Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2867/2020
Urteil v o m 2 1 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (…).
E-2867/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Januar 2018 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 6. Februar 2018 wurde er summarisch zur Person (Befragung zur Person; BzP) befragt. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 informierte er das SEM über die Mandatsübernahme des rubrizierten Rechtsvertreters und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Ein vorsorgliches Akteneinsichtsgesuch sowie weitere Beweismittel sind mit Schreiben vom 22. Januar 2019 bei der Vorinstanz eingereicht worden. Am 25. Februar 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und in C._______ in der Provinz Al-Hassaka geboren worden zu sein. Er habe die Schule nur während dreier Jahre besucht und keinen Beruf erlernt, sondern in einem (…) gearbeitet. Nach dem 19. Lebensjahr habe er Militärdienst bei der (…) in D._______ geleistet und habe sich nach zweieinhalb Jahren Dienst in Damaskus niedergelassen. Im Jahre 2010 habe er geheiratet. Mit seiner Ehefrau habe er mittlerweile drei Kinder. Zu seinen Ausreisegründen machte er geltend, sein Bruder D. sei im März 2012 im Militärdienst verletzt worden. Er habe sich um ihn und seine Genesung gekümmert und während dieser Zeit wegen des Bruders in Kontakt mit Ärzten und den Militärbehörden gestanden. Letztere hätten darauf bestanden, dass sein Bruder nach der Genesung wieder in den Dienst einrücke, wofür er verantwortlich gewesen sei. Er selbst sei Mitte Oktober 2012 für den Reservedienst aufgeboten worden, habe diesem Aufgebot aber keine Folge geleistet und Damaskus Richtung Nordsyrien verlassen. Er habe sodann seinen Bruder D. dabei unterstützt, sich ebenfalls der Fortsetzung des Militärdienstes zu entziehen. Auch der Bruder habe Damaskus verlassen. Die Militärbehörden seien daraufhin mehrfach beim Vater vorbeigekommen und hätten sich nach ihrem Verbleib erkundigt. Er habe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im November 2012 Syrien illegal verlassen und habe danach von 2012 bis 2014 in E._______ gelebt und als (…) gearbeitet. Seine Ehefrau und seine Kinder seien im Jahr 2015 in die Schweiz gereist, während er aus finanziellen Gründen vorerst im Irak geblieben sei. Zur Untermauerung seiner Identität und Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, sein Militärbüchlein, ein Militärleumundszeugnis, eine Dienstentlassung aus dem regulären Dienst, einen
E-2867/2020 Ausweis von D., vier Dokumente betreffend den Genesungsurlaub von D., eine Märtyrerurkunde eines weiteren Bruders sowie das Aufgebot für den Reservedienst im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 – eröffnet am 4. Mai 2020 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 2. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, den Kostenvorschuss zu leisten und ersuchte für den Fall, dass es ihm nicht möglich sei, die hierfür gesetzte Frist einzuhalten, um Fristerstreckung. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 16. Juli 2020 geleistet.
E-2867/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2867/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. So habe er an der BzP vorgebracht, einmal in der Woche von den Militärsicherheitsbehörden nach dem Verbleib von D. gefragt worden zu sein, während er an der Anhörung ausgeführt habe, einmal im Monat eine Unterschrift als Bürgschaft für D. geleistet zu haben. Zu den Diskrepanzen befragt, habe er sodann erwidert, er habe sich zunächst um D. gekümmert und einer Unterschriftspflicht nachgehen müssen, und erst nachdem er Damaskus verlassen habe, sei er von den Militärsicherheitsbehörden gesucht worden. Diese Erklärung vermöge aber die widersprüchlichen Aussagen nicht aufzulösen. Weitere Unstimmigkeiten hätten sich betreffend die von Behördenseite dem Beschwerdeführer gegenüber getroffenen übrigen Auflagen ergeben. Gemäss Aussage an der BzP habe er nebst den wöchentlichen Befragungen und der monatlichen Unterschriftspflicht auch Damas-
E-2867/2020 kus während der letzten zwei Monate nicht verlassen dürfen. An der Anhörung hingegen habe er lediglich von einer einzigen Auflage, nämlich der Unterschriftspflicht, gesprochen. Wiederum habe er mit seiner Erklärung im Hinblick auf den Widerspruch, er habe an der BzP gar nicht erwähnt, dass er Damaskus nicht habe verlassen dürfen, die Diskrepanz nicht auflösen können. Hätte er tatsächlich Auflagen betreffend seinen Bruder erfüllen müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese konsistent und widerspruchslos wiedergeben könne. Auch betreffend den Aufenthaltsort von D. sei es zu widersprüchlichen Angaben gekommen. An der BzP habe er ausgeführt, seine zwei Brüder und sein Halbbruder väterlicherseits würden sich in F._______ befinden, der Bruder D. sei vor ihm in den Nordirak geflüchtet und im Jahre 2015 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Dies widerspreche aber seiner Ausführung an der Anhörung, wonach D. nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei. Auf den Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass ein anderer Bruder nach Syrien zurückgekehrt sei, was aber den Protokollen so nicht zu entnehmen sei. Es bestünden mithin Zweifel daran, dass D. tatsächlich aus dem Militärdienst geflohen sei. Auch sei nicht auszuschliessen, dass D. wegen seiner Verletzung vom Militärdienst befreit worden sei. Ausserdem würde der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg von Damaskus in den Norden Syriens mehrere Male von den syrischen Behörden kontrolliert worden sei und sich D. mit dessen Untersuchungsdokumenten ausgewiesen habe, gegen ein tatsächliches Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden sprechen. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise mit den syrischen Sicherheitsbehörden asylrelevante Schwierigkeiten gehabt habe. Entsprechend seien auch die vorgebrachten Besuche bei seinem Vater durch die syrischen Behörden als unglaubhaft zu erachten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal amtliche Dokumente in Syrien nicht fälschungssicher seien und ausserdem kein Bezug zum Beschwerdeführer selbst hergestellt werden könne. In Bezug auf die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung sei auszuführen, dass eine Desertion oder Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur bei Vorliegen spezifischer politischer Faktoren davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Im Falle des Beschwerdeführers würden jedoch keine einzelfallspezifi-
E-2867/2020 schen Faktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen würden. Entsprechend würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass es sich bei den von der Vorinstanz aufgeführten angeblichen Widersprüchen um Missverständnisse handle. So habe er bei den eigentlichen Sicherheitsbehörden im engeren Sinne auf dem Posten nur einmal im Monat eine Unterschrift leisten müssen und damit für seinen Bruder D. gebürgt. Im Militärkrankenhaus hingegen habe er sich wöchentlich um die Aufrechterhaltung des Urlaubs von D. gekümmert. Dies sei vielmehr ein medizinischer Gang zu einer Stelle gewesen als ein behördliches Problem. An der BzP sei diesbezüglich keine Unterscheidung getroffen worden und es sei zusammengefasst protokolliert worden, dass er wöchentlich von der Militärsicherheitsbehörde befragt worden sei, womit die Urlaubsverlängerungsbemühungen gemeint gewesen seien. Nebst diesen Befragungen habe er, wie er dies auch an der BzP ausgeführt habe, monatlich auf dem Posten in G._______ eine Unterschrift leisten müssen, um zu beweisen, dass D. sich noch in Damaskus aufhalte. Solange er sich innerhalb Syriens aufgehalten habe, sei er ausserdem nicht weiter behelligt worden. Zum Zeitpunkt, als er sich um D. gekümmert habe, sei er, der Beschwerdeführer, noch nicht als Reservist einberufen worden und es sei alles in Ordnung gewesen aus Sicht der Behörden. Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben würden, die für eine erhöhte Verfolgungsgefahr im Sinne eines Politmalus sprechen würden, sei nicht haltbar. Wer einem Armeeangehörigen im Krieg zur Flucht verhelfe, werde nicht nur wegen eigener Refraktion gesucht, sondern ihm werde eine gewisse Haltung unterstellt. So habe auch die Vorinstanz erkannt, dass ihm Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würden, dies im Gegensatz zu anderen Refraktären, bei denen das SEM regelmässig einzig die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststelle. Die angefochtene Verfügung kranke mithin an einem inneren Widerspruch und sei willkürlich begründet. Schliesslich gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die als Beweismittel eingereichte Urkunde ein, aus welcher der Tod seines anderen Bruders hervorgehe, der in den Reihen der Volkverteidigungskräfte der linksgerichteten Revolutionären Einheiten, welche mit der PKK zusammenarbeiten würden, im Juli 2002 in H._______ gefallen sei. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit nach dessen Tod und den Umständen seiner Tätigkeit gefragt, was ihn zusätzlich als regimefeindlich erscheinen lassen würde. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG sei schliesslich nicht hinreichend Rechnung getragen worden.
E-2867/2020 Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei insgesamt zu bejahen. 6. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 4 ff.; s.o. 5.1). 6.2 Insbesondere in Bezug auf die vorgebrachten Behördenkontakte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Bruder D. sind verschiedene Widersprüche feststellbar, die auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden. Dies betrifft zum Beispiel den Zeitpunkt und Umfang der Behördenkontakte, welche dazu gedient haben sollen, das Wiedereinrücken des Bruders D. in den Militärdienst nach dessen Genesung sicherzustellen (vgl. B8/16 F7.01; B18/14 F17, F72 ff., F79). Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer hat sodann an der BzP vorgebracht, dass er einmal in der Woche wegen D. von den Militärsicherheitsbehörden befragt worden sei und in den letzten zwei Monaten, als er sich noch in Damaskus befunden habe, die Stadt nicht habe verlassen dürfen (act. B8/16 F7.01). Diese Auflagen nannte er an der Anhörung hingegen in der Tat nicht mehr, sondern verneinte gar, diese Aussagen je getroffen zu haben (act. B18/14 F105 f.). Die entsprechende Erklärung auf Beschwerdeebene (Beschwerdeschrift S. 5), es handle sich bei den Ausführungen betreffend die verschiedenen behördlichen Auflagen um ein Missverständnis, vermag die genannten Widersprüche nicht auszuräumen. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Bruder D. aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten und Widersprüche und einer zeitlich in sich nicht stimmigen Schilderung der Abfolge der Geschehnisse nicht glaubhaft gemacht worden. 6.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sind die Vorbringen auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht asylrelevant.
E-2867/2020 6.3.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Im zur Publikation bestimmten Entscheid E-2188/2018 vom 30. Juni 2020 hat das Gericht seine Praxis bestätigt (a.a.O. E. 5.1 ff.). 6.3.2 Im vorliegenden Fall liegt keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 oder BVGer E-2188/2019 vergleichbar wäre. Beim Beschwerdeführer liegen nach Ansicht des Gerichts keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, machte jedoch nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Urkunde, wonach einer seiner Brüder im Juli 2002 in den Reihen der Revolutionären Einheiten gestorben sei, ändert an dieser Einschätzung nichts, da damit im Zusammenhang stehende familiäre Probleme weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanziiert wurden. 6.3.3 Soweit sich der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Genesung im Jahr 2012 seiner Dienstpflicht tatsächlich entzogen hätte, wäre dies für sich gesehen nicht flüchtlingsrechtlich relevant, zumal der Bruder D. offensichtlich kein spezifisches oppositionelles Profil aufweist. Aus diesem Grund würden vom Beschwerdeführer allfällig erbrachte oder von den Behörden unterstellte Hilfeleistungen an den Bruder, welche eine Desertion mit ermöglichten, ebenfalls keine Aspekte aufweisen, die ein besonderes Profil des Beschwerdeführers begründen könnten.
E-2867/2020 6.3.4 Sofern sich der Beschwerdeführer selbst im Oktober 2012 dem Einzug in den Reservedienst entzogen hat, ist diese Refraktion für sich gesehen ebenfalls aus den bereits genannten Gründen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der eigenen Person oder im familiären Kontext zum Zeitpunkt der Ausreise ein Profil aufgewiesen hat oder aktuell aufweist, aufgrund welchem er vom Regime als Oppositioneller wahrgenommen wird und im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 6.4 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.5 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es die Flüchtlingseigenschaft verneine, andererseits aber festhalte, es drohe Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ein «real risk», menschenrechtswidrig bestraft zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug angesichts der drohenden Strafe und des hohen Folterrisikos als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten sei. Die Sichtweise des SEM vermag dogmatisch in der Tat nicht zu überzeugen. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienstverweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/3 niedergelegt hat. Sofern Personen als «einfache» Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, würde in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus drohen, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht würde. Eine Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. den zur Publikation bestimmten Entscheid des BVGer E-2188/2018 vom 30. Juni 2020 E. 6). 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
E-2867/2020 vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mit Verfügung vom 30. April 2020 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden.
E-2867/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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