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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2010 E-2858/2007

19 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,852 parole·~24 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung V E-2858/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, China, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 26. März 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2858/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte nach ihrer Ausreise aus Tibet im (...) über mehrere Länder am 24. Juni 2005 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2005 fand im B._______ die Erstbefragung und am 4. Juli 2005 in C._______ die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Tibeterin, geboren in D._______, Provinz E._______, wo sie auch aufgewachsen sei. Sie habe von ihrem (...) bis zu ihrem (...) Lebensjahr bei ihrer Grossmutter in F._______ gelebt. Mit (...) Jahren habe sie G._______ geheiratet. Zwei Jahre später sei ihr Ehemann nach F._______ gegangen. Sie habe nichts mehr von ihm gehört, bis weitere zwei Jahre später ein Anruf gekommen sei, wonach sich dieser in Indien aufhalte. Im (...) sei ihr Mann von Indien nach Tibet zurückgekehrt und habe ihr aufgetragen, unter Freunden und Bekannten Flugblätter zu verteilen. Er selbst sei zur Verteilung von Flugblättern nach F._______ gegangen und nicht mehr zurückgekehrt. Am (...) habe sie von einem Freund ihrer Eltern einen Anruf erhalten, dass ihr Ehemann im Gefängnis sei und dass sie so schnell wie möglich flüchten solle. Am nächsten Morgen sei sie in Richtung Bhutan aufgebrochen und über Indien und Nepal schliesslich nach Europa gelangt. Ihren zirka (...) Jahre alten Sohn namens H._______ habe sie bei ihrer Mutter in D._______ gelassen. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Begründet wurde die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E-2858/2007 C. Mit Schreiben vom 3. November 2005 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass dem Bundesamt am 25. Oktober 2005 anonym ein im Jahre (...) in Delhi ausgestelltes indisches Identity Certificate im Original zugestellt worden sei. Gemäss diesem Dokument laute ihr richtiger Name A._______; sie sei am (...) in I._______ geboren und habe in J._______ gelebt. Eine Übereinstimmung zu den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe lediglich in Bezug auf den Namen ihres Ehemannes G._______. Sie erhalte die Gelegenheit, sich bis zum 17. November 2005 zur Identitätsfrage zu äussern. D. Mit Eingabe vom 17. November 2005 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht eine Stellungnahme ein und führte aus, es treffe zu, dass sie sich rund (...) Jahre mit ihrem Ehemann in Indien aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz geflüchtet sei. Sie habe ihr Kind vor der Ausreise nach Indien bei ihrer Mutter in D._______ gelassen, wo es sich immer noch befinde. Sie sei tatsächlich im Besitz des besagten Identity Certificate gewesen, aber dieses sei gefälscht, sie habe es mit Hilfe ihrer damaligen Arbeitgeber in I._______ bei einem Dokumentenhändler gekauft. Der Grund, weshalb sie Indien in Richtung Schweiz verlassen habe, sei ihr Ehemann gewesen, welcher zu trinken angefangen, ihr jeweils das ganze Geld abgenommen und sie schwerstens misshandelt habe. E. Mit Anfrage vom 25. November 2005 veranlasste das BFM bei der Schweizer Botschaft in Delhi eine Botschaftsabklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG. F. Am 16. Februar 2006 gab die Beschwerdeführerin zur Untermauerung der geltend gemachten Misshandlungen durch ihren Ehemann einen Arztbericht von Dr. med. K._______, Spezialärztin FMH für Dermatologie und Venereologie, (...), vom 5. Dezember 2005 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 21. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin dem BFM die Kopie eines Geldüberweisungsformulars ein, gemäss welchem sie ihrem Bruder L._______ in Tibet am 14. März einen Betrag von Fr. 750.- überwiesen habe. Im Begleitschreiben wurde die E-2858/2007 Telefonnummer ihres anderen Bruders angegeben, welcher nicht im selben Haushalt wie ihre Mutter und der im Formular aufgeführte Bruder L._______ lebe. H. Am 28. März 2006 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter Bekanntgabe des Botschaftsergebnisses mit, das Bundesamt erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und es gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Echtheit des indischen Identity Certificate könne gestützt auf die Botschaftsabklärungen als erstellt angesehen werden, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich sei, mit diesem noch gültigen Dokument nach Indien zurückzukehren. I. In der im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Stellungnahme vom 21. April 2006 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, sie könne nur wiederholen, dass das indische Identity Certificate käuflich erworben worden sei und die Angaben darin nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Knabe H._______, welcher die M._______ in N._______ (Indien) besuche, sei nicht ihr leiblicher Sohn, sondern der Sohn eines Verwandten ihres Ehemannes, dessen Mutter früh gestorben sei. Ihr leiblicher Sohn lebe immer noch in Tibet. Dass ihr Ehemann in O._______ praktiziere und ein privates medizinisches Zentrum führe, werde stark bezweifelt, zumal dieser solange sie ihn gekannt habe - Händler gewesen sei. Die Angaben der Auskunftspersonen, gemäss welchen sie sich mit ihrem Ehemann gut verstanden habe, entbehrten jeglicher Relevanz, die Aussenansichten von Beziehungen seien allzu oft nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin reichte als weitere Beweismittel ein nicht übersetztes Schreiben ihrer Mutter, vier Fotos, einen weiteren Geldüberweisungsbeleg vom 4. April 2006, eine Notiz mit den Telefonnummern ihrer Mutter und ihres Bruders sowie einen Ausdruck der Homepage der Tibetan Community in Switzerland and Liechtenstein ein. Im Sinne eines Beweisantrages wurde darum ersucht, ein Lingua- Gutachten (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) durchzuführen. E-2858/2007 J. Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 gelangte das BFM an die Person, welche das Identity Certificate der Beschwerdeführerin im Original eingereicht und sich mittlerweile den Behörden zu erkennen gegeben hatte, und bat sie einige Fragen zu beantworten. Die Antworten gingen am 22. Mai 2006 beim Bundesamt ein. K. Am 23. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin dem BFM durch ihre Rechtsvertreterin ein Schreiben ihrer Mutter und eine Bestätigung des Volksbüros von D._______, beide von einer nicht näher bezeichneten Person übersetzt und mit den entsprechenden Original-Versandcouverts versehen, sowie einen weiteren Geldüberweisungsbeleg vom 6. Juni 2006 einreichen. L. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hakte das BFM bei der Person, welche dem Bundesamt Informationen hatte zukommen lassen, nach und erhielt am 10. Juli 2006 Antwort. M. Am 12. Juli 2007 wurde im Auftrage des BFM per Telefon eine Lingua- Analyse durchgeführt, welche zum Schluss führte, die Beschwerdeführerin sei in Tibet, höchstwahrscheinlich in D._______ (E._______), sozialisiert worden. N. Mit Anfrage vom 26. Oktober 2006 veranlasste das BFM bei der Botschaft in Delhi eine ergänzende Botschaftsabklärung. O. Mit Schreiben vom 6. November 2006 nannte die Beschwerdeführerin den Namen und die Telefonnummer des Dorfvorstehers, welcher bezeugen könne, dass sie in Tibet geboren und aufgewachsen sei. Vier Tage später reichte sie zudem ein unübersetztes Telefax-Schreiben ihrer Mutter nach. P. Am 1. Dezember 2006 ging die Botschaftsantwort beim BFM ein. Das Bundesamt gewährte der Beschwerdeführerin hierzu am 6. Dezember 2006 das rechtliche Gehör, wovon diese mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 fristgerecht Gebrauch machte. E-2858/2007 Q. Am 6. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der P._______ (Indien) vom 3. Januar 2007 nach, in welchem bestätigt wird, dass es sich beim Schüler H._______ um den Adoptivsohn von Q._______ handelt. R. Mit Verfügung vom 26. März 2007 – eröffnet am 29. März 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf und wies die Beschwerdeführerin an, die Schweiz bis zum 26. Mai 2007 zu verlassen. Auf die entsprechende Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. S. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung der vorläufigen Aufnahme. Als neue Beweismittel wurden mit der Beschwerde eine länderspezifische Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Oktober 2004 (Indien: Rückkehr von TibeterInnen nach Indien) und eine durch R._______ vorgenommene (und durch eine Unterschriftsbeglaubigung bestätigte) Übersetzung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Bestätigung des Volksbüros D._______ eingereicht. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege legte die Beschwerdeführerin der Beschwerde eine Auskunft der Gemeindeverwaltung S._______ vom 18. April 2007 bei, gemäss welcher sie über ein unregelmässiges Einkommen verfüge und teilweise noch durch die Gemeinde unterstützt werde. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E-2858/2007 T. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. U. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. V. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2007 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass ihr Ausweis in der Zwischenzeit bezüglich Name und Geburtsdatum geändert worden sei. Sie verlangte, die Vorinstanz sei anzuweisen, zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens den Namen nicht zu ändern. W. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang des genannten Schreibens und verschob den Entscheid über die Rückänderung der Personendaten auf einen späteren Zeitpunkt. X. Am 17. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung ihres diesbezüglichen Gesuches. Y. Am 14. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Kanton T._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, welches mit Verfügung des Ausländeramtes T._______ vom 14. Februar 2008 abgewiesen wurde. Z. Am 11. September 2008 ersuchte das Kreisgericht U._______ das Bundesverwaltungsgericht um Aktenedition, da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfahren gestützt auf Art. 42 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine Klage auf Eintragung ihrer strittigen Personendaten im schweizerischen Personenstandsregister E-2858/2007 anhängig gemacht habe. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das BFM zur Behandlung weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des Bundesamtes vom 26. März 2007 bezüglich Aufhebung der am 6. Juli 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordneten vorläufigen Aufnahme. E-2858/2007 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme an, dass gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der Ausländerin möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich gemäss Botschaftsabklärung seit (...) in Indien aufgehalten und dort länger als von ihr angegeben, also mehr als nur (...) Jahre, gelebt. Sie sei denn auch im Besitze eines gültigen indischen Identity Certificate, welches entgegen ihren Aussagen als echt zu qualifizieren sei, da die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass sowohl dieses Dokument als auch alle weiteren in diesem Zusammenhang interessierenden Dokumente von den zuständigen Behörden ausgestellt worden seien. Die Annahme der Echtheit des Identity Certificate stehe auch im Einklang mit der Einschätzung des Tibet Office, wonach es so gut wie ausgeschlossen sein dürfte, dass ein Tibeter von den indischen Behörden durch falsche Angaben oder durch Vermittlung ein Identity Certificate erwerben könne. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert worden sei. Ebenso sei es durchaus möglich, dass ihre Familienangehörigen in Tibet leben würden. Was hingegen die vom 15. April 2006 datierende Bestätigung des Volksbüros D._______ betreffend Geburtsort und familiäre Situation der Beschwerdeführerin anbelange, sei diese als Beweismittel ungeeignet. Abgesehen davon, dass eine offizielle Übersetzung fehle, seien Bestätigungsschreiben einer lokalen Verwaltung ohne weiteres käuflich. Auffällig an der Bestätigung sei zudem, dass nachträglich mit einem anderen Schreibstift, möglicherweise von einer anderen Person, noch ein Satz eingefügt worden sei, welcher den Sohn der Beschwerdeführerin betreffe. Überhaupt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn sehr widersprüchlich ausgefallen. Bei der Empfangsstelle habe sie angegeben, einen zirka (...)-jährigen Sohn namens H._______ zu haben, welcher bei ihrer Mutter in Tibet wohne. Nachdem Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Delhi ergeben hätten, dass sich das Kind in einer Schule in Indien befinde, habe sie erklärt, es handle sich bei diesem Kind nicht um ihr eigenes, sondern um das einer verstorbenen Verwandten ihres Ehemannes. Daraufhin vom BFM ver- E-2858/2007 anlasste ergänzende Abklärungen in der Schule des Jungen hätten jedoch ergeben, dass auf dem Antragsformular die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann G._______ als Eltern vermerkt seien und als Geburtsdatum des Knaben der (...) angegeben werde. Das Kind selbst habe diesen Sachverhalt bestätigt. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemacht, sie habe das Kind als ihr eigenes ausgegeben, damit es in die Schule habe gehen können. Am 6. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Schule nachgereicht, wonach das Kind H._______ ihr Adoptivsohn sei. Nach diesen widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass ihr Kind nicht bei der Mutter der Beschwerdeführerin in Tibet lebe, sondern in Indien in die Schule gehe, sei es doch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ein leibliches und ein adoptiertes Kind habe, welche dieselben Namen und dasselbe Alter haben würden. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin das Kind bei ihrer Ausreise nach Indien bei ihrer Mutter in Tibet gelassen habe, da die Abklärungen der Botschaft ergeben hätten, dass sie sich bereits ab dem Jahre (...) in Indien aufgehalten habe, also zu einem Zeitpunkt, als das Kind noch gar nicht geboren gewesen sei. Ob das Kind respektive die Kinder der Beschwerdeführerin nun in Indien oder im Tibet leben würden, spiele letztlich für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine Rolle, habe sie doch mehrere Jahre in Indien gelebt und verfüge über ein gültiges Reisedokument der indischen Behörden, mit welchem sie – wie im Identity Certificate auf Seite 5 vermerkt – nach Indien zurückkehren könne. Wie die Botschaftsabklärungen ergeben hätten, habe die Beschwerdeführerin von (...) bis (...) in I._______ in einer (...) gearbeitet, bevor sie nach V._______ gezogen sei, wo sie offenbar (...) verkauft habe. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, in Indien ein Beziehungsnetz zu schaffen und für ihren Unterhalt aufzukommen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie sich bei einer Rückkehr nach Indien nicht eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte. Angesichts der grossen Tibeter-Kolonien in Indien verfüge die Beschwerdeführerin dort auch über ein soziales Netz, was sich im Rahmen der Botschaftsabklärung bestätigt habe, habe man doch auch Personen befragen können, welche angegeben hätten, mit der Beschwerdeführerin verwandt zu sein. E-2858/2007 3.2 In der Beschwerde hält die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass die eingereichte Auskunft der SFH vom 20. Oktober 2004 (Indien: Rückkehr von TibeterInnen nach Indien) die Behauptung des BFM, wonach es so gut wie ausgeschlossen sei, dass ein Tibeter ein Identity Certificate von den indischen Behörden durch falsche Angaben oder Vermittlung erwerben könne, widerlege. Wenn die Vorinstanz geltend mache, das Bestätigungsschreiben des Volksbüros D._______ betreffend Geburtsort und familiäre Situation der Beschwerdeführerin sei als Beweismittel ungeeignet, da Bestätigungsschreiben von lokalen Verwaltungen ohne weiteres käuflich seien, so werde mit verschiedenen Ellen gemessen. Die Übersetzung des besagten Dokumentes sei mittlerweile nachgeholt und beglaubigt worden. Nach der durch das BFM gewährten Akteneinsicht wisse die Beschwerdeführerin nun auch, wer sie denunziert habe. Es handle sich um die Ehefrau eines recht bejahrten Tibeters, welchen sie in Indien kennengelernt habe. Dieser habe ihr die (illegale) Einreise in die Schweiz und die Bezahlung derselben sowie die spätere Heirat versprochen. In ihrer Not habe sie das Angebot angenommen, in der Schweiz aber dann feststellen müssen, dass der Mann verheiratet und Vater sei. Daraufhin habe sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, obwohl er sie weiterhin zum Zusammensein gedrängt habe. Sie (Beschwerdeführerin und Rechtsvertreterin) seien der Ansicht gewesen, sie hätten genügend gute Gründe gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorgebracht, so dass sie diese Geschichte nicht zu erwähnen gedacht hätten. Schliesslich sei eine Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht problemlos möglich. Zum einen sei sie nicht legal ausgereist und verfüge daher auch nicht über das erforderliche Rückkehrvisum, was sie gemäss der bereits zitierten SFH-Auskunft in eine sehr gefährliche Situation bringen würde. Zum anderen beruhe das indische Identity Certificate auf falschen Angaben, was unter Strafe gestellt sei. Im Falle der Beschwerdeführerin könne dies nichts anderes heissen, als dass ihr entweder die Einreise nach Indien verweigert oder sie direkt nach Tibet abgeschoben würde, was beides weder zulässig noch zumutbar sei. E-2858/2007 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG geregelt, welches Gesetz zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gestützt auf Art. 126a Abs. 4 AuG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) kommt vorliegend neues Recht und somit das AuG zur Anwendung. Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – namentlich in Bezug auf Art. 14b Abs. 2 ANAG und Art. 84 Abs. 2 AuG – durch die Gesetzesänderung jedoch nichts geändert. 5. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 6. Mit Verfügung des BFM vom 6. Juli 2005 wurde der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, da eine Rückkehr der tibetischen Beschwerdeführerin nach China als unzumutbar eingestuft wurde. Die anschliessende Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wurde nicht aufgrund einer diesbezüglich abweichenden Einschätzung verfügt, sondern aufgrund der nachträglich erhaltenen Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin vor Stellung ihres Asylgesuches mehrere Jahre in Indien aufgehalten hatte. Es gilt somit vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls des Schutzes durch die Schweiz nicht (mehr) bedarf, weil eine Rückkehr nach Indien zulässig, zumutbar und möglich ist. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-2858/2007 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin gab als Grund für ihre Flucht aus Indien in die Schweiz an, dass sie von ihrem Ehemann misshandelt worden sei. Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren noch einen ganz anderen Sachverhalt geltend machte und mit keinem Wort erwähnte, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann Probleme bestanden hätten. Auch die Botschaftsabklärungen lieferten ein gegenteiliges Ergebnis, indem mehrere Personen, welche die Beschwerdeführerin und deren Ehemann kennen, unabhängig voneinander aussagten, dass diese in guter Beziehung zueinander gestanden hätten. Abklärungen vor Ort ergaben zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre (...) in Indien war, im gleichen Jahr geheiratet und bis im Jahre (...) in I._______ als (...) gearbeitet hatte. Anschliessend habe sie aus persönlichen Gründen ihre Arbeitsstelle gekündigt und sei ihrem Ehemann nach V._______ gefolgt. Es besteht vorliegend sodann kein Anlass, an der Richtigkeit der aufwändigen, umfassenden und transparenten Botschaftsabklärung zu zweifeln. Die unabhängig voneinander befragten Personen sagten nicht nur übereinstimmend aus, sondern es konnte auch in Dokumente Einblick genommen werden, welche den geschilderten Sachverhalt untermauern. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann nach V._______ folgte und hierfür ihre Stelle als (...) aufgab, können die geltend gemachten Misshandlungen nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermag auch der von der Beschwerdeführerin in das Recht gelegte Arztbericht vom 5. Dezember 2005 nichts zu ändern, da darin lediglich sichtbare Hautveränderungen genannt, indessen die Ursachen hierfür offengelassen E-2858/2007 werden. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie habe die Behörden erfolglos um Schutz ersucht oder innerstaatlich auszuweichen versucht, weshalb bereits die Asylrelevanz zu verneinen wäre. 6.1.3 Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, eine asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Da sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, ist der Wegweisungsvollzug nach Indien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-2858/2007 In Bezug auf die aktuelle allgemeine Lage in Indien, das mit Beschluss des Bundesrates vom 18. März 1991 zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 4b S. 35), ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, nach Indien zurückzukehren. Es stellt sich damit nur noch die Frage, ob allenfalls individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Indien sprechen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Mann in Indien misshandelt worden, wie unter Erwägung 6.1.2 ausgeführt, als unglaubhaft einzustufen ist. Einer Rückkehr in die früheren Wohnorte I._______ oder V._______ steht somit aus dieser Sicht nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin hat sich, wie die Botschaftsabklärung ergeben hat, seit (...) in Indien aufgehalten und dort als (...) und Verkäuferin von (...) gearbeitet. Sie verfügt somit über mehrere Jahre Berufserfahrung, was ihr bei einer Rückkehr nach Indien helfen wird, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Gestützt auf die Botschaftsabklärung darf auch davon ausgegangen werden, dass sie sich in Indien ein Beziehungsnetz aufbauen konnte, fanden sich doch einige Personen, welche die Beschwerdeführerin anhand eines Fotos erkannten, etwas über ihr Leben erzählen konnten und über ihren Wegzug in die Schweiz Bescheid wussten. Aufgrund des Gesagten und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau handelt, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Indien sprechen. 6.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzuges eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft in casu nicht zu; die Beschwerdeführerin verfügt über ein immer noch gültiges indisches Identity Certificate, welches gemäss Botschaftsabklärung von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde. Mit diesem Reisedokument ist es der E-2858/2007 Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz abgeklärt, möglich, nach Indien zurückzukehren. 7. Da der Wegweisungsvollzug nach Indien zulässig und es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ist, an ihren letzten Aufenthaltsort zurückzukehren und sich dort rechtmässig aufzuhalten, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr erfüllt. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht damit im Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Was das Gesuch der Beschwerdeführerin betrifft, die Vorinstanz sei anzuweisen, die durch das Bundesamt vorgenommenen Änderungen des Namens und des Geburtsdatums rückgängig zu machen, so besteht – unbesehen der Frage der Zuständigkeit – bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anlass hierzu. Die Beschwerdeführerin reichte bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere ein, welche die von ihr angegebene Identität belegen würden. Es besteht somit kein Grund, den im indischen Identity Certificate vermerkten Namen und das dort angegebene Geburtsdatum in Zweifel zu ziehen, da die Beschwerdeführerin selbst aussagte, im Besitze desselben gewesen zu sein, und auch die zur Ausstellung des Identity Certificates notwendigen Antragsformulare auf den Namen A._______ lauten. Insbesondere ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Bestätigung des Volksbüros D._______ vom 15. April 2006 ein geringer Beweiswert zukommt, zumal es sich um ein Schreiben einer lokalen Behörde handelt und dieses zudem nicht fälschungssicher ist. Auffallend ist denn auch, dass im Schreiben ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei seit (...) Jahren nicht mehr in ihrer Gemeinde und in das Ausland abgereist, was mit der Botschaftsantwort nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Gemäss der überzeugenden Abklärung vor Ort hielt sich die Beschwerdeführerin nämlich - wie bereits wiederholt erwähnt - schon im Jahre (...) in Indien auf. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit E-2858/2007 Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, verzichtete jedoch aufgrund des damals bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Revision des AsylG eine Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 AsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. War das entsprechende Sicherheitskonto genügend gedeckt, konnte auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – wie im vorliegenden Fall – verzichtet werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2008 wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss dem neuen Art. 86 Abs. 1 AsylG „zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen Personen (...) verursachen“ und kann nicht mehr zur individuellen Kostendeckung herangezogen werden. Mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege reichte die Beschwerdeführerin eine Information der Gemeindeverwaltung S._______ vom 18. April 2007 ein, gemäss welcher sie über ein unregelmässiges Einkommen verfüge und teilweise noch durch die Gemeinde unterstützt werde. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist, sie verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Ausserdem war die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2858/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 18

E-2858/2007 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2010 E-2858/2007 — Swissrulings