Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2821/2018
Urteil v o m 1 5 . April 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (…), Beschwerdeführerin und ihr Kind,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).
E-2821/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 2. September 2015 zur Person (BzP) und hörte sie am 20. Juni 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus C._______. Seit dem Jahr 2007 habe sie in D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______, gelebt. Die Schule habe sie in der achten Klasse abgebrochen. Sie habe im Jahr 2005 ihren Mann, G._______, geheiratet. In den Jahren 2006 und 2009 seien die beiden Kinder H._______ und I._______ zur Welt gekommen. Hinsichtlich ihrer Asylgründe führte sie aus, sie habe nie ein militärisches Aufgebot erhalten und keinen Militärdienst geleistet. Im Februar 2009 sei ihr Ehemann aus dem Militärdienst desertiert. Deshalb sei sie im Jahr 2010 zu Hause abgeholt und mit ihren Kindern ins Gefängnis in E._______ gebracht worden. Nachdem eines ihrer Kinder erkrankt sei, seien sie nach sechs Monaten Haft freigelassen worden. Im August 2011 sei sie erneut wegen ihrem desertierten Ehemann von den Behörden aufgesucht worden. Sie habe ihnen ein Schreiben des Gerichtes gezeigt, das bestätige, dass sie nichts über seinen Verbleib wisse. Vor ihren Augen hätten die beiden Uniformierten das Original des Briefes zerrissen und sie ins J._______ Gefängnis gebracht. Während eines Jahres sei sie jeweils für einen bis zwei Monate festgenommen und wieder freigelassen worden. Wann sie das letzte Mal im J._______ Gefängnis gewesen sei, wisse sie nicht. Da niemand auf ihre Kinder hätte aufpassen können, habe sie sie jeweils ins Gefängnis mitgenommen. Eines Tages, als sie von einem Besuch bei ihren Eltern nach Hause zurückgekommen sei, hätten die Nachbarn ihr mitgeteilt, Soldaten hätten nach ihr gesucht. Ihr sei bewusst geworden, dass sie nie in Ruhe gelassen werde. Im Dezember 2013 habe sie deshalb versucht, mit ihren Kindern illegal auszureisen. Sie seien jedoch gefasst und im K._______ Gefängnis inhaftiert worden. Ihr sei vorgeworfen worden, anderen Leuten bei der illegalen Ausreise zu helfen. Nach einem Jahr seien sie aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter entlassen worden. Sie sei zu ihren Eltern nach C._______ gegangen und habe nach zwei Wochen angefangen, in L._______ als (…) zu arbeiten. Schliesslich habe sie Eritrea mit den beiden Kindern im Februar 2015 Richtung Sudan verlassen
E-2821/2018 können. Dort habe sie ihren Ehemann wieder getroffen. Sie sei dann alleine weitergereist. Die Kinder habe sie bei ihrem Ehemann im Sudan gelassen. B. Am (…) kam B._______ in der Schweiz zur Welt. C. Mit Verfügung vom 10. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und sie aufgrund der Unzulässigkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihnen die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsvertreterin zu. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Diese reichte sie mit Eingabe vom 25. Juni 2018 ein.
E-2821/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihr Kind zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2821/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ihre Angaben über die Vorfälle im Heimatstaat seien sehr oberflächlich und substanzlos geblieben, obwohl sie mehrfach aufgefordert worden sei, ausführlich zu berichten. Die Aussagen seien stereotyp ausgefallen und durch Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet gewesen. Trotz entsprechender Nachfrage habe die Beschwerdeführerin keine detaillierte Schilderung ihrer ersten Festnahme zu Protokoll geben können. Ebenso unsubstantiiert seien die Ausführungen in Bezug auf die daran anschliessende sechsmonatige Inhaftierung sowie die Inhaftierung in J._______ ausgefallen. Schliesslich seien auch die Schilderungen zur angeblich einjährigen Inhaftierung in M._______ (K._______) gänzlich unsubstantiiert und stereotyp geblieben. Abgesehen von den Ausführungen im Zusammenhang mit einem Zwischenfall beim Wasserholen und dass es unterirdische Zellen gehabt habe, fehlten auch diesen Ausführungen Realkennzeichen. Überdies habe sie nicht darzulegen vermocht, weshalb gerade ihr eine Schleppertätigkeit hätte vorgeworfen werden sollen, habe sie
E-2821/2018 doch zu Protokoll gegeben, mit mehreren Personen unterwegs gewesen zu sein. Betreffend die letzte Inhaftierung sei anzumerken, dass sie gemäss ihren Angaben daraus offiziell entlassen worden sei, mithin – selbst bei Wahrunterstellung – nicht ersichtlich sei, was sie in diesem Zusammenhang heute noch zu befürchten hätte. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz. Während der Inhaftierungen sei ihr Fokus auf ihren Kindern gelegen, welche sie habe beschützen und beruhigen müssen. Es habe für sie keine Rolle gespielt, wie die Umgebung ausgesehen habe oder wie das Gefängnis genauer angeordnet gewesen sei. Sie habe nur in ihrer Rolle als Mutter und Beschützerin funktioniert. Während ihrer unzähligen Inhaftierungen sei sie daher psychisch stark belastet gewesen. Zusätzlich sei sie mehrfach Opfer von Misshandlungen geworden. Ihre Schilderungen seien zwar kurz, aber durchaus substantiiert ausgefallen und würden Realkennzeichen enthalten. Sie sei sehr bemüht gewesen, die Fragen detaillierter zu beantworten, dabei aber überfordert gewesen, was sich auch an ihrer Gestikulation gezeigt habe. Auch die Schilderungen zur Erkrankung ihrer Kinder im Gefängnis seien weder leblos noch oberflächlich gewesen. Als Realkennzeichen sei zu werten, dass sie anlässlich der Anhörung bei Frage 85 zweimal angegeben habe, am Kleider waschen gewesen zu sein, da es sich dabei um ein irrelevantes Detail handle. In einer Gesamtschau seien die Vorbringen zwar zum Teil knapp ausgefallen, aber trotzdem lebensnah, persönlich, plausibel und daher überwiegend als glaubhaft gemacht einzustufen. Auch das eingereichte Schreiben unterstütze ihre Vorbringen. Es sei durchaus plausibel, dass das Militär Verfolgungshandlungen gegen sie, die Ehefrau eines Militärpolizisten, getätigt habe. Dem Argument, wonach sie aus der letzten Haft offiziell entlassen worden sei und deshalb nicht klar sei, was sie noch zu befürchten habe, könne nicht gefolgt werden. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, das eingereichte Dokument betreffend den Verbleib des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der angeblich erlittenen Inhaftierungen und Misshandlungen zu belegen, weshalb auch auf eine Übersetzung verzichtet worden sei. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei Wahrunterstellung der Inhaftierung in Kombination mit der illegalen Ausreise über ein Profil verfüge, welches sie in den Augen der eritreischen
E-2821/2018 Behörden als missliebige Person scheinen liesse, könne letztlich offen gelassen werden, da von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werde. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, das eingereichte Dokument betreffend das Verschwinden ihres Ehemannes sei zumindest als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Folgen des Verschwindens für sie zu würdigen. Die Glaubhaftigkeit sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzunehmen. Das Vorgehen der Vorinstanz lasse den Verdacht aufkommen, dass sie die Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit stützen würden, ausgeblendet habe. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. 6. 6.1 Es trifft zwar zu, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Unterernährung ihrer erkrankten Kinder (Atsebo) anschaulich und damit glaubhaft ausgefallen sind (vgl. Akte A21/26 F72 und F129). Jedoch ist nicht glaubhaft, dass die Erkrankungen im Zusammenhang mit den vorgebrachten Gefängnisaufenthalten stehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Erkrankung der Kinder unterscheidet sich in ihrem Gehalt, Detailgrad und der persönlichen Betroffenheit wesentlich von den oberflächlichen sowie substanzlosen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Haftalltag (vgl. a.a.O. F75 ff.). Selbst wenn der Zwischenfall beim Wasserholen sowie die Bemerkung betreffend das Waschen der Kleider als Realkennzeichen zu werten sind, ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorgenommen werden muss, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt insgesamt betrachtet, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Aufenthalten in den drei Gefängnissen sowie zur Tätigkeit als (…) in L._______ vor der endgültigen Ausreise insgesamt vage und oberflächlich geblieben sind (vgl. a.a.O. F87 ff., F113 ff. und F133 ff.). Dies, obwohl die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert hat, genauer zu berichten (vgl. beispielsweise a.a.O. F64ff., F79, F98f., F118, F134). Der Einwand in der Beschwerde, wonach sie sich während der Haft einzig auf ihre Kinder und nicht auf die Umgebung konzentriert habe, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin wurde nicht nur zur Umgebung, sondern insbesondere zum Alltag befragt. Es wäre zu erwarten, dass sie diesen, selbst bei Konzentration auf das Wohlbefinden ihrer Kinder, substantiiert hätte schildern können (vgl. beispielsweise a.a.O. F75 ff.).
E-2821/2018 Dem Anhörungsprotokoll lassen sich sodann keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Rechtsmitteleingabe angeführt, aufgrund einer Überforderung nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen der Vorinstanz detailliert zu beantworten. Entsprechendes hat auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Asylverfahrens anwesende Hilfswerksvertretung nicht festgestellt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung klar dargelegt, weshalb die Schilderungen der Beschwerdeführerin stereotyp, substanzlos und mithin unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Daran vermag auch die eingereichte Bestätigung des Gerichtes betreffend ihren desertierten Ehemann nichts zu ändern. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.2 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Weiteren fest, die illegale Ausreise habe gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weiter Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Personen erscheinen liesse. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
E-2821/2018 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.4 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insbesondere sind ihre geltend gemachten Fluchtgründe – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft zu betrachten. Insofern weist sie neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 7.5 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
E-2821/2018 worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Sie weist in der Honorarnote vom 25. Juni 2018 einen zeitlichen Aufwand von neun Stunden à Fr. 180.– und eine Spesenpauschale in Höhe von Fr. 50.– aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint indes zu hoch und ist auf fünf Stunden zu kürzen. Das Honorar ist zudem um die geltend gemachte einmalige Pauschale von Fr. 50.– zu reduzieren, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018) ist die Entschädigung somit auf Fr. 810.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2821/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 810.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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