Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.05.2018 E-2808/2018

18 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,406 parole·~12 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2808/2018

Urteil v o m 1 8 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).

E-2808/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige, am 4. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie gleichentags in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen wurden, dass sie am 9. April 2018 summarisch zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt wurden, dass ihnen am 18. April 2018 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2018 – eröffnet am 9. Mai 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht hätten, dass Deutschland gestützt auf dieses Abklärungsergebnis am 24. April 2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersucht worden sei und einer solchen am 30. April 2018 zugestimmt habe,

E-2808/2018 dass Deutschland somit zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei, zumal auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation keine Überstellungshindernisse zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Durchführung des nationalen Asylverfahrens ersuchten, dass sie in formeller Hinsicht beantragten, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-2808/2018 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),

E-2808/2018 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden am 4. November 2015 in Deutschland um Asyl nachsuchten, und Deutschland einem entsprechenden Übernahmeersuchen zugestimmt hat, mithin die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, weshalb ihnen die Wegweisung in den Heimatstaat drohe, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-

E-2808/2018 den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden vorbringen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden, welche teilweise auch aus ihrem unsicheren Status und dem drohenden Vollzug in den Heimatstaat resultieren würden, verbiete sich eine Überstellung nach Deutschland, dass von den deutschen Behörden zu erwarten gewesen wäre, dem Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder Rechnung zu tragen und den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zu sistieren, dass sie mit ihrem Vorbringen sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersuchen, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber den Beschwerdeführenden obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen

E-2808/2018 sei, Deutschland würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihnen den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass die Beschwerdeführenden keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermochten, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise darauf ergeben, dass Deutschland als zuständiger Mitgliedstaat im konkreten Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK) missachtet und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingt, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (drohende Kettenabschiebung), dass ein definitiver Entscheid eines zuständigen Mitgliedstaates über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellt, vielmehr die Vermutung gilt, dass die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems eine korrekte Prüfung unter Einhaltung der völkerrechtlichen Bestimmungen vornehmen, dass seitens der Beschwerdeführenden auch nichts ausgeführt wurde, woraus sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft gewesen ist und die von ihnen vorgebrachte drohende Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips verfügt wurde, dass auch die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen Sachverhalte nicht geeignet sind, zu einem Selbsteintritt der Schweiz zu führen, dass sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach sie im Falle einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat einer ernsthaften Gefahr für ihre Gesundheit im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzt sein könnten, dass es konkreter Hinweise dafür bedarf, dass der zuständige Mitgliedstaat keine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung stellt,

E-2808/2018 dass die Anforderungen für eine solche Annahme sehr hoch sind, da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen oder den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden sich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Sachverhalte (Beschwerdeführer: […]; Beschwerdeführerin: […]), an die deutschen Behörden zu wenden haben und kein Grund zur Annahme besteht, ihnen würden die medizinisch notwendigen Behandlungen verweigert, dass in Bezug auf eine bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (…) im medizinischen Bericht vom 4. Mai 2018 festgehalten wurde, sie sei aufgrund eines „(…)“ zurzeit reiseunfähig (act. A55/1-1), dass die Reisefähigkeit von den Vollzugsbehörden – wie auch in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten – jeweils vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass dem Gesundheitszustand zudem bei der Organisation der Überstellung Rechnung zu tragen ist, indem die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO bei der Überstellung über den jeweiligen aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Betreuung informiert werden, um eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung zu garantieren, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein

E-2808/2018 Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht einer Erhebung des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2808/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

E-2808/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.05.2018 E-2808/2018 — Swissrulings