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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2017 E-2801/2017

30 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,405 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2801/2017

Urteil v o m 3 0 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Bangladesh, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).

E-2801/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. oder 3. Juli 2015 Bangladesh in Richtung Türkei verliess und über die Balkanroute unter Umgehung der Grenzkontrolle am 14. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er zuerst im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 28. Oktober 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten unter dem Namen C._______, (…), um Asyl nachsuchte, dass er am 2. November 2015 anlässlich des Transfers ins EVZ E._______ verschwand und sich am 10. November 2015 im EVZ E._______ unter dem Namen A._______, (…), wieder meldete, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. November 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ein einfaches Mitglied der Jamaat-e-Islami gewesen sein, dass er von Anhängern der Awami-Liga und der Polizei bedroht und aufgefordert worden sei, aus dieser Partei auszutreten, dass er Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, weshalb er ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2016 das angehobene Dublinverfahren beendete und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren einleitete, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2017 zusätzlich geltend machte, von der Polizei gesucht worden zu sein und sich vor seiner Ausreise versteckt zu haben, dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Geburtsurkunde und später ein Original (anders aussehend als die Kopie) einreichte und zweimal beantragte, es seien die Personalien respektive das falsch erfasste Geburtsdatum zu korrigieren, dass das SEM mit Verfügungen vom 4. Februar 2016 und 19. April 2017 die Anträge auf Datenänderung im ZEMIS ablehnte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. April 2017 – eröffnet am 26. April 2017 – ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

E-2801/2017 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht genügen, da sie in wesentlichen Aspekten, substanzlos, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige, dass zudem der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (Eingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Ziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 der Eingang der Beschwerde bestätigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-2801/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-2801/2017 dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbingen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete, dass insbesondere die Einschätzung des SEM, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers sich als substanzlos und nicht nachvollziehbar erwiesen hätten, zu bestätigen sind, dass er nämlich bis zum Schluss die Fragen zum Grund seines Parteieintritts oder danach, wie dieser vor sich gegangen sei, nicht hat beantworten können, dass er widersprüchliche Angaben darüber gemacht hat, wie lange er sich angeblich versteckt habe (vgl. A24/14 Fragen und Antworten 84-86), dass ebenfalls zutrifft, dass er in der Anhörung eine polizeiliche Suche nach ihm nachschob, da er in der BzP-Befragung lediglich erklärte, die Awami- Leute hätten ihn bedroht, und die Frage, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, verneinte (vgl. 111/11 Ziffer 7.02), dass nach Sichtung der Befragungsprotokolle auch das Gericht erkennt, dass die Antworten auf die gestellten Fragen sehr knapp und allgemein ausgefallen sind („ich war einfaches Mitglied, ich habe bei der Partei nichts gemacht“ (vgl. a.a.O. Fragen und Antworten 78-110), dass der Beschwerdeführer zum Teil auf die ihm gestellten Fragen nicht einging (vgl. a.a.O. Fragen und Antworten 95-100) und an diesen vorbei antwortete, dass die Erwägungen der Vorinstanz durch die Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nicht entkräftet werden, dass die Schilderung auf Beschwerdestufe, dass er der Partei wegen der politischen Ziele beigetreten sei, da sie sich für die Belange der Arbeiter und der Bevölkerung kümmere, nicht zu überzeugen vermag, da es sich um eine sehr allgemeine Aussage handelt, die praktisch für ein Programm aller Parteien zutreffen könnte, und er zudem im Gegensatz zu dieser Aussage bei der Anhörung zu Protokoll gab, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei der Jamaat-e-Islami um eine terroristische Organisation handelt (a.a.O. Antwort 95),

E-2801/2017 dass jedoch vorausgesetzt werden kann, dass jemand, der einer Partei beitritt, sich umfassender über das politische Programm und die Parteiziele informiert, dass die Einschätzung, dass er kein Mitglied dieser Partei war, durch diese eklatante Unwissenheit über die Parteibelange bestärkt wird, dass er auch nicht imstande war, plausible Angaben zum Beitritt und bei allfälligen Problemen zum Austritt aus der Partei zu machen, dass folglich zu schliessen ist, dass er (wegen seiner Parteizugehörigkeit) weder durch die Polizei noch durch die Anhänger der Awami Liga verfolgt wurde, dass er sich daher auch nicht vor der Polizei verstecken musste und die unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen über die Zeitspanne, in der er sich versteckt haben will, aufzeigen, dass er das Erzählte nicht selbst erlebte, dass überdies die Erklärung in der Beschwerde, dass er unter enormem Stress gestanden habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, klare und eindeutige Aussagen zu machen, nach dem Gesagten unbehelflich ist, dass es sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, weshalb sich auch eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht aufdrängt, dass auch keine Veranlassung zur Fristansetzung zwecks Einreichung des Mitgliedformulars der Jamaat-e-Islami besteht (vgl. Beschwerde S. 3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

E-2801/2017 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

E-2801/2017 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer zwar wegen eines (…) in ärztlicher Behandlung ist, der zuständige Arzt aber in seinem Bericht vom 10. April 2017 lediglich eine Therapie mit (…) anordnete und angab, die (…), dass dieser Umstand somit nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann, weshalb einer Rückkehr nach Bangladesh auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen, dass zudem bei einem allfälligen weiteren Bedarf an Medikamenten die Möglichkeit besteht, dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer als (…) gearbeitet hat und seine Familienmitglieder sich noch im gleichen Dorf befinden, weshalb er über ein Beziehungsnetz verfügt und nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürfte, dass somit der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und er zudem seine Bedürftigkeit

E-2801/2017 nicht nachwies, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben sind, dass daher das Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2801/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

E-2801/2017 — Bundesverwaltungsgericht 30.05.2017 E-2801/2017 — Swissrulings