Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2829/2016
Urteil v o m 2 3 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2), Ukraine, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
E-2829/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2016 mit durch die Niederlande ausgestellten Schengenvisa (gültig vom […] Januar bis […] Februar 2016) in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten, dass am 3. Februar 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, bei der sie unter anderem angaben, sie hätten ihren Heimatstaat am 21. Januar 2016 aufgrund von Problemen mit unbekannten Personen verlassen und seien von Polen aus auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, dass ihnen anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Niederlande gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass sie diesbezüglich ausführten, es sei sehr teuer, von der Ukraine aus in die Niederlande zu reisen und sie hätten die Schweiz ausgewählt, weil sie sicher gewesen seien, dass ihnen hier Schutz gewährt würde, dass das SEM am 23. Februar 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III- VO (Zuständigkeit gestützt auf die Ausstellung gültiger Aufenthaltstitel) die niederländischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die Niederlande die Gesuche am 7. April 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf gültige Visa) guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 8. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
E-2829/2016 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die Dublin-III-VO seien die niederländischen Behörden für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig; diese hätten der Übernahme der Beschwerdeführenden denn auch zugestimmt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit der Niederlande nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Präferenz für die Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seien und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass im niederländischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen würden und nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung in die Niederlande gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden, dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Beschwerde sei als zulässig zu erklären, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Beurteilung der Asylgesuche zuständig sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, provisorische Duldung ihres Aufenthalts, unentgeltliche
E-2829/2016 Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zur Begründung nebst einer erneuten Schilderung der Asylgründe insbesondere vorbrachten, sie hätten nur deshalb keine Schengenvisa bei der Schweizerischen Botschaft beantragt, weil ein weiterer Verbleib in der Ukraine sie in Gefahr gebracht hätte und Visa durch die niederländischen Behörden schneller hätten erhältlich gemacht werden können, dass eine Rückkehr in die Ukraine im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) unzumutbar sei, da russischsprachigen Ukrainer, wie der Beschwerdeführer 1, der Gewalt durch extremistische Gruppen ausgesetzt seien, vor der die aktuelle ukrainische Regierung keinen Schutz biete, dass die Niederlande davon ausgehe, dass der Absturz des malaysischen Flugzeugs (Flug MH17) vom 17. Juli 2014 über ukrainischem Gebiet, bei dem etwa 200 niederländische Staatsangehörige umgekommen seien, durch russische Rebellen herbeigeführt worden sei, dass die niederländischen Behörden deswegen Asylgesuche, die sich auf Gefährdungen durch ukrainische Extremisten gegen russischsprachige Personen stützen würden, praktisch ausnahmslos abweisen würden, dass den Ukrainern ausserdem vorgeworfen worden sei, das niederländische Asylsystem auszunutzen um von Rückkehrhilfe zu profitieren, woraufhin die Rückkehrhilfe für Ukrainer im März 2016 gestrichen worden sei, dass sie (Beschwerdeführende) befürchten würden, ohne individuelle Prüfung ihrer Asylgründe in den Niederlanden wie andere, nicht gefährdete Ukrainer behandelt zu werden, dass die Beschwerdeführenden zur Dokumentation ihrer Vorbringen Kopien der beim SEM eingereichten Reisepässe, fremdsprachige Strafanzeigen vom 11. Juni 2015, vom 14. und 15. Juli 2015 sowie vom 16. und 21. Dezember 2015, fremdsprachige medizinische Unterlagen vom 11. Juni 2015 und vom 16. Dezember 2015 (betreffend in der Ukraine erlittene Angriffe), und verschiedene Presseartikel (zum Absturz des malaysischen Flugzeugs vom 17. Juli 2014 sowie zum niederländischen Asylverfahren) den Akten reichten,
E-2829/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden und den zuständigen Behörden am 9. Mai 2016 mitteilte, es sehe keine Veranlassung, provisorische Massnahmen anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
E-2829/2016 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-IIII-VO in der Regel derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der einem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat, dass solche Visa betreffend die Beschwerdeführenden vorliegen und die Niederlande die Aufnahmeersuchen des SEM am 7. April 2016 explizit gutgeheissen haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande für das Asyl- und ein allfälliges Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als vollumfänglich zutreffend zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene keine substanziierten Einwände gegen die Zuständigkeit der Niederlande respektive die Überstellung dorthin vorbringen, dass die Gründe, die die Beschwerdeführenden zur Beantragung niederländischer Visa bewogen haben, für die Bestimmung der Zuständigkeit unerheblich sind, dass im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit einer Überstellung in die Niederlande und nicht einer Rückkehr in die Ukraine zu beurteilen ist, weshalb die Einwände der Beschwerdeführenden gegen letztere nicht zu berücksichtigen sind, dass die Niederlande die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt haben,
E-2829/2016 dass durch nichts – insbesondere auch nicht durch die beigebrachten Internetartikel – belegt ist, dass sich die niederländischen Asylbehörden bei der Beurteilung von Asylgesuchen ukrainischer Staatsangehöriger durch sachfremde Einflüsse leiten lassen würden und keine Hinweise dafür bestehen, dass Gesuche ukrainischer Asylsuchender nicht ebenso sorgfältig geprüft würden wie jene sämtlicher anderer Drittstaatsangehöriger, dass die Beschwerdeführenden sodann gegen einen allfälligen abschlägigen Asylentscheid in den Niederlanden Beschwerde erheben und allfällige Verfahrensfehler rügen können, dass die Praxis der niederländischen Behörden in Bezug auf die Gewährung von Rückkehrhilfe an ukrainische Staatsangehörige nicht die Prüfung der Asylgesuche sondern die Ausgestaltung der Rückkehrmodalitäten beschlägt, weshalb die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden unbehelflich sind, dass die jungen und gesunden Beschwerdeführenden mithin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach die niederländischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass daher keine individuellen Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung der Beschwerdeführenden in die Niederlanden als unzulässig erscheinen liessen, dass – wie durch das SEM zutreffend festgestellt – unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
E-2829/2016 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, provisorische Duldung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist,
E-2829/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2829/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi