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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2014 E-2836/2014

18 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,732 parole·~14 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2836/2014

Urteil v o m 1 8 . September 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. April 2014 / N (…).

E-2836/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit Wohnsitz in B._______, ersuchte mit englischsprachiger Eingabe vom 19. Juli 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) für sich, (…) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. A.b Die Botschaft bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2008 den Eingang des Asylgesuchs und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung detaillierter Informationen bezüglich seiner Asylgründe sowie allfällig vorhandener Beweismittel an. A.c Mit Eingaben vom 11. September 2008 und vom 19. Dezember 2008 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben und reichte Beweismittel zu den Akten. A.d Am 13. Juli 2010 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass der Sachverhalt als erstellt erachtet werde, weshalb von einer Anhörung abgesehen werden könne. Zudem teilte es ihm mit, es erwäge die Abweisung der Gesuche um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl, und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. A.e Am 12. März 2014 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt. B. In seinen Eingaben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Familie seien in Sri Lanka gefährdet. Vor einiger Zeit sei er aufgefordert worden, einer bewaffneten Gruppe beizutreten, habe sich aber geweigert. Im Jahre 2006 sei er von unbekannten Personen bedroht worden. Am 8. Mai 2008 seien abends unbekannte Personen zu ihm ins Haus gekommen und hätten ihn und seine Familie angegriffen und seine Eltern verletzt. Seine Mutter habe im Spital behandelt werden müssen. Aufgrund dieses Vorfalls könne er das Haus nicht mehr verlassen und darum seiner Arbeit bei der Institution ERO (Eastern Rehabilitation Organization) nicht mehr nachgehen. Sein Vater habe die Tat am 5. Juni 2008 bei der Human Rights Commission (HRC) gemeldet. Danach hätten sie regelmässig Drohanrufe erhalten, und nachts sei manchmal an ihre Türe geklopft worden. Namentlich habe er (Beschwerdeführer) am 21. Juli

E-2836/2014 2008 einen Telefonanruf erhalten und sei aufgefordert worden, sich mit dem Anrufer zu treffen, was er jedoch aus Angst unterlassen habe. Am 7. August 2008 seien Jugendliche in der Nähe seines Hauses aufgetaucht und hätten auf dieses gezeigt. Er wisse, dass diese ihn entführen wollten. Am 19. August und am 5. September 2008 habe er weitere Drohanrufe erhalten, bei denen er zu einem Treffen aufgefordert worden sei. Er habe sich bereits beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), bei der HRC, bei der Polizei und beim Divisional Secretary beschwert. Er könne sich diesen Problemen nicht durch einen Ortswechsel innerhalb Sri Lanka entziehen, da Tamilen überall in Sri Lanka entführt und getötet würden. Anlässlich der Botschaftsbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, seine bisherigen Eingaben seien von einem Übersetzer geschrieben worden, so dass er deren Inhalt nicht genau kenne. Er habe (…) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein Zwangstraining absolviert. Der Grund für sein Asylgesuch sei jedoch, dass er von (…) bis (…) in B._______ als (…) eines (…) gearbeitet habe. Dieser sei plötzlich nach Colombo gezogen, woraufhin er (Beschwerdeführer) als (…) für (…) tätig gewesen sei. Eines Tages sei er von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) angehalten und nach seinem ehemaligen Arbeitgeber befragt worden. Drei Tage später sei er von Beamten des CID mitgenommen und während einer halben Stunde befragt und geschlagen worden. Kurze Zeit danach habe er diesen Vorfall der HRC gemeldet. Danach seien die Beamten wiederum zu ihm gekommen. Dies sei ständig geschehen. Auch Leute der Karuna-Gruppe seien einmal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen, weil er für (…) gearbeitet habe und weil sein (…) – der bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen sei – ein Märtyrer sei. Von den Anhängern der Karuna- Gruppe sei er so stark geschlagen worden, dass er sich das Bein gebrochen habe. Aufgrund dieser Vorfälle sei er schliesslich nach C._______ gegangen und habe von (…) bis (…) für (…) gearbeitet. Von der Karuna- Gruppe sei er zuletzt im (…) 2013 anlässlich eines Besuchs zu Hause (vor Konsequenzen) gewarnt worden, weil er sich nicht für deren Untersuchungen zur Verfügung gestellt habe. Im (…) 2014 habe ausserdem ein Beamter des CID seinen Vater und seine Schwester auf der Strasse angehalten und nach ihm befragt. Im selben Monat sei seine Schwester von einem Van gefolgt worden, was sie der Polizei und der HRC gemeldet habe. Abgesehen davon sei seit März 2013 nichts mehr vorgefallen Er lebe nun wieder in B._______, verlasse das Haus jedoch nicht, weil er Angst habe, entführt zu werden.

E-2836/2014 Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten (soweit nicht anders angegeben in Kopie): Identitätskarten, Reisepässe und Geburtsurkunden von sich, seiner Schwester und seinen Eltern, ein medizinisches Rezept betreffend seine Mutter, eine Karte der HRC betreffend eine Beschwerde vom 15. Dezember 2006, eine Karte des HRC Regional Office Trincomalee, schriftliche Aussagen seines Vaters gegenüber dem Divisional Secretary vom 17. Mai 2008 und vom 22. August 2008 und eine Aussage des Vaters gegenüber der Polizei vom 8. Juni 2008, einen Polizeireport vom 7. Juli 2009 (im Original) mit englischer Übersetzung, eine Bestätigung der HRC betreffend eine Beschwerde vom 21. Februar 2014 (mit Übersetzung), ein undatiertes Schreiben eines Anwaltes und ein Schreiben der IFRC vom 24. April 2013 (Arbeitsbestätigung). C. Mit Verfügung vom 2. April 2014 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. D. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer dar, seine Beschwerde sei von einer Person redigiert worden, die nicht gut Englisch könne. Er ersuche deshalb um Gewährung weiterer 30 Tage, um seine Beschwerde erneut zu verfassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

E-2836/2014 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden. Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 1.4 Der Antrag des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. Mai 2014, es sei ihm zur erneuten Beschwerdeerhebung eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, ist abzuweisen, da das Gesetz eine Verlängerung der Beschwerdefrist ausschliesst (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VwVG) und die vorliegende Beschwerdesache eine Beschwerdeergänzung nicht erfordert (vgl. Art. 53 VwVG). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers hätte hingegen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG be-

E-2836/2014 rücksichtigt werden können. Indes verzichtete dieser auf zusätzliche Ausführungen. 1.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ans BFM nicht nur für sich, sondern auch für (…) um Asyl ersucht, worauf weder die Botschaft noch die Vorinstanz eingegangen sind. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt Vollmachten betreffend seine (…) eingereicht hat, bei der Anhörung auf der Botschaft offenbar keinen entsprechenden Willen mehr kundtat und auch in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene keine Asylgesuche (…) erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich nur für sich selbst um Asyl ersuchen wollte. Die Beschwerde sowie das vorliegende Urteil betreffen somit lediglich die Person des Beschwerdeführers. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).

E-2836/2014 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).

5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, seit 2005 mehrmals, zuletzt im Jahr 2011, vom CID und der Karuna-Gruppe verhört und geschlagen worden zu sein. Diesen von ihm geltend gemachten Vorkommnissen – soweit sie angesichts der kaum vorhandenen Substantiierung und zahlreicher Widersprüche überhaupt geglaubt werden könnten – komme indes keine einreiserelevante Bedeutung zu. Insbesondere seien keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter (…) unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und beobachtet worden sei. Derartigen Massnahmen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu, zumal es seit 2011 offensichtlich zu keinen ernsthaften Vorfällen mehr gekommen sei. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer weise ausserdem kein Gefährdungsprofil auf, welches zum heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde.

E-2836/2014 Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG sei. Die Einreise in die Schweiz sei daher zu verweigern und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In seinen Eingaben auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er sei im Jahr 2008, als er als (…) tätig gewesen sei, von unbekannten Personen angegriffen und gesucht worden. Auch heute würden sowohl er als auch seine Familie weiterhin bedroht. Er habe sich über die Bedrohungen jeweils bei der Polizei und der HRC beschwert. Nach der Anhörung in Colombo habe jemand versucht, ihn zu entführen, er habe aber entkommen können. Später hätten ihn Beamte des CID befragt. Zudem sei er mit dem Tode bedroht worden. Er halte sich momentan versteckt in C._______ auf und könne seine Familie nicht sehen. Seine in der Schweiz lebende (…) sei bereit, ihn in der Schweiz finanziell zu unterstützen. 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Unterstützungsbereitschaft der (…) des Beschwerdeführers für die Beurteilung von dessen Gefährdungssituation unerheblich ist.

Sodann ist dem BFM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als auch anlässlich der Botschaftsbefragung oberflächlich und widersprüchlich darlegte. Eine weitergehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann jedoch unterbleiben, da es diesen an der notwendigen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG mangelt. Die geltend gemachten Behelligungen – namentlich Befragungen und telefonische sowie persönliche Drohungen durch das CID und die (ehemalige) Karuna-Gruppe – liegen überwiegend mehrere Jahre zurück sind und sind von zu geringer Intensität, um als ernsthafte Nachteile zu gelten. Bei der Botschaftsbefragung vom 12. März 2014 machte der Beschwerdeführer sodann keine Vorkommnisse geltend, die auf eine aktuelle oder inskünftig drohende Verfolgung hindeuten. Insofern erweist sich die vorgebrachte Furcht vor einer Entführung als objektiv unbegründet. Die unsubstanziierten Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer nach der Botschaftsbefragung einer Entführung von unbekannter Seite nur dank der Intervention von anwesen-

E-2836/2014 den Personen habe entkommen können und vom CID mit dem Tode bedroht sei, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu werten. Im Übrigen ist auf die Erwägungen des BFM zu verweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2836/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist beziehungsweise Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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