Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.05.2012 E-2795/2012

29 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,735 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2795/2012

Urteil v o m 2 9 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Töchter B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).

E-2795/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina – eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 21. oder 22. April 2012 verliessen und mit einem Schlepper auf dem Landweg durch ihnen unbekannte Transitländer am 24. April 2012 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, von wo aus sie ins EVZ F._______ transferiert wurden, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person im EVZ F._______ vom 2. Mai 2012 sowie der direkten Anhörungen durch das BFM vom 10. Mai 2012 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei mit seinen Töchtern in die Schweiz gekommen, weil er in Bosnien keine Arbeit mehr gefunden habe und deswegen den Lebensunterhalt seiner Familie nicht mehr habe finanzieren können, dass er nach mehreren Auslandaufenthalten in G._______, H._______, I._______ und J._______ seit dem Jahr (…) zusammen mit seinen Töchtern bei seiner Mutter in einer Baracke in K._______ gelebt habe, dass sich im Jahr (…) seine Ehefrau, die Mutter der Kinder, von ihm getrennt habe, und er keinen Kontakt mehr zu ihr habe, dass er den Lebensunterhalt seiner Familie durch Aushilfsarbeiten finanziert habe und ansonsten von seiner Mutter unterstützt worden sei, dass, als er mehrere Monate keine Arbeit mehr gehabt habe, er den Lebensunterhalt für seine Familie nicht mehr habe finanzieren können und deshalb seine beiden älteren Töchter die Schule nicht hätten besuchen können, dass sie keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden, sonstigen Organisationen, oder Gruppierungen und Privaten gehabt hätten, dass die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie die Nationalitätenausweise der Beschwerdeführerinnen zu den Akten reichten,

E-2795/2012 dass trotz mehrmaliger schriftlicher und mündlicher Aufforderungen, die Beschwerdeführenden hingegen innert 48 Stunden keine Identitätspapiere einreichten, dass für die einzelnen Vorbringen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – gleichentags mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführte, auf ein Gesuch werde nicht eingetreten, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde, und gemäss Art. 18 AsylG ein Asylgesuch erst dann vorliege, wenn eine Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was bedeute, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden müsse, dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, ihr Heimatland ausschliesslich verlassen zu haben, weil der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr habe finden können und unter Geldknappheit gelitten habe, dass es sich nicht um ein Verfolgungsvorbingen im vorgenannten Sinne handle, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihnen drohe Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, und weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Mai 2012 – Datum Poststempel – eine Formularbeschwerde einreichten, welche sie in deutscher Sprache handschriftlich mit ihrer Begründung ergänzten, dass der Inhalt der fremdsprachigen Begehren bekannt ist, zumal es sich um eine Beschwerdevorlage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

E-2795/2012 handelt, die neben Deutsch in verschiedenen anderen Sprachen übersetzt als Vorlage gleichlautenden Inhalts angeboten wird, dass die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie ferner beantragten, sie seien wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und die Beschwerdeführenden seien in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-2795/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – ausser den Asylvorbringen – in einer fremden Sprache abgefasst ist, dass die Beschwerdeschrift – wie oben dargelegt – eine dem Gericht bekannte Formularbeschwerde darstellt, weshalb auf eine Übersetzung der Beschwerdebegehren verzichtet werden kann (Art. 33 Abs. 4 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-

E-2795/2012 instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche diese Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass vorliegend auf die von der ARK entwickelte und nach wie vor zutreffende Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach bei der Prüfung, ob die gesuchstellende Person um Schutz vor Verfolgung nachsucht, von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (EMARK 2002 Nr. 5), dass dieser praxisgemäss neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AslyG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.), dass ausserdem ein Asylgesuch nicht nur dann als gegeben zu erachten ist, wenn ein Bedürfnis nach Schutz erkennbar ist, sondern es genügen muss, dass die gesuchstellende Person den Willen äussert, um Schutz zu ersuchen, http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2002/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/18

E-2795/2012 dass die Beschwerdeführenden ausdrücklich verneinen, je Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatpersonen gehabt zu haben, und ihr Begehren einzig mit der ökonomischen Situation des Beschwerdeführers begründen, dass demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass das Begehren des Beschwerdeführers den oben genannten Anforderungen nicht entspricht, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher auf die Diskriminierung der Roma in ihrem Heimatland und den Wunsch auf ein besseres Leben in der Schweiz hingewiesen wird, offensichtlich nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21

E-2795/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet hat und weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe der noch jungen und eigenen Aussagen gemäss gesunden Beschwerdeführenden (vgl. Befragungsprotokoll S. 12) auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer mit (…) über ein Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt und aufgrund seiner Arbeitstätigkeiten im Heimatland sowie im Ausland davon auszugehen ist, dass er auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher ihn nötigenfalls unterstützen könnte,

E-2795/2012 dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich nach dem Vollzug der Wegweisung wieder um eine Arbeit zu bemühen, wobei anfänglich allfällig vorhandene wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass auch aus dem Kindeswohl kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12. S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit

E-2795/2012 vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2795/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

E-2795/2012 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2012 E-2795/2012 — Swissrulings