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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 E-284/2008

29 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,982 parole·~15 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-284/2008 Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Irak, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / N (…).

E-284/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. Oktober 2002 und gelangte am 15. November 2002 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso (EVZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 25. November 2002 im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Januar 2003 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von einer Familie verfolgt worden, die ihn beschuldigt habe, für die Festnahme des Familienvaters und dessen spätere Tötung in der Haft verantwortlich zu sein; diesen habe er (Beschwerdeführer) zuvor damit beauftragt gehabt, seinen Vater aus einem iranischen Gefängnis zu befreien. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug dieser Massnahme an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanziiert und stereotyp, weshalb sie als unglaubhaft qualifiziert werden müssten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 10. März 2005 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im Asyl- und Wegweisungspunkt anfechten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 seine Verfügung vom 7. Februar 2005 insoweit in Wiedererwägung, als es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2006 sein Rechtsmittel im Asylpunkt zurückgezogen hatte, schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2006 als gegenstandslos geworden ab. D. Mit Verfügung vom 29. September 2006 lehnte das BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel seines Aufenthaltskantons ab.

E-284/2008 E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Das BFM führte aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus der Provinz Suleimaniya und verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Weiter verwies das BFM auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückkehrhilfe. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2007 wies der Beschwerdeführer auf die schwierigen Verhältnisse in seiner Heimatregion hin und bat das BFM, von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. F. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM qualifizierte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Zur Frage der Zulässigkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Februar 2005 verneint worden, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nicht greife. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer würde im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug – insbesondere für alleinstehende junge Männer, die aus dieser Region stammen würden – grundsätzlich zumutbar sei. Im Fall des Beschwerdeführers würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Suleimaniya gelebt und einen eigenen E._______ geführt. Es sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er mit seiner in der Provinz wohnhaften Familie – die Eigentümerin verpachteter Ländereien sei – über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangsphase unterstützen könne. Das BFM wies zudem darauf, dass der

E-284/2008 Aufenthaltskanton dem BFM ein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen stellen könne, dies bisher allerdings nicht getan habe. G. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2007, die Feststellung der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Aufrechterhaltung seiner vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer einerseits auf die prekäre Sicherheitslage im Nordirak und die beschränkten Aufnahmekapazitäten dieser Region. Andererseits führte er zu seiner persönlichen Situation aus, der Konflikt mit einer anderen Sippe sei noch nicht beendet, sondern schwele weiter; er befürchte, dass sich der Zorn der gegnerischen Familie nun auf ihn konzentrieren werde, weil seine Landesflucht vor fünf Jahren von dieser sicherlich als Schuldeingeständnis interpretiert werde. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 wurde unter anderem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. I. Am 26. Januar 2008, 27. Februar 2008 und 16. Mai 2008, 26. Januar 2009 und 19. Februar 2010 lehnte das Amt B._______ des Kantons C._______ Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen formlos ab. J. Mit Verfügung vom 10. März 2010 lehnte das BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel seines Aufenthaltskantons ab. K. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2010 wurde die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung unterbreitet. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt.

E-284/2008 In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2010 äusserte der Beschwerdeführer sich zur Vernehmlassung des BFM und verneinte insbesondere das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in seiner Heimatregion. Überdies wies er auf seine gute Integration in der Schweiz und auf eine "partnerschaftliche Beziehung zu einer Schweizerin" hin; eine Heirat habe bisher nur deshalb nicht stattfinden können, weil es ohne Beziehungsnetz in der Heimat sehr schwierig sei, die für die Eheschliessung benötigten Papiere zu besorgen. M. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2010 hin, lieferte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2011 fristgerecht weitere Angaben zu seiner persönlichen Situation und reichte verschiedene Beweismittel zu den Akten (Bestätigung und Ausweiskopie der Partnerin, Kantonswechselgesuch, sieben in den Jahren 2006-2009 vergrösserte Fotografien der beiden Partner, Arztbericht, Dokumente im Zusammenhang mit der Eheschliessung, Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs, Zwischenzeugnis des Arbeitgebers, zehn Referenzschreiben von Freunden und Bekannten). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-284/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) geregelt, das zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen worden war, ist aufgrund der erwähnten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht zu prüfen. 4. Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen, überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E-284/2008 5. Das BFM hatte die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe in der negativen Asylverfügung vom 7. Februar 2005 mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert, der der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 10. März 2005 nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte. Bezeichnenderweise wurde die Beschwerde nach der wiedererwägungsweisen Anordnung einer vorläufigen Aufnahme im Asylpunkt zurückgezogen. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzulässig. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden. 7. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Anspruch auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht haben namentlich ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Lehre und Praxis sind Konkubinatspartner den Ehegatten diesbezüglich gleichgestellt (vgl. etwa BVGE 2008/47 E. 4.4.1 S. 677). 7.2. Nach Durchsicht der Akten ist in diesem Zusammengang Folgendes festzuhalten:

E-284/2008 7.2.1. Erstens wird in der Eingabe vom 10. Januar 2011 mit aussagekräftigen Beweismitteln belegt, dass der Beschwerdeführer rund ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz eine Liebesbeziehung zu einer Schweizerin eingegangen ist. Den eingereichten Dokumenten zufolge lebt er seit sechs Jahren zumindest faktisch (sein Gesuch vom 16. Januar 2010, dem Wohnkanton seiner Partnerin auch formell zugeteilt zu werden, blieb ohne Erfolg) mit ihr im Kanton D._______. Einer Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamts ist zu entnehmen, dass ein im letzten Jahr eingeleitetes Eheschliessungsverfahren an den fehlenden Identitätsdokumenten des Bräutigams scheiterte. Gemäss Akten ist von einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Partnerin auszugehen. 7.2.2. Zweitens ist festzustellen, dass der formal zuständige Aufenthaltskanton zwar wiederholt mit Gesuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung konfrontiert war und diese allesamt (formlos) abschlägig beantwortet hat (vgl. Bst. I der Sachverhaltsdarstellung). Soweit den Akten zu entnehmen ist, handelte es sich indessen offensichtlich ausnahmslos um – mit überdurchschnittlich guter Integration in der Schweiz begründete – Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG respektive Art. 84 Abs. 5 AuG); jedenfalls hatte sich der Aufenthaltskanton bisher offenbar nie mit den aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen der eheähnlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Schweizerin zu befassen. Soweit bekannt, ist derzeit kein weiteres Gesuchsverfahren des Beschwerdeführers bei den zuständigen kantonalen Stellen hängig. 7.2.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Rekurrenten und damit die Frage des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen; demgegenüber kann die Rechtsmässigkeit der vom BFM am 7. Februar 2005 angeordneten – am 24. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsenen – Wegweisungsverfügung hier nicht materiell beurteilt werden. 7.3. Die eheähnlicher Beziehung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin untersteht, wie oben dargelegt, dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

E-284/2008 7.3.1. Eine Behörde darf in die Ausübung des Menschenrechts auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 7.3.2. Die Anordnung des Vollzugs einer in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung würde zwar bei nachträglichem Wegfall eines zuvor bestehenden Vollzugshindernisses (der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der allgemeinen Sicherheitslage) an sich auf einem legitimen Zweck staatlichen Handelns – der Ausreiseverpflichtung abgewiesener Asylsuchender ohne gültigen Aufenthaltstitel – beruhen und könnte auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Gesetzesgrundlagen abgestützt werden. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK würden diesen öffentlichen Interessen vorliegend die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenstehen, die langjährige eheähnliche Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin weiterführen zu können, zumal es dieser offensichtlich nicht zuzumuten wäre, mit ihm in den Nordteil des Iraks auszuwandern (vgl. hierzu etwa BGE 126 II 425 E. 5). 7.3.3. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten in der Schweiz offenbar gut integriert hat. Er ist seit August 2006 ununterbrochen als angestellter E._______ tätig; die eingereichten Zwischenzeugnisse des Arbeitgebers sind ausgezeichnet. Alle zehn zu den Akten gereichten Referenzschreiben – die Namen der Verfasser deuten je hälftig auf Personen schweizerischer und ausländischer Herkunft hin – bestätigen unter anderem die Integration des Beschwerdeführers und seine guten Deutschkenntnisse; diese hat er sich offenbar unter anderem mit dem Besuch eines privaten Sprachkurses und im Umgang mit Deutschsprachigen erworben hat. 7.3.4. Auf der andern Seite trüben die beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz das positive Bild: Der Beschwerdeführer war mit Strafbefehlen vom (…) 2007 wegen Fälschung von Ausweisen und Fahren ohne Führerausweis und vom (…) 2009 wegen grober Verletzung von Strassenverkehrsregeln zu bedingten Geldstrafen und einer Busse verurteilt worden. Das erste Strafverfahren

E-284/2008 war eingeleitet worden, weil der Beschwerdeführer gelegentlich das Fahrzeug seines Arbeitgebers benutzt und sein irakischer Führerschein sich gemäss Feststellung der Staatsanwaltschaft C._______ als nicht authentisch herausgestellt hatte. Zur zweiten Verurteilung kam es, nachdem der Beschwerdeführer durch nichtangepasste Geschwindigkeit auf feuchter Fahrbahn einen Unfall mit Sachschaden verursacht hatte. Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte aus dem weiteren Bereich des Strassenverkehrsrechts zu bagatellisieren, kann bei objektiver Betrachtung immerhin festgehalten werden, dass die konkreten Tathandlungen nicht auf besondere kriminelle Energie schliessen lassen. Bei Durchsicht der Strafmandate fällt zudem auf, dass die ausgefällten Geldstrafen beide Male bedingt ausgesprochen worden sind. Bei der zweiten Verurteilung wurde der Widerruf der bedingten Erststrafe geprüft und verworfen, hingegen eine Verwarnung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Diese scheint jedenfalls insofern genützt zu haben, als sich der Beschwerdeführer seither offenbar nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. 7.3.5. Unter Würdigung aller aktenkundigen Umstände erachtet das Gericht den durch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erfolgenden Eingriff in das Menschenrecht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK als unverhältnismässig. 8. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit als völkerrechtlich unzulässig. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute – im Sinn einer Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG oder einer so genannt reziproken Wirkung der offenbar fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen) – weiterhin unzumutbar wäre. Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach weiterhin als undurchführbar. Seine vorläufige Aufnahme ist deshalb zu bestätigen. 9. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung, mit der die vorläufige Aufnahme widerrufen worden war, ist aufzuheben. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.

E-284/2008 10.1. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1 200.– (inklusive aller Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-284/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird ihm durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1 200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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