Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2860/2012
Urteil v o m 11 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…).
E-2860/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Sri Lanka am 23. Mai 2009 verliess, auf dem Luftweg via Singapur Mailand erreichte und anschliessend mit einem Personenwagen am 27. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er an der Kurzbefragung im EVZ Altstätten vom 8. Juni 2009 und der Anhörung vom 30. Juni 2009 erklärte, er sei Tamile, habe zuletzt in C._______ (D._______, Ostprovinz) gewohnt und als E._______ gearbeitet und werde von der sri-lankischen Polizei mit Haftbefehl gesucht, dass ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zweimal im Jahr 2007 gezwungen hätten, Briefe bei der Post in D._______ einzuwerfen, er aber sonst mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe, dass er am 5. Juni 2008 von drei Personen der Karuna-Gruppe festgenommen, fünf Tage lang festgehalten, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie ihn verdächtigt hätten, die LTTE zu unterstützen, dass er ihnen gegenüber beteuert habe, nie die LTTE unterstützt oder kontaktiert zu haben, dass sie ihn am 10. Juni 2008 freigelassen hätten, weil er ihnen zwei Tage später 1 Lakh (= 100'000 LKR, entspricht etwa CHF 730.–) bezahlt habe, und ihm von der Karuna-Gruppe versichert worden sei, dass sie ihn inskünftig in Ruhe liessen, dass sein Vater den Dorfvorsteher über diesen Vorfall unterrichtet habe, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2008 von der sri-lankischen Polizei während seiner Ortsabwesenheit zu Hause gesucht worden sei, und er sich deshalb am folgenden Tag bis zur Ausreise versteckt habe, dass er nach dem 22.Juni 2008 im selben Jahr noch zweimal polizeilich zu Hause gesucht worden sei, wobei die Polizisten seinem Vater einen Haftbefehl ausgehändigt hätten, dass er in der Folge seine Arbeitsstelle verloren habe und, da er nicht immer versteckt habe leben können, am 23. Mai 2009 nach Colombo gefahren und zwei Tage später über den Flughafen Colombo ausgereist sei,
E-2860/2012 dass am 22. Juli 2009 ein vom 10. Juli 2008 datierter Haftbefehl per Luftpost aus Sri Lanka beim BFM eintraf, dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2012 – eröffnet am 28. April 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Mai 2009 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es den Haftbefehl vom 10. Juli 2008 als gefälscht einzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers stützten sich in zentralen Punkten auf ein internes Dokument der sri-lankischen Behörden – folglich auf ein gefälschtes oder verfälschtes Beweismittel –, und der Sachvortrag würde selbst unter Berücksichtigung der Situation in Sri Lanka keine Hinweise dafür enthalten, dass die dortigen Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse haben sollten, weshalb die Asylgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs regelmässig die Wegweisung aus der Schweiz nach sich ziehe, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei die BFM-Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte und mit der Beschwerde die Vollmacht vom 25. Mai 2012 und die Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2012 einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, weil er die Beschwerdebegehren als aussichtslos erachte, dass der Kostenvorschuss am 19. Juni 2012 geleistet worden ist,
E-2860/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
E-2860/2012 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung aus folgenden Gründen im Ergebnis anschliesst, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, seine Asylvorbringen habe er nicht massgeblich auf den Haftbefehl vom 10. Juli 2008, den die nach ihm fahndenden Polizisten beim zweiten Besuch seinem Vater ausgehändigt hätten, abgestützt, sondern primär wegen seiner Festnahme und Folterung durch Karuna-Leute und der darauffolgende Suche durch die Polizei, dass er zudem sichere Kenntnis darüber habe, dass Gesuchte ausnahmsweise doch in den Besitz solcher Dokumente kommen könnten, weshalb der Schluss des BFM auf das Vorliegen einer Fälschung ohne eine entsprechende vorgängige Prüfung der Authentizität des Dokuments nicht haltbar sei, dass der Beschwerdeführers vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz auch unabhängig von der Frage der Echtheit des Haftbefehls seine Vorbringen als asylrechtlich unbeachtlich erkannte, dass auch nach Erkenntnissen des Gerichts das Original des Haftbefehls ein internes Dokument der sri-lankischen Behörde darstellt, das grundsätzlich in der vom Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemachten Form (blosse, unaufgeforderte Aushändigung durch die Polizisten an dessen Vater) nicht in den Besitz seiner Angehörigen gelangen kann,
E-2860/2012 dass er an der EVZ-Befragung zwar von den drei Besuchen der Polizei an seinem Wohnort im Jahr 2008 berichtet hat, nie aber die Aushändigung oder Existenz eines Haftbefehls erwähnt hat, obschon er kurz vor der Ausreise vom 23. Mai 2009 den Vater besucht habe (A1 S. 5) und mit diesem auch nachher in telefonischem Kontakt gestanden sei (A7 S. 5), dass es sich erübrigt, die Authentizität des Haftbefehls abzuklären, da es unwahrscheinlich ist, dass der Haftbefehl auf die angegebene Art dem Vater des Beschwerdeführer ausgehändigt worden ist, zumal der Haftbefehl wegen Missachtung einer gerichtlichen Vorladung ("Failure to attend court") ausgestellt worden ist, während der Beschwerdeführer im Verfahren weder je eine Gerichtverhandlung noch eine Vorladung erwähnt hat, dass den weiteren Ausführungen des BFM beizustimmen ist, wonach die Vorkommnisse in der Periode vom 5. Juni 2008 bis 22. Juni 2008 keine Indizien enthalten, dass die sri-lankischen Behörden heute – fast drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – gegenüber dem Beschwerdeführer, mithin gegenüber einer Person ohne jedes politisches, oppositionelles, geschweige denn militantes Profil, vorgehen würden, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder Mitglied der LTTE gewesen ist, noch diese Organisation je freiwillig unterstützt hat, und er keine Probleme mit der Polizei, der Armee und militanten Gruppierungen gehabt hat (A1 S. 5 f.), dass im Übrigen das Alter des Beschwerdeführers, sein sozio-kulturelles Verständnis, seine berufliche Stellung und das bekannte Vorgehen der sri-lankischen Ermittlungs- und Strafbehörden gegenüber mutmasslichen LTTE-Anhängern beim Beschwerdeführer gegen das Bestehen einer begründeten Furcht vor allfälligen Nachteilen sprechen, dass kein Grund zur Annahme besteht, es drohe ihm nach der Rückkehr ins Heimatland eine behördliche Überprüfung, die schwerwiegende Eingriffe oder gar unmenschliche Behandlungen zur Folge hätte, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
E-2860/2012 gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wegweisungspunkt unter anderem ausführte, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich, weil er aus dem in der Ostprovinz gelegenen C._______ stamme und ihm angesichts der heutigen Lage in Sri Lanka, grundsätzlich zuzumuten sei, dort wieder oder in einer anderen Region – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – neu Wohnsitz zu beziehen, dass er den grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht habe, dort auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zählen könne, eine gute Schulbildung genossen und als E._______ gearbeitet habe, dass in der Beschwerde demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Sri Lanka im Urteil BVGE 2011/24 bezeichne zwar eine Rückführung von aus der Ostprovinz stammenden Personen in das gesamte Gebiet der Ostprovinz (…) oder die übrigen Provinzen – mit Ausnahme eines Teils der Nordprovinz – als grundsätzlich zumutbar, konkret komme aber die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht in Frage, weil er Flüchtling sei, sich seit Jahren in der Schweiz befinde, ihm die Arbeitsstelle als E._______ in Sri Lanka gekündigt worden sei, er in Sri Lanka gesucht werde und nicht wisse, was ihn dort noch erwarte, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und sonst wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E-2860/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – nicht Flüchtling ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung findet und da keine Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis 2009 im Bezirk D._______ an festen Anschriften lebte, mithin in der Ostprovinz, in die die Rückkehr in der Regel zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2011 eine Aktualisierung der Lageanalyse vorgenommen und sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender, namentlich derjenigen tamilischer Ethnie, geäussert hat (BVGE 2011/24), dass es in diesem Urteil zunächst festgestellt hat, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat und die LTTE militärisch vernichtend geschlagen
E-2860/2012 wurden, und weiter erkannt hat, dass der Wegweisungsvollzug abgewiesener Asylbewerber grundsätzlich hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets – hinsichtlich der Nordprovinz allerdings mit Ausnahme des sog. Vanni-Gebiets – zumutbar sei, dass bezüglich des Beschwerdeführers nach wie vor von einem intakten Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten in der Ostprovinz auszugehen ist, respektive zumindest anzunehmen ist, dass er nach dem Ende des Bürgerkriegs die allenfalls unterbrochenen Kontakte zu seiner Familie und seinen Verwandten längst wieder herstellen konnte, mithin er in der Ostprovinz sein familiäres, soziales und berufliches Beziehungsnetz reaktivieren können wird, dass ihn die Rückkehr auch unter ökonomischen und gesundheitlichen Aspekten betrachtet nicht in eine existenzbedrohende Lage bringen wird, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm aufgrund seiner langen Erfahrungen als E._______ und seiner damit verbundenen Ausbildung und Kontakte nicht möglich sein sollte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Juni 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
E-2860/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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