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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2026 E-2868/2021

16 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,542 parole·~18 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2868/2021

Urteil v o m 1 6 . Juli 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021.

E-2868/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin in den zuständigen Dublin-Staat Italien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil F-3710/2020 vom 28. Juli 2020 abgewiesen. B.b Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien hob das SEM die Verfügung vom 16. Juli 2020 auf und nahm das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2021 im nationalen Verfahren wieder auf. C. C.a Am 12. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]59). Am 19. März 2021 wurde ihr Asylgesuch der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge fand am 20. April 2021 eine ergänzende Anhörung statt (A82). Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und stamme aus C._______. Aufgrund der Arbeit ihres Vaters als hochrangiger Direktor einer Ölgesellschaft sei sie im Jahr 2005 (1384) auf die Insel D._______ gezogen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Bruder E._______ und ihren Eltern gelebt habe. Nach der Schule habe sie an der Universität in D._______ Buchhaltung studiert und als Arztgehilfin in einer Tierklinik gearbeitet. Sie sei in eine sehr religiöse Familie geboren worden und habe sowohl in der Familie wie auch in der Schule gelernt, religiöse Rituale und Regeln unhinterfragt hinzunehmen. Eines Tages habe sie jedoch mit ihrer Mutter die Mosche besucht, wobei der Mullah über das Wort «Najes» (unrein/schmutzig) zu sprechen begonnen habe und dieses Wort mit Hunden in Verbindung gebracht habe. Dies habe sie sehr belastet und beschäftigt, zumal sie Tiere, insbesondere Hunde, sehr liebe. Im Rahmen ihrer Arbeit in der Tierklinik D._______ habe sie den Tierarzt gebeten, ihr zu helfen, Informationen im Bereich «Zusammenleben Mensch und Tier» zu sammeln. Nachdem sie diese Arbeit in der Schule vorgetragen habe, habe die Schulbehörde dagegen reagiert, ihre Eltern zu einem

E-2868/2021 Gespräch eingeladen und sie einen Tag von der Schule suspendiert. Nach ihr sei ausserdem regelmässig die Polizei und die «Gashte Ershad» (Sittenpolizei) in der Tierklinik vorbeigekommen und habe sowohl Mitarbeitende wie auch Kunden belästigt. Sie sei einmal auf der Autofahrt mit einem kranken Hund in die Tierklinik von der Polizei angehalten worden. Die Polizei habe das Auto für zwei Monate beschlagnahmt und eine Busse auferlegt. Weiter habe sie betreffend ihre Arbeit in der Klinik immer wieder Unterlassungserklärungen unterschreiben müssen. Im Jahr 2016 (1395) habe sie an der Universität in D._______ zu studieren begonnen und gleichzeitig ihre Arbeit in der Tierklinik intensiviert. Sie sei auch Mitglied einer Tierschutzgruppe geworden. Nachdem sie mit der Universität begonnen habe, habe sie – abgesehen von den Unterschieden, die zwischen Mensch und Tier gemacht würden – auch die Unterschiede zwischen Männern und Frauen stärker wahrgenommen, sowohl in ihrer Familie als auch in der Gesellschaft. Sie habe in dieser Zeit viele Fragen gehabt und viele Gegebenheiten seien für sie unklar gewesen. Es sei ihr immer wieder von der Gerechtigkeit, der Grosszügigkeit und der Freundlichkeit Gottes im Islam erzählt worden. Dies habe sie jedoch in der Praxis nicht gespürt. Sie habe sowohl an der Universität wie auch Angehörigen der Religionsgemeinschaft Fragen gestellt, jedoch keine logischen Antworten erhalten. Ihr sei nur mitgeteilt worden, dass dies Regeln der Religion seien und diese befolgt werden müssten. Sie habe sich mit all diesen Fragen und Zweifeln konfrontiert gefühlt, jedoch über keine Vertrauensperson verfügt, mit der sie darüber habe sprechen können. In dieser Zeit habe E._______ sein Studium abgeschlossen und sei nach D._______ zurückgekehrt. Sie habe bei ihm eine grosse Veränderung gespürt. Er sei viel offener geworden. Eines Tages, als sie und E._______ zusammen am Strand am Spazieren gewesen sei, habe sie ihn auf ihre Fragen betreffend Hunde und «Najes» angesprochen. E._______ habe ihr sehr schön geantwortet und von der Bibel erzählt. Es sei das erste Mal in ihrem Leben gewesen, dass sie eine logische und zufriedenstellende Antwort bekommen habe. Deswegen habe sie sich vorgenommen, von nun an alle ihre Fragen E._______ zu stellen. Auf ihre weiteren Fragen habe er ihr stets Antworten aus der Bibel gegeben und Geschichten aus der Bibel erzählt, wodurch sie bemerkt habe, dass E._______ über einen neuen Glauben verfüge. Zuerst sei sie verwundert gewesen und habe grosse Angst gehabt, da sie sehr religiös erzogen worden sei. E._______ habe ihre Angst bemerkt und sie hätten begonnen, über die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum zu sprechen. Nach einiger Zeit habe E._______ sie gefragt, ob sie Lust habe, an den Sitzungen einer Hauskirche teilzunehmen. Im

E-2868/2021 (…)/(…)2019 ([…] Monat 1398) habe sie zum ersten Mal an einer derartigen Sitzung teilgenommen. Sie habe von da an regelmässig an den Sitzungen teilgenommen und mehr über das Christentum und Jesus Christus gelernt und habe sich schliesslich entschieden zum Christentum zu konvertieren. Eines Tages sei sie mit ihrem Bruder nach F._______ gereist, um ihre Grossmutter zu besuchen. Aufgrund der Verspätung ihres Rückfluges habe sie gewusst, dass sie die Sitzung in der Hauskirche an diesem Tag verpassen würde. Plötzlich habe einer der Hauskirchenbrüder E._______ angerufen und erzählt, dass die Polizei die Hauskirche gestürmt habe. Kurz darauf habe ihr Onkel mütterlicherseits sie benachrichtigt, dass die Polizei auch ihr Haus durchsucht und einige ihrer Gegenstände mitgenommen habe. Die Polizei habe ihren Eltern einen Durchsuchungsbefehl und einen Haftbefehl gezeigt. Sie sei daraufhin zu einem Freund ihres Onkels gegangen. Dort habe sie mit ihren Eltern gesprochen und sei informiert worden, dass wegen ihren religiösen Aktivitäten ein Dossier gegen sie eröffnet worden sei. Kein Anwalt habe sich ihres Falls annehmen wollen. In der Folge sei sie zusammen mit ihrem Bruder illegal in die G._______ gereist und von dort mit gefälschten Pässen nach H._______ geflogen, von wo sie mit dem Bus nach I._______ gefahren sei. Seit ihrer Ausreise habe die Polizei mehrfach ihre Eltern aufgesucht, sie bedroht und nach ihr gefragt. C.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre iranische Identitätskarte (Kart-e Melli) sowie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/4, S. 4 f.). D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Fall zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E-2868/2021 In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Bruders (N […]) zu koordinieren und es sei die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde lagen weitere Beweismittel bei: Ein Arztbericht des Kantonsspitals J._______ vom 3. Februar 2021, ein Schreiben der Anwältin K._______, ein Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken I._______ vom 29. Januar 2021 und ein Arztbericht des Ambulatoriums L._______ vom 25. Mai 2021. F. Am 22. Juni 2021 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 koordinierte die damals zuständige Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin (E-2869/2021; N […]), hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Juli 2021 ärztliche Berichte im Sinne der Erwägungen, eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht und allfällige diesbezügliche Ergänzungen einzureichen sowie zu den im Iran gegen sie und ihren Bruder eingeleiteten Verfahren und zur Suspendierung ihres Vaters konkrete Hinweise zu machen respektive diesbezügliche Unterlagen und allfällige weitere Beweismittel und Ergänzungen einzureichen. H. Am 23. Juli 2021 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme sowie die geforderten Arztberichte und Beweismittel zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche sodann am 1. September 2021 einging.

E-2868/2021 Darin hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und verwies auf seine Ausführungen im Asylentscheid. J. Nach entsprechender Aufforderung vom 2. September 2021 replizierte die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2021 (Datum Postaufgabe) und hielt mit ergänzenden Ausführungen an ihren Anträgen fest. K. Am 6. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richter Kaspar Gerber übertragen. L. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 11. Juni 2026 erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2026 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Entscheidtätigkeit aufgrund des Krieges im Iran für Asylentscheide mit Androhung des Wegweisungsvollzugs weiterhin sistiert bleibe. Die Vorinstanz ersuchte das Gericht, sie erneut zu einer Vernehmlassung im vorliegenden Fall einzuladen, wenn sie die Entscheidtätigkeit für alle iranischen Asylgesuche wieder aufgenommen habe. N. Mit elektronischer Eingabe vom 18. Juni 2026 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten und hielt unter Verweis auf seine Eingabe im koordinierten Parallelverfahren E-2869/2021 fest, das Honorar könne hälftig auf das jeweilige Verfahren aufgeteilt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2868/2021 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Aussagen der Beschwerdeführerin sowie glaubhaftigkeitsrelevante Indizien unzureichend gewürdigt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Ferner habe der mehrfache Wechsel der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Asylverfahren eine effiziente Rechtsvertretung verunmöglicht. In materieller Hinsicht wird zusammengefasst moniert, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Konversion zum Christentum und zur daraus resultierenden Gefährdung im Iran zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert und dabei wesentliche, für die Glaubhaftigkeit sprechende Umstände ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz habe insbesondere aussagepsychologische Kriterien unzutreffend angewendet. Die logisch aufgebaute und weitgehend chronologische Erzählweise könne angesichts des Bildungsstands der Beschwerdeführerin und ihrer Fähigkeit zur strukturierten Darstellung nicht als Indiz mangelnder Glaubhaftigkeit gewertet werden. Demgegenüber habe die Vorinstanz zahlreiche spontane, detailreiche und assoziative Schilderungen sowie das Fehlen wesentlicher Widersprüche ungenügend berücksichtigt und ihre Aussagen insgesamt nicht in einer Gesamtschau gewürdigt. Ebenso seien ihre Beweggründe für die Abkehr vom Islam und ihre Hinwendung zum Christentum zu Unrecht als oberflächlich beurteilt worden. Die Vorinstanz habe weder ihrem damaligen Alter noch ihrer persönlichen Entwicklung

E-2868/2021 Rechnung getragen und ihre Schilderungen zum Konversionsprozess sowie zu den Veränderungen ihres Glaubenslebens zu Unrecht als bloss erlerntes Wissen qualifiziert. Auch ihre Aussagen zu den Ereignissen rund um die Hauskirche, zur Konversion ihres Bruders, zu den Reaktionen ihrer Eltern sowie zur Hausdurchsuchung und anschliessenden Flucht seien unvollständig und losgelöst vom Gesamtkontext gewürdigt worden, obwohl sie zahlreiche konkrete Einzelheiten und persönliche Wahrnehmungen geschildert habe, welche für tatsächlich Erlebtes sprächen. Schliesslich hätten die zahlreichen Realkennzeichen, die Widerspruchsfreiheit ihrer Aussagen sowie deren Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Bruders insgesamt zu einer positiven Glaubhaftigkeitsbeurteilung führen müssen. Zudem habe die Vorinstanz ihrem Engagement für den Tierschutz im Iran zu Unrecht jegliche asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Angesichts der repressiven Haltung der iranischen Behörden gegenüber Tierschutzaktivisten und ihrer bereits erfolgten behördlichen Auffälligkeit hätte dieser Umstand bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Sodann habe die Vorinstanz neu eingereichte Beweismittel ungenügend gewürdigt, welche belegen würden, dass die iranischen Behörden auch nach ihrer Ausreise weiterhin Nachforschungen über sie und ihre Familie angestellt hätten. Daraus ergebe sich, dass die Konversion der Beschwerdeführerin und ihre religiösen Aktivitäten den iranischen Behörden bekannt geworden seien und ihr bei einer Rückkehr konkrete Verfolgung drohe. Selbst wenn ihre Konversion im Iran nicht als glaubhaft erachtet werden sollte, würden ihre unbestrittene Konversion sowie ihre religiösen Aktivitäten aufgrund der Situation christlicher Konvertiten im Iran subjektive Nachfluchtgründe und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründen. 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am

E-2868/2021 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.2 Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden. Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Ver-einigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte infolge der Kampfhandlungen die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITUTION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Auch die Situation iranischer Konvertiten und Konvertitinnen zum Christentum ist derzeit völlig offen. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere

E-2868/2021 Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei

E-2868/2021 dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 6.3 Der rubrizierte Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 16.7 Stunden zu Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 464.60 geltend (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2026; Mehrwertsteueranteil Fr. 422.17). Der zeitliche Aufwand für die notwendige Verfahrensführung ist – unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände und der Dauer des Verfahrens – als angemessen zu erachten. In Berücksichtigung des gleichgelagerten, koordinierten Parallelverfahrens (E-2869/2021; vgl. Eingabe vom 18. Juni 2026) ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine hälftige Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2’948.40 auszurichten. 6.4 Mit dieser Kostenregelung ist die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2868/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’948.40 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

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