Begründung im Wesentlichen geltend macht, der Vorwurf der Widersprüchlichkeit und Nichtnachvollziehbarkeit sei auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung in der Kurzbefragung zurückzuführen, da er den kurdischen Dialekt Sorani, der im EVZ eingesetzte Übersetzer hingegen den Dialekt Badini spreche, dass er ferner seine Angaben bereits in der Anhörung präzisiert und korrigiert habe, insgesamt keine Ungereimtheiten in seinen Vorbringen bestünden und diese höchstens in ihren Details leicht differieren würden, dass er nach Erhalt einer Droh-SMS bei staatlichen Organen um Hilfe ersucht habe, welche ihm nicht gewährt worden sei, zumal die örtlichen Behörden weder willens noch fähig seien, Schutz zu gewähren, womit von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung auszugehen sei, dass deshalb sein Leben im Irak gefährdet und der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, dass sich die Sicherheitslage im Irak allgemein verschlechtert habe, und sich insbesondere in den kurdischen Provinzen im Nordirak die Anzeichen wachsender Unzufriedenheit mehren würden, E-2877/2009 dass eine allfällige Rückkehr aufgrund der humanitären und sozialen Lage im Irak unzumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:), "dass die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, aufgrund ungereimter und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft zu quali fizieren sind, als zutreffend erscheint, dass die Vorbringen in der Rekurseingabe nicht geeignet sein dürften, die in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Vorhalte plausibel zu erklären, zumal den Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass insbesondere die geltend gemachten Übersetzungsprobleme bei der Erstanhörung - der Dolmetscher habe einen anderen Dialekt (Badini) als der Beschwerdeführer gesprochen -, so dass es zu Schwierigkeiten gekommen sei, nicht geeignet erscheinen, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, dass der Beschwerdeführer zwar – nachdem er auf Widersprüche in seinen Aussagen angesprochen wurde - bereits in der direkten Bundesanhörung geltend gemacht hat, dass die Verständigung in B._______ aufgrund der Muttersprache des Dolmetschers nicht so gut gewesen sei, so dass er vieles habe korrigieren müssen, dass indessen die vom Beschwerdeführer erwähnte Anhörung gemäss Protokoll in Sorani erfolgte, und der Beschwerdeführer zudem angab, über passive Badinikenntnisse zu verfügen, dass er zudem anlässlich dieser Anhörung keine Verständigungsprobleme aktenkundig machte, E-2877/2009 dass sich der Beschwerdeführer vielmehr entgegenhalten lassen müsste, dass er unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll der Erstanhörung seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und dass es ihm in eine ihm verständliche Sprache (Sorani) rückübersetzt worden sei, dass gewisse Verständigungsprobleme aufgrund einer (einzigen) handschriftlichen Korrektur im Protokoll der Erstanhörung zwar nicht völlig ausgeschlossen werden können, indessen als irrelevant erscheinen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Erklärung mithin nicht geeignet erscheint, die vorinstanzlich zu Recht festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen plausibel aufzulösen, dass ferner auch weitere Vorbringen in der direkten Anhörung durch die Vorinstanz als realitätsfremd und unsubstanziiert erscheinen, auf diese indessen an dieser Stelle nicht eingegangen werde muss, dass schliesslich der in der Beschwerde geltend gemachte Erhalt einer Droh-SMS als bisher nicht aktenkundig und damit als nachgeschoben erscheint, dass die angefochtene Verfügung sodann in Bezug auf die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug als praxiskonform erscheint, dass insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Wegweisung und die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung sprechen würden, dass auch in Berücksichtigung der geltend gemachten allgemeinen Situation im Heimatland keine substanziierten und konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer dort bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde, dass der Beschwerdeführer zudem gemäss Aktenlage im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt", E-2877/2009 dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 18. Mai 2009 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-2877/2009 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung derselben sowie integral auf die zitierten einlässlichen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2009 verwiesen werden kann, dass zwar – wie bereits in besagter Zwischenverfügung festgehalten – Übersetzungsschwierigkeiten bei der Erstbefragung aufgrund einer Korrektur bei der Rückübersetzung nicht völlig ausgeschlossen werden können, der Beschwerdeführer indessen sowohl zu Beginn wie auch am Schluss der Befragung zu Protokoll gab, den Dolmetscher "gut" zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben, dass er auch die Möglichkeit zur Klarstellung seiner Aussagen anlässlich der Anhörung durch das BFM ungenutzt liess (vgl. A9 S. 9 F83), E-2877/2009 dass es den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen gesamthaft an Detailreichtum und Realkennzeichen mangelt, wesentliche Punkte als zu wenig begründet erscheinen und der objektive Eindruck von tatsächlich Erlebtem fern liegt, dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Fahrzeugverfolgungssituation nicht plausibel erscheinen und es der allgemeinen Erfahrung widerspricht, dass mehrere Reifen eines mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs durch Schüsse aus einem zweihundert Meter entfernten, ebenfalls fahrenden Auto getroffen und zum Platzen gebracht werden können, dass im Übrigen PKK-Mitglieder einem strengen Verschwiegenheitskodex unterliegen, dessen Missachtung schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann, weshalb es realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer als gänzlich fremde Person von PKK-Abtrünnigen in deren Schicksal eingeweiht worden sein soll, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission E-2877/2009 (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische E-2877/2009 Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.), dass der junge, alleinstehende und gemäss Akten gesunde, Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahre 2008 immer in C._______ (Provinz Sulaymaniya) gelebt hat, dass er sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dort auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz abstützen kann und aufgrund seiner Schulbildung und seiner bis zur Ausreise ausgeübten Berufstätigkeit als (...) im Geschäft seines Vaters über reale Erwerbsaussichten verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. E-2877/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 12