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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2018 E-2874/2016

11 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,897 parole·~19 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2874/2016

Urteil v o m 11 . Juli 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (…).

E-2874/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige der Ethnie C._______ mit letztem Wohnsitz in Kabul, reisten im April 2015 auf dem Landweg über den Iran und die Türkei nach Griechenland. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte sodann allein über weitere europäische Drittstaaten am 25. Mai 2015 in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Sie wurde am 2. Juni 2015 zu ihren Personalien (BzP) und am 28. Juli 2015 eingehend zu den Asylgründen angehört. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangte über diverse europäische Drittstaaten am 1. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im EVZ D._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. Juli 2015 erfolgte die summarische Befragung, am 23. Februar 2016 sodann die Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Jahre 2014 an einer Privatschule in Kabul und nebenbei für die Organisation „(...)“, die sich für die Belange von Jugendlichen und Studierenden einsetze, gearbeitet. Einige Zeit nach dem Stellenantritt in der Schule habe der Schuldirektor begonnen, ihr regelmässig SMS zu schreiben, ihr nachzustellen und sie mit der Forderung zu bedrängen, ihn zu heiraten. Im April 2015 habe er sie sogar mit einer Pistole bedroht und von ihr verlangt, mit ihm in den Iran zu flüchten. Er habe ihr mit ihrem eigenen Tod und dem Tod ihres Ehemannes gedroht, falls sie seiner Forderung nicht Folge leisten würde. Nach dem Vorfall im April 2015 habe sie ihren Ehemann über die Vorkommnisse informiert und gemeinsam seien sie kurz darauf geflüchtet. Sie hätten keine Anzeige bei den örtlichen Behörden eingereicht, da der Direktor über gute Kontakte zu den lokalen Behörden verfügt habe. Der Beschwerdeführer bestätigte das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen. Er brachte vor, zwischen den Jahren 2011 und 2015 in Kabul gewohnt und gearbeitet zu haben. Er habe Afghanistan zusammen mit seiner Ehefrau im Jahre 2015 verlassen, da diese von ihrem Schuldirektor bedrängt, zur Heirat mit ihm gedrängt und mit dem Tod bedroht worden sei und sie diesen Nachstellungen hätten entgehen wollen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Bestätigungsschreiben sowie einen Mitgliederausweis der Organisation „(...)“, ein

E-2874/2016 Schreiben der Schule sowie die Taskara des Vaters des Beschwerdeführers (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. April 2016 – eröffnet am 7. April 2016 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter – am 9. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie liessen beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Beistand beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit geboten, sich zu den vom Gericht formulierten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter unter Beilage einer Honorarnote mit Schreiben vom 19. Mai 2016 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 wurde das Gesuch um Einsetzung des mandatierten Rechtsvertreters RA Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, allfällige Beweismittel innert Frist zu den Akten zu reichen. G. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen gleichentags erstellten Kurzbericht der (…) einreichen, in welchem ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin dort seit dem 20. Mai 2016 in

E-2874/2016 psychotherapeutischer Behandlung befinde, nachdem bei ihr, nach einem Suizidversuch, eine depressive Störung diagnostiziert worden sei und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul auch unter dem Aspekt der auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 3. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Nach erfolgter Fristerstreckung liessen die Beschwerdeführenden am 1. September 2016 eine Replik unter Beilage eines ausführlichen Arztberichts der (…) vom 17. August 2016 betreffend die Beschwerdeführerin und einer aktualisierten Kostennote einreichen. Auf den Inhalt der Replik und des ärztlichen Berichts wird, soweit für das Urteil entscheidend, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. K. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus gerichtsinternen organisatorischen Gründen nicht mehr für ihr Verfahren zuständig sei und dieses ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsitzenden Richterin falle. Zudem wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, allfällige Beschwerdeergänzungen einzureichen. L. Mit Schreiben vom 25. August 2017 reichte der Rechtsvertreter einen aktualisierten Arztbericht der (…) vom 17. August 2017 die Beschwerdeführerin betreffend sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde das SEM im Rahmen einer erneuten Vernehmlassung aufgefordert, unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf

E-2874/2016 die grundsätzliche Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kabul (Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, als Referenzurteil publiziert) Stellung zu nehmen. N. Mit Verfügung vom 9. November 2017 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 4. April 2016 teilweise in Wiedererwägung, erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar und ordnete deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. O. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 wurde den Beschwerdeführenden sodann Frist gesetzt, Stellung zu nehmen, ob sie an der Beschwerde, soweit sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betrifft, weiterhin festhalten. P. Mit Schreiben vom 28. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sie an der Beschwerde im obengenannten Sinne festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind

E-2874/2016 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. November 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur noch die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2874/2016 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund von Widersprüchen und Unsubstanziiertheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Aussagen gemacht hinsichtlich der geltend gemachten Morddrohungen durch den Schuldirektor. So habe sie im Rahmen der BzP nur von einer einmaligen Morddrohung gesprochen, während der Anhörung jedoch mehrere solche Drohungen erwähnt. Zudem habe sie zunächst vorgebracht, die Drohung sei gegen ihren Ehemann gerichtet gewesen, gemäss späterer Aussage sei die Drohung allerdings gegen alle Familienmitglieder ausgesprochen worden. Des Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin wenig substanziiert gewesen, beispielsweise was den Inhalt, die Dauer und die Häufigkeit der angeblichen „Liebes-SMS“, die der Schuldirektor ihr geschickt habe, anbelange. Auch der Beschwerdeführer habe sich zur Drohung des Schuldirektors gegen seine Ehefrau nicht näher äussern können. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung und weiterer Einzelheiten der Vorfälle habe er, auch auf Nachfrage hin, nur sehr vage Aussagen treffen können. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, dass die Belästigungen und Bedrängungen des Schuldirektors während mehr als einem Jahr angehalten hätten und die Beschwerdeführenden Afghanistan nicht schon früher verlassen hätten, zumal tatsächlich verfolgte Personen ihre Ausreise nicht verzögern würden. Des Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch bei Wahrunterstellung unter Berücksichtigung von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. So seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin habe es aber unterlassen, die heimatlichen Behörden über die geltend gemachten Nachstellungen durch den Schuldirektor zu informieren, obwohl ihr dies in Anbetracht ihres Bildungsstandes, ihrer Tätigkeit als Lehrerin sowie unter allfälliger Begleitung durch ihren Ehemann zumutbar und möglich gewesen wäre. Ihre Begründung, sie habe nicht bei der Polizei Schutz suchen wollen, da es sich beim Schuldirektor um eine einflussreiche Person mit guten behördlichen Kontakten handeln würde, sei daher als reine unbewiesene Parteibehauptung zu werten. Mangels nachgewiesener Meldungen bei den Behörden in Kabul sei somit nicht glaubhaft dargelegt worden, die Beschwerdeführerin habe keine Hilfe erwarten können. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden

E-2874/2016 eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt und seien nie in deren Fokus gelangt. Insbesondere weise auch die Organisation „(...)“, für welche die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, keine politische Ausrichtung auf. Dem Beschwerdeführer sei im Jahre 2012 in Kabul sogar ein Pass ausgestellt worden. Insgesamt seien keine Hinweise ersichtlich, welche auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung schliessen lassen würden. 4.2 In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass insbesondere die angeblichen Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin zurückzuweisen seien. So habe sie während der BzP zwar von einer Morddrohung durch den Schuldirektor gesprochen, aber keineswegs, wie von der Vorinstanz behauptet, die Anzahl der ausgesprochenen Morddrohungen erwähnt. In der Anhörung habe sie sodann den konkreten Vorfall vom 1. April 2015 geschildert und nicht, wie im Rahmen der BzP, die generelle Drohung des Direktors, den Ehemann zur Verwirklichung seiner Pläne umzubringen. Ebenso wenig seien die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zielobjekte dieser Morddrohungen – nur der Ehemann oder auch andere Familienangehörige – widersprüchlich ausgefallen. Auch die von der Vorinstanz unterstellte mangelnde Substanziiertheit sei zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Behelligungen durch den Schuldirektor die Anzahl und Häufigkeit der „Liebes-SMS“ sowie die zeitliche Einordnung der Belästigungen genügend detailliert umschreiben können. Zudem habe sie den Inhalt der SMS-Nachrichten inhaltlich wiedergeben können. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin – aus Scham, aber auch mangels entsprechender Nachfragen durch die Sachbearbeiterin des SEM oder der Hilfswerksvertretung – in der Anhörung zwar verneint, dass es zu sexuellen Übergriffen durch den Schuldirektor gekommen sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hätten aber bereits während der Anhörung vermuten lassen, dass es zu solchen Vorfällen gekommen sein müsse. Tatsächlich sei es zu sexuellen Übergriffen durch den Schuldirektor gekommen; die Beschwerdeführerin begebe sich daher auch in fachliche Beratung. Was den Vorwurf anbelange, der Beschwerdeführer habe zu den Geschehnissen nicht viel berichten können, sei festzuhalten, dass er sich lediglich nicht mehr an den Wochentag des fluchtauslösenden Ereignisses habe erinnern können. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin aus Scham, Angst vor Vorurteilen und zum Schutz ihrer Familie ihren Ehemann nicht im Detail über die Vorfälle informiert, was sich auch daran zeige, dass dieser erst am Tag der fluchtauslösenden Drohung von den Nachstellungen erfahren

E-2874/2016 habe. Sein Unwissen könne ihm daher nicht zum Nachteil gereicht werden. Schliesslich sei auch der Vorwurf zurückzuweisen, dass tatsächlich verfolgte Personen früher ausreisen würden. Die Flucht der Beschwerdeführenden sei das Ergebnis zunehmenden Drucks gewesen. So habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vorgebracht, dass sie zunächst keine Angst vor dem Schuldirektor gehabt habe und ihr die Ernsthaftigkeit der Lage erst im späteren Verlauf der Ereignisse klar geworden sei. Zudem habe sie den Ausreiseentschluss aufgrund der fehlenden Involvierung ihres Ehemannes in die Sache so lange wie möglich verzögern wollen. In Bezug auf die Asylrelevanz hielten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf einen Bericht des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 sowie basierend auf Informationen des UK Home Office fest, dass in Afghanistan Frauen der Zugang zu staatlichem Schutz, sofern frauenspezifische Gründe betreffen wären, erschwert beziehungsweise verunmöglicht werde. Entsprechend sei die Effektivität des staatlichen Schutzes fraglich. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei den Behörden Anzeige gegen den Schuldirektor erstattet hätte, hätte dieser mangels eines effektiven Schutzes für Frauen und aufgrund des korrupten Justizsystem in Afghanistan wohl nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. 4.3 Mit Eingaben vom 1. September 2016 und 25. August 2017 wurden aktualisierte Arztberichte der (…) in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Aus diesen geht zum einen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2016 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, verursacht durch die kumulativen traumatischen Ereignisse in ihrem Heimatstaat, in psychotherapeutischer Behandlung befinde und medikamentös behandelt werde. Im Mai 2016 sei sie nach einem Suizidversuch gar für ein paar Tage im Psychiatriezentrum E._______ hospitalisiert worden. Zum anderen wird aus den Berichten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits in Afghanistan in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und sehr unter den schwierigen familiären Verhältnissen, insbesondere dem Druck der Familie ihres Ehemannes gelitten habe. Des Weiteren ergibt sich in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren geltend gemachten Vorkommnisse, dass sie vom Schulleiter in Kabul nicht nur mehrfach belästigt und bedroht, sondern auch in sexueller Hinsicht bedrängt worden sei. Schliesslich sei auf der Flucht von einem Fluchthelfer ein gravierender sexueller Übergriff auf sie verübt worden.

E-2874/2016 4.4 In der Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 beziehungsweise in der Replik vom 4. August 2016 haben sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden lediglich zum Wegweisungsvollzug nach Afghanistan geäussert. Die Beschwerdeführenden wurden, wie bereits erläutert, mit Verfügung des SEM vom 9. November 2017 wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen, da der Wegweisungsvollzug nach Kabul grundsätzlich als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer D-580072016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1, publiziert als Referenzurteil). Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, auf die von den Beschwerdeführenden beziehungsweise vom SEM gemachten Ausführungen zur (Un-)Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen. 5. 5.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.2 Die Beschwerdeführenden nennen als unmittelbar ausreiserelevanten Vorfluchtgrund sexuelle Behelligungen und damit einhergehende Bedrohungen, welche die Beschwerdeführerin durch den Direktor der Privatschule, an welcher sie gearbeitet habe, erlitten haben soll. Damit eine Verfolgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie in kausaler Weise an eines der abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. Aus der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung und dem Vorbringen auf Beschwerdeebene ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund dieses Verhaltens des Schuldirektors eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland erlitten oder zu befürchten hätten. Die geltend gemachten Vorfälle weisen keine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation auf, sondern sind vielmehr als potentiell krimineller Akt beziehungsweise gemeinrechtliches Delikt zu qualifizieren, ohne dass eine Benachteiligung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erkennbar ist. 5.3 Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wie das SEM zutreffend ausführte, sind Übergriffe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Vorliegend handelt es sich zum einen nicht um

E-2874/2016 eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Es ergeben sich zum anderen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführenden – sofern sie denn um Schutz ersucht hätten – den Schutz aus einem asylrelevanten Motiv bewusst verweigert hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, bei den zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die Berichte, auf welche im Rechtsmittelverfahren Bezug genommen wird und welche sich zur Schutzgewährung der afghanischen Behörden bei frauenspezifischen Gründen, namentlich Gewalt gegen Frauen, Zwangsheirat etc. äussern (Beschwerdedossier act. 1 Ziff. 3.2), vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Zwar ergibt sich aus diesen Berichten, was auch den Erkenntnissen des Gerichts entspricht, dass der Zugang zu staatlichem Schutz für Frauen trotz Anstrengungen auf legislativer Ebene in der Umsetzung nach wie vor eingeschränkt ist. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass eine Inanspruchnahme von staatlichem Schutz im Falle sexueller Belästigung von vornherein ausgeschlossen ist. Zutreffend verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf den Bildungsgrad der Beschwerdeführerin und ihre berufliche Tätigkeit. Hinzu kommt der soziale Status der Beschwerdeführerin als verheiratete Frau. Sie hat sich nach eigenem Bekunden sodann ihrem Ehemann und der Familie anvertraut. Davon, dass ein Versuch der Inanspruchnahme von Schutz vorliegend aufgrund guter Kontakte des Peinigers zu den Behörden von vornherein ausgeschlossen ist, kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht ausgegangen werden. Nach dem Gesagten ist im Falle der Beschwerdeführenden kein Sachverhalt ersichtlich, welcher zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (im Sinne Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) führen könnte, weshalb die Abweisung der Asylgesuche zu bestätigen ist. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der fluchtbegründenden Umstände unterbleiben. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 9. November 2017 wiedererwägungsweise anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44

E-2874/2016 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erachtet das Staatssekretariat den Vollzug nach Kabul als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2–4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz führt zur teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und ist vorliegend als teilweises beziehungsweise hälftiges Obsiegen zu behandeln. Demnach wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 8.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens – hier also hälftig – für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Dem mit Verfügung vom 20. Juni 2016 für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG

E-2874/2016 amtlich beigeordneten Rechtsvertreter ist sodann im Umfang des Unterliegens – nämlich ebenfalls hälftig – zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten ist. 8.3 Die am 25. August 2017 eingereichte Gesamtkostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Stundenaufwand von 12.3, bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 56.30 auf. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen, dies allerdings unter Berücksichtigung auch der Kurzeingabe vom 28. November 2017, welche in die Kostennote noch nicht eingeflossen war. Als angemessen zu erachten ist für die auszurichtende Parteientschädigung ein Stundenansatz von Fr. 300.–. Hingegen wird, wie mit Verfügung vom 17. Mai 2016 festgestellt, für die amtliche Verbeiständung bei Rechtsanwälten ein maximaler Stundenansatz von Fr. 220.– zum Ansatz gebracht. Damit hat sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Mai 2016 auch einverstanden erklärt. 8.4 Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 1‘845.– sowie hälftige Auslagen in der Höhe von Fr. 28.15, mithin einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 2‘023.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 8.5 Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter sodann zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1‘353.– sowie hälftige Auslagen in der Höhe von Fr. 28.15, mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘491.60 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2874/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘023.– zu entrichten. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘491.60 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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