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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 E-286/2026

2 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,155 parole·~16 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-286/2026

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Venezuela, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025 / N (…).

E-286/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. August 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 22. August 2025 sowie am 4. September 2025 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei venezolanischer Staatsangehöriger aus dem Ort C._______ im Bundesstaat D._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Abgesehen von einem knapp zweijährigen Aufenthalt in den USA zwischen Anfang (…) und Ende (…) habe er bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Nach zwölf Schuljahren habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet: So sei er als (…), (…), (…) und (…) tätig gewesen, zudem habe er in (…) sowie in der (…) gearbeitet. Hauptsächlich sei er jedoch als (…) und (…) tätig gewesen. In Venezuela sei er seit (…) oppositionell aktiv und seit (…) Mitglied der Oppositionspartei Partido Democrata Cristiano (COPEI) gewesen. Dabei habe er an Strassensperrungen und Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, zuletzt (…)/(…). Im Jahr (…)/(…) sei ihm von der venezolanischen Polizei (…) untergejubelt worden, woraufhin ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. In diesem Zusammenhang sei er (…) Monate lang in Haft gewesen. Danach habe er seine politischen Aktivitäten zunächst eingestellt. Anfang (…) sei er in die USA gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Ende (…) sei er jedoch noch vor der ersten Anhörung zu seinen Asylgründen wieder auf dem Landweg über E._______ nach Venezuela zurückgekehrt. Ungefähr im Februar (…) sei er von Frauen, die für ein Colectivo arbeiten würden, zuhause aufgesucht und dazu aufgefordert worden, etwas zu unterschreiben. Die Frauen hätten ihm angedroht, bei einer Unterschriftenverweigerung seinen Namen an die Colectivos weiterzuleiten. Etwa eine Woche vor seiner Ausreise aus Venezuela habe er über seine Mutter erfahren, dass Angehörige eines Colectivos in einer WhatsApp-Sprachnachricht in einem Gruppenchat, in welchem auch Bekannte seiner Mutter gewesen seien, Bezug auf ihn genommen und gesagt hätten, man müsse ihm «den Mund verbieten». In der Folge habe er Venezuela am (…) legal auf dem Luftweg in die F._______ verlassen. Von dort aus sei er als Backpacker über G._______, H._______, I._______ und weitere Länder in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter zuhause aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Als sie (die Mutter) gegen die Person des

E-286/2026 Colectivos Anzeige erstattet habe, sei in der Folge auch sie telefonisch bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Venezuela befürchte er sofort inhaftiert und für dreissig Jahre eingesperrt zu werden. C. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten zahlreiche Beweismittel ein, darunter eine Mitgliedschaftsbestätigung der COPEI, das Foto eines Festnahmeprotokolls, ein psychologischer Kurzbericht, das Foto eines Protokolls in einem Strafverfahren wegen angeblichen Drogenbesitzes, Fotos von einer Anzeige seiner Mutter. D. Am 8. September 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift legte er einen USB-Stick mit diversen Fotos, eine handgeschriebene und durch ihn unterzeichnete eidesstattliche Erklärung vom 14. Januar 2026 sowie das Foto eines Bestätigungsschreibens betreffend seine Mitgliedschaft bei der COPEI als Beweismittel bei.

E-286/2026 G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.– zu leisten. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde durch den Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.

E-286/2026 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, das eine gezielte Verfolgung seiner Person seitens der venezolanischen Behörden begründe. So habe er zuletzt (…)/(…) an einer Demonstration teilgenommen und eigenen Angaben zufolge keine «wahnsinnig wichtige» Position innerhalb der Oppositionspartei innegehabt. Bei seiner Verhaftung im Jahr (…)/(…) müsse von einer abgeschlossenen Verfolgungshandlung ausgegangen werden, zumal er seit seiner Freilassung aktenkundig keinerlei Behördenkontakt mehr gehabt habe und ausserdem im (…) mit seinem eigenen Reisepass legal über einen venezolanischen Flughafen ausgereist sei. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer nach der

E-286/2026 erlittenen Inhaftierung und den Drohungen seitens angeblicher Mitglieder eines Colectivos (subjektiv) befürchte, weiterhin von diesen verfolgt zu werden. Der Umstand, dass die Mitglieder des Colectivos gemäss eigenen Aussagen sein Haus umkreist, jedoch davon abgesehen hätten, das Haus zu betreten oder nach ihm zu durchsuchen, spreche jedoch gegen ein intensives Interesse seitens der angeblichen Verfolger. Vielmehr sei davon auszugehen, es handle sich bei den Drohungen, welche angeblich ihm gegolten hätten, höchstens um Einschüchterungsversuche. Es lägen keine Hinweise vor, welche darauf hindeuten würden, dass ihm in Venezuela ein menschenunwürdiges Leben drohe. Weiter sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem konkreten und nachhaltigen Verfolgungsinteresse des Colectivos an seiner Person auszugehen. In der Folge gelinge es ihm nicht, eine objektiv begründete Furcht in Bezug auf eine künftige flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, in Venezuela bestehe bis heute ein richterlicher Haftbefehl sowie ein landesweit registrierter Fahndungsbefehl gegen den Beschwerdeführer. Er sei als Oppositioneller eingestuft worden, was zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens ohne rechtsstaatliche Garantien geführt habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm unmittelbar die Festnahme und es bestehe keine innerstaatliche Schutzalternative, da die Gefahr für ihn landesweit bestehe. Weiter verwies er auf die beschwerdeweise eingereichten Beweismittel, welche aufgrund der Abhängigkeit von Drittpersonen (sowie deren eigenen realen Gefährdung) und fehlender sicherer Übermittlungswege nicht früher hätten eingereicht werden können. Offizielle Lageeinschätzungen der Schweiz würden einen anhaltenden institutionellen Zerfall Venezuelas sowie eine reale Gefahr willkürlicher Festnahmen bestätigen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist. Mit den nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen kann auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E-286/2026 6.2 Zum Nachweis seiner drohenden Verhaftung respektive des gegen ihn bestehenden Haftbefehls in Venezuela reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos auf einem USB-Stick ein. Darunter ein Foto von einer eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter J._______ vom 14. Januar 2026, in welcher sie als ehemalige Polizeibeamtin der (…) im Wesentlichen festhält, sie habe Kenntnis davon, dass das gegen ihren Sohn eingeleitete Strafverfahren weiterhin in den offiziellen Systemen registriert sei und die Anordnungen zuvor bereits vollstreckt worden seien, wie dies bei seiner Festnahme im Jahr (…) der Fall gewesen sei. Weiter befinden sich auf dem USB-Stick Fotos von Ausweisen der Mutter, ein Foto des Beschwerdeführers bei der Kriminalpolizei von K._______ («Cuerpo de Investigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas K._______») sowie zwei Screenshots von (mutmasslich) behördlichen Datenbanken. Zu diesen Beweismitteln ist vorab festzuhalten, dass ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt, weil es sich dabei um Fotos handelt, welche leicht manipulierbar sind und sich im vorliegenden Format nicht auf Fälschungsmerkmale überprüfen lassen. Bei der eidesstattlichen Erklärung handelt es sich zudem um ein Gefälligkeitsschreiben, da es sich bei der ausstellenden Person wie erwähnt um seine eigene Mutter handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie – bei Wahrunterstellung – vor ihrer Pensionierung beruflich bei der Polizei tätig war. Der Vollständigkeit halber sei hier jedoch angemerkt, dass sich das darin aufgeführte Jahr (…) seiner angeblichen Verhaftung nicht mit seinen eigenen Angaben deckt, wonach er im Jahr (…)/(…) inhaftiert worden sei. Weder das Foto des Beschwerdeführers der Kriminalpolizei von K._______ noch die Screenshots der Datenbank geben Auskunft über den Grund oder den Verfahrensstand des angeblichen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, geschweige denn über die Dauer einer bereits erfolgten oder zukünftig drohenden Verhaftung. In der Folge gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, mit den eingereichten Beweismitteln seine geltend gemachte drohende Verfolgung durch die venezolanischen Behörden zu stützen. 6.3 In einer weiteren der Beschwerde beigelegten handschriftlichen und von ihm unterzeichneten eidesstattlichen Erklärung vom 14. Januar 2026 gab der Beschwerdeführer an, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene erneut eingereichte Bescheinigung der COPEI vom 8. August 2025 bestätige seine Mitgliedschaft bei der Partei respektive seine aktive politische Teilnahme als Oppositioneller in Venezuela und die damit verbundene Gefahr vor der Regierung. Diese schriftliche Erklärung gibt erstens inhaltlich lediglich wieder, was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, zweitens ist eine eidesstattliche Erklärung

E-286/2026 des Beschwerdeführers als Beweismittel nicht tauglich zur Stützung seiner eigenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise festgestellt, dass seine Mitgliedschaft bei der COPEI sowie die Teilnahme an Demonstrationen, die mindestens neun Jahre zurückliegen, allein noch nicht auf ein erhöhtes politisches Profil hindeuten, welches eine objektive Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen in seinem Heimatstaat zu begründen vermögen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Drohungen seitens der angeblichen Mitglieder eines Colectivos sind, mit der Vorinstanz, höchstens als Einschüchterungsversuche zu qualifizieren, die auch in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht die Intensität eines Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreichen. 6.4 Was seine allgemeinen Ausführungen zur Funktionsweise des venezolanischen Justizsystems betrifft, gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, eine individuelle staatliche Verfolgung darzutun. Das durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Strafverfahren, welches zu seiner angeblichen Verhaftung im Jahr (…)/(…) geführt haben soll, muss – wie von der Vorinstanz dargelegt – als abgeschlossen gelten, zumal keine Hinweise vorliegen, die auf ein zeitlich aktuelles Verfahren hindeuten. 6.5 Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer vorliegend keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-286/2026 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-286/2026 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz einer politisch angespannten Situation in Venezuela herrscht dort weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (Urteil des BVGer D-8739/2025 vom 23. Januar 2026 E. 8.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer E-3554/2020 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 8.3.3 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (angefochtene Verfügung Ziff. III/2, S. 7). Zusammenfassend handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der über eine schulische Ausbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung in den unterschiedlichsten Fachrichtungen verfügt. Folglich kann ihm zugemutet werden, sich nach seiner Rückkehr in Venezuela in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Weiter leben seine Mutter, eine Grossmutter sowie mehrere Halbbrüder und Tanten in seinem Heimatstaat, womit er auch über ein familiäres Netzwerk verfügt, auf welches er bei Unterstützungsbedarf zählen kann. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 In der Folge hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-286/2026 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist mit den festgesetzten Verfahrenskosten zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-286/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

Versand:

E-286/2026 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 E-286/2026 — Swissrulings