Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2819/2026 E-3253/2026
Urteil v o m 6 . August 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 1 Verfahren E-2819/2026
und
2. B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 2 Verfahren E-3253/2026
beide Türkei, c/o (…), (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 19. März 2026.
E-2819/2026 E-3253/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, zwei Schwestern, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2023 und reisten am 25. Juli 2025 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 22. August 2025 bzw. 6. Januar 2026 machten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie seien in C._______ (Kreisstadt D._______ in der Provinz E._______) aufgewachsen. Seit ihrer Kindheit sei ihr Vater ihnen gegenüber gewalttätig gewesen und habe ihnen bereits im Kindesalter damit gedroht, sie gegen Bezahlung zwangsweise mit Männern zu verheiraten, die älter als sie seien. Nachdem der Vater im Jahr 2019 (…) geworden sei und der F._______ beigetreten sei, sei das Militär vermehrt für Kontrollen nach C._______ gekommen. Im Zuge einer solchen Kontrolle habe die Beschwerdeführerin 1 zwei Militäroffiziere um Hilfe gebeten. Diese hätten jedoch jegliche Hilfe abgelehnt und den Vater angewiesen, die Beschwerdeführerinnen zu verheiraten. In der Folge hätte der Vater zwei ältere Männer in Amerika respektive Deutschland gefunden, die die Beschwerdeführerinnen gegen Bezahlen einer Mitgift heiraten würden. Daraufhin hätten sie ihre Heimatstadt verlassen und während knapp eines Monats bei einer Hilfsorganisation in E._______ Schutz gefunden. Dort seien sie von ihrem Vater ausfindig gemacht worden. Er habe sie unter der Begleitung von Polizisten zweimal aufgesucht und ihnen angedroht, sie bei einem weiteren Besuch zu töten, sollten sie bis dahin nicht nach Hause zurückgekehrt sein. Hierauf hätten sie die Türkei verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben des Direktors der Hilfsorganisation in E._______ zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 15. September 2025 bzw. 13. Januar 2026 wurde die Behandlung der Asylgesuche beider Beschwerdeführerinnen im erweiterten Verfahren angezeigt und die Beschwerdeführerinnen dem Kanton G._______ zugeteilt.
E-2819/2026 E-3253/2026 C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 19. März 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit zwei separaten Eingaben (undatiert bzw. vom 5. Mai 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Darin beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter seien sie unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie unter anderem Fotos des Vaters mit lokalen Amts- und Würdenträgern ein. E. Mit Zwischenverfügungen vom 5. und 13. Mai 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung amtlicher Rechtsbeistände wies er ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2819/2026 E-3253/2026 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-2819/2026 und E-3253/2026 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnenden Entscheide im Wesentlichen damit, dass der türkische Staat im Fall einer Drittverfolgung – als welche sie die Bedrohung durch den Vater der Beschwerdeführerinnen qualifiziert – als schutzfähig und schutzwillig einzustufen sei. Zwar anerkennt die Vorinstanz die Schwierigkeiten, mit welchen die Beschwerdeführerinnen konfrontiert gewesen seien. Gleichwohl sei es ihnen gelungen, Unterstützung durch eine Schutzorganisation in Anspruch zu nehmen. Es sei ihnen daher in Zukunft zuzumuten, alternative Schutzangebote in der Türkei wahrzunehmen (wie etwa Frauenberatungsstellen,
E-2819/2026 E-3253/2026 Opferhilfeorganisation u.w.). Darüber hinaus handle es sich vorliegend nicht um eine landesweite Verfolgung, sondern um eine lokal begrenzte Bedrohung. Da insbesondere in grösseren städtischen Regionen engmaschigerer staatlicher Schutz zur Verfügung stünde, sei es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, diesen im Heimatland in Anspruch zu nehmen. 5.2 Zur Begründung ihrer Rechtsmittel führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen folgendes aus: 5.2.1 Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine Fluchtalternative in Städten wie Ankara oder Istanbul bestünde. Darin verkenne sie, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen (…) und (…) sei und damit eng mit dem staatlichen Sicherheitsapparat verbunden sei. Dem Vater sei es daher jederzeit möglich über das zentrale Adressregister den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen zu erfahren, sobald sie sich in einer anderen Stadt registrieren würden. 5.2.2 Weiter wiederholten sie, dass ihr Hilfegesuch gegenüber zwei Militäroffizieren ignoriert worden sei, was aufzeige, dass der türkische Staat in ihrer Situation nicht schutzfähig und -willig sei. 5.2.3 Im Übrigen hätten sie übereinstimmend geschildert, wie sie unter der Bedrohung des Vaters und insbesondere der beabsichtigten Zwangsheirat gelitten hätten. Der Vater habe sie über mehrere Jahre hinweg unterdrückt und sowohl ihre berufliche als auch persönliche Zukunft bestimmt. Angesichts des erheblichen Drucks und der fehlenden Selbstbestimmung wäre ihr Leben bei einem weiteren Verbleib in ihrem Heimatstaat offensichtlich gefährdet gewesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2819/2026 E-3253/2026 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der betroffenen Person zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Drohungen sowie die in Aussicht gestellte Zwangsheirat vom Vater und damit von einem privaten Dritten ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden bei Frauen, die Opfer von innerfamiliären Übergriffen zu werden drohen – etwa aufgrund von Zwangsheirat, häuslicher Gewalt oder anderen Verstössen gegen die «Familienehre» – grundsätzlich willens und in der Lage sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E- 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2, D-5210/2025 vom 2. September 2025 E. 6.2, D-5206/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 6.3.2 jeweils m.w.H.). Dass die Beschwerdeführerinnen nach Verlassen ihres Heimatortes in einer Schutzeinrichtung in E._______ aufgenommen wurden und dort Schutz fanden, spricht auch vorliegend für bestehende sowie zugängliche Schutzinfrastruktur. Dass keine weitergehenden Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerinnen ergriffen wurden, ist nicht primär einem fehlenden Schutzwillen des türkischen Staates zuzuschreiben. Vielmehr ist dies dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerinnen nach dem Verlassen der Schutzeinrichtung unverzüglich ausreisten, ohne weitere staatliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Daran vermag der nicht
E-2819/2026 E-3253/2026 näher substantiierte Einwand in der Beschwerde, es drohe den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei erneut eine unmittelbare Gefahr durch ihren Vater, nichts zu ändern. Sollten sie nach einer Rückkehr erneut bedroht werden, wäre es ihnen zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Der Einwand, wonach das Schutzsystem in der Türkei nicht funktioniere, ist vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig und ungeeignet, die Annahme des vorhandenen Schutzwillens und der bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. 7.3 Es bestehen keine belastbaren Hinweise darauf, dass es sich beim Vater um eine einflussreiche Person handeln könnte, welcher in der gesamten Türkei über den behaupteten Einfluss verfüge. Die eingereichten Beweismittel (Abbildungen des Vaters mit vorgeblichen Amts- und Würdenträgern) führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Weiter vermag auch der nicht weiter substantiierte Einwand, in der Türkei sei es insbesondere für Personen in Positionen wie der Vater der Beschwerdeführerinnen ein Leichtes, jemanden ausfindig zu machen (vgl. Beschwerdeschriften, S. 2 bzw. 3), nicht zu überzeugen. Daher ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Drohungen und die angeblich drohende Zwangsheirat lokal beziehungsweise regional begrenzt sind. 7.4 Infolgedessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, sich durch einen Wegzug in eine grössere Stadt im Westen der Türkei der Zwangsheirat sowie der Bedrohung durch den Vater zu entziehen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8.1 f. sowie dahingehend Urteil des BVGer D-1266/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.2). 8. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und demnach auch die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-2819/2026 E-3253/2026 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-2819/2026 E-3253/2026 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13 m.w.H.). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep,
E-2819/2026 E-3253/2026 Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. 10.3.3 Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügungen des SEM vom 19. März 2026 S. 7 f. bzw. 8 f.). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es zwecks Schutzes den Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, in eine andere Stadt im Westen der Türkei zu ziehen (vgl. oben E. 8). Die Beschwerdeführerinnen sind 24 und 23 Jahre alt, verfügen über gute schulische Ausbildungen und haben beide die Möglichkeit in der Zukunft ein Studium anzustreben. Die gemeinsame Rückkehr der beiden Beschwerdeführerinnen ermöglicht es ihnen, sich gegenseitig zu unterstützen. Darüber hinaus können sie – wie bereits in der Vergangenheit – auf die Unterstützung ihrer Mutter sowie eines Cousins zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche und soziale Reintegration in der Türkei zwar als herausfordernd, jedoch gleichwohl als möglich zu betrachten ist, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu beurteilen ist. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E-2819/2026 E-3253/2026 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird den beiden Kostenvorschüssen entnommen und der Restbetrag den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
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E-2819/2026 E-3253/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-2819/2026 und E-3253/2026 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführerinnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Anna Laura Elmer
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