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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2018 E-2820/2018

28 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,179 parole·~11 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2820/2018

Urteil v o m 2 8 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2018 / N (…).

E-2820/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ungefähr im Juni 2015 illegal von Syrien in die Türkei ausreiste, dort ihren Freund B._______ nach religiösem Brauch heiratete und dann in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 28. Juli 2015 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 7. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich im Juni 2015 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel, militärischer Flügel der syrisch-kurdischen Partei PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) angeschlossen, dass sie dies aus Verzweiflung und Enttäuschung darüber getan habe, dass ihr Vater sich gegen die Liebesbeziehung beziehungsweise eine Ehe mit ihrem Freund gestellt habe, dass sie sich allerdings bereits circa einen Monat später aus der Partei zurückgezogen habe und ihr Vater daraufhin von Angehörigen dieser Partei zu Hause aufgesucht worden sei, wobei man die Rückkehr der Beschwerdeführerin gefordert habe, dass die Beschwerdeführerin deshalb aus Furcht vor der PKK respektive YPG, aber auch aufgrund der Tatsache, dass ihr damaliger Freund und heutiger Partner in der Schweiz lebe, ihren Heimatstaat verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2018 – eröffnet am 14. April 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. April 2018 sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 11. April 2018 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter

E-2820/2018 sei die Verfügung des SEM vom 11. April 2018 aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal sie ohnehin durch ihre vorläufige Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

E-2820/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen,

E-2820/2018 dass es hinsichtlich der von ihrem Vater verbotenen Liebesbeziehung festhielt, es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie aufgrund ihrer Zuneigung zu B._______ besonders sanktioniert worden wäre, weshalb diesbezüglich nicht von einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gesprochen werden könne, dass des Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Rekrutierungsbemühungen seitens der YPG im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Verfolgungsmotivs sowie mangels Intensität der Verfolgungshandlungen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, dass namentlich keine Hinweise darauf bestünden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs wie die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Anschauung von der YPG verfolgt würde, dass insbesondere keine Hinweise auf die erforderliche Intensität einer Verfolgung ersichtlich seien, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich bloss vage geltend mache, sie sei wegen ihres Rücktritts aus der YPG in Gefahr, wobei sie ihre Furcht nicht näher zu begründen vermöge und ihr Engagement für die Organisation äusserst gering gewesen sei, dass sie ferner behaupte, ihr Vater sei wegen ihr unter Druck gesetzt worden, ihren Aussagen indes nicht zu entnehmen sei, dass er von irgendwelchen konkreten Massnahmen betroffen gewesen sei, dass das SEM die Vorbringen deshalb mangels Motivation und Intensität der Verfolgung als nicht asylrelevant bezeichnete, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Akten zum selben Schluss kommt wie die Vorinstanz und den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Tat keine Hinweise auf konkrete, gezielte und ernsthafte Verfolgungsmassnahmen der YPG gegenüber der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin sich eigenen Angaben zufolge aus rein privaten Gründen für wenige Wochen der YPG angeschlossen habe, während dieser Zeit im Wesentlichen an Versammlungen und informellen Kurzschulungen teilgenommen habe, und sich ansonsten nie politisch engagiert habe (vgl. B16/16 F63 ff., B6/12 S. 8),

E-2820/2018 dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen kein politisches Gefährdungsprofil aufweist, welches einer Rückkehr wegen drohender asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen entgegenstünde, dass die Beschwerdeführerin ausserdem sämtliche Fragen zu allfällig weiteren Problemen mit den Behörden oder Organisationen verneint hat (vgl. B6/12 S. 8), so auch die Frage, ob ihre Eltern Probleme mit der YPG hätten (vgl. B16/16 F39), dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ferner festzuhalten ist, dass gemäss geltender Rechtsprechung eine drohende Rekrutierung durch die YPG alleine – mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs – ohnehin nicht geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, als Referenzurteil publiziert), dass schliesslich auch das blosse Verbot des Vaters mit Bezug auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ schon mangels Intensität seiner Sanktionierung keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die auf Beschwerdeebene dagegen erhobenen Einwände das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, dass namentlich die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Abklärungspflicht des SEM – insbesondere im Zusammenhang mit der veränderten Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin – sich als unbegründet erweist, zumal dieses Vorbringen vorab die hier nicht interessierende Frage der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beschlägt (zu alternativer Natur der Vollzugshindernisse vgl. die nachfolgenden Erwägungen) und damit die Verneinung der Asylrelevanz nicht umzustossen vermag (vgl. Beschwerde vom 14. Mai 2018 S. 4 Art. 5, S. 10 Art. 17 ff.), dass es deshalb auf die mit der Beschwerde eingereichten Berichte nicht einzugehen ist, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen,

E-2820/2018 dass weiter moniert wird, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, weil es versäumt habe, den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 5 f. Art. 8 f. mit Verweis auf die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung in B16/16 S. 16), dass die Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt zum Protokoll zwar festhielt, die Beschwerdeführerin wirke nervös, zerbrechlich und teilweise etwas unkonzentriert, der Dolmetscher habe mehrmals verständigungshalber Rückfragen gestellt oder es seien Fragewiederholungen nötig gewesen und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ihr Antwortverhalten ausgewirkt (vgl. B16/16 S. 16), dass bei der genaueren Sichtung des Anhörungsprotokolls keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands Verständigungsschwierigkeiten gehabt hätte, wobei ihr das fragliche Protokoll am Ende der Anhörung rückübersetzt worden ist und sie deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigt hat (vgl. B16/16 S. 15), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung hinreichend Gelegenheit erhalten hat, ihre Vorbringen frei vorzutragen, der Sachverhalt somit hinlänglich erstellt ist und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin deshalb unbegründet ist, dass sodann die von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe angeführten Gegenargumente zu den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Tätigkeit in ihrer Heimat als Oppositionelle und Regimekritikerin gelte, das Gericht nicht zu überzeugen vermögen und im Rahmen der summarischen Begründung auf die entsprechenden Ausführungen nicht näher einzugehen ist (vgl. Beschwerde S. 6 f. Art. 11 ff.), dass schliesslich auch die Teilnahme an einer Demonstration in D._______ nicht geeignet ist, die Beschwerdeführerin als politische Gegnerin ins Visier des syrischen Regimes zu rücken (vgl. Beschwerde S. 12 f. Art. 21–23, S. 16 f. Art. 30 f.), dass der Partner der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist (N […]), jedoch noch kein Antrag auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft gestellt worden ist, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass gemäss Akten bisher keine zivilrechtliche Ehe vorliegt und

E-2820/2018 (angesichts der Tatsache, dass im Zentralen Migrationssystem erst seit […] 2018 eine identische Wohnadresse der beiden Personen verzeichnet ist) offensichtlich auch nicht von einer dauerhaften eheähnliche Gemeinschaft auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Aktenlage nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat und die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist und für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Rechtsbegehren aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,

E-2820/2018 dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2820/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

E-2820/2018 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2018 E-2820/2018 — Swissrulings