Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.06.2021 E-2786/2021

21 giugno 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,831 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2786/2021

Urteil v o m 2 1 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, BAZ (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2021 / N (…) .

E-2786/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2021 mit einem Auto aus seinem Heimatstaat ausgereist sei und am 5. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (SEM-Akten 1095594 [nachfolgend: A), dass er dabei seinen kosovarischen Führerausweises (ausgestellt am 15. Oktober 2019), seine Identitätskarte (ausgestellt am 16. Juni 2020), einen kosovarischen Studentenausweis 2019/2020, eine Fussballmitgliedkarte 2019/2020, eine deutsche Krankenversicherungskarte, eine Maestro- Karte der deutschen Commerzbank und eine Grenzübertrittsbescheinigung (Rücklaufschein) der Stadtverwaltung B._______ mit Datum vom 14. April 2021, welche indes nicht abgestempelt ist, zu den Akten reichte (A4), dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 eine Vertretungsvollmacht in Sachen Asyl/Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ unterschrieb (A10), dass am 12. Mai 2021 eine Personalienaufnahme stattfand (A11), dass er im Rahmen eines Dublin-Gesprächs mit Datum vom 17. Mai 2021 zu Protokoll gab, er habe ein Studentenvisum für Deutschland besessen, welches vom 15. Oktober 2020 bis zum 8. Februar 2021 gültig gewesen sei, dass er in Deutschland studiert habe und dieses Land mittels eines Laissez-Passer wieder verlassen habe; anschliessend habe er sich vom 14. April 2021 bis zur erneuten Ausreise im Kosovo aufgehalten, dass er im Rahmen des entsprechenden rechtlichen Gehörs angab, er habe keine Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprächen, möchte aber in der Schweiz studieren, dass er zum medizinischen Sachverhalt angab, er sei vor langer Zeit im Kosovo geschlagen und verletzt worden, sei längere Zeit im Koma gewesen und am Bein operiert worden (A14), dass das SEM mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 26. Mai 2021 dahingehend informiert wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2021 auf der Pflegestation des BAZ C._______ ausgesagt habe, er sei in seinem Heimatland verfolgt (Blutrache) und habe am linken Oberschenkel sowie

E-2786/2021 an der linken Kopfhälfte Narben, weshalb er ein Gespräch mit einem Arzt wünsche (A20), dass die behandelnde Ärztin des BAZ C._______ am 19. Mai 2021 festhielt, dass der Beschwerdeführer nach einer tätlichen Auseinandersetzung im Sommer 2020 eine Kopfverletzung erlitten habe und ins Koma gefallen sei, dass er deswegen insbesondere in der Nacht Schlafstörungen, Schmerzen und Angstgefühle habe (A19), dass im Übrigen für den medizinischen Sachverhalt auf die Akten zu verweisen ist, dass das SEM am 19. Mai 2021 – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass es aufgrund der nicht ausgefüllten Grenzübertrittsbescheinigung davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten nie verlassen, weshalb Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei (A17), dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 8. Juni 2021 zustimmten (A22), dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2021 – eröffnet am 10. Juni 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

E-2786/2021 dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es liege nicht an den schutzsuchenden Personen, den Staat, der für die Prüfung zuständig sei, frei zu wählen und der Wunsch nach dem Studium in der Schweiz daran nichts ändere, dass auch keine Hinweise auf eine Konstellation nach Art. 16 Dublin-III-VO vorlägen, dass die ärztlichen Abklärungen und Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand nichts zu entnehmen sei, was auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall der Überstellung nach Deutschland hindeuten würde, zumal seine Beschwerden auch dort behandelt werden könnten, dass die Rechtsvertretung am 10. Juni 2021 ihr Mandat niederlegte (A26), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin gleichentags mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-2786/2021 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos erweist, dass gleiches gilt hinsichtlich des Antrages auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-2786/2021 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (sog. EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder

E-2786/2021 Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen aufgrund eines Visums (gültig bis 8. Februar 2021) in Deutschland aufgehalten habe, dass ferner aufgrund des Umstandes, dass die Grenzübertrittsbescheinigung der Stadtverwaltung B._______ vom 14. April 2021 weder ausgefüllt noch gestempelt wurde, davon auszugehen ist, dass er das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nie verlassen habe (Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO), dass auch unabhängig davon – gestützt auf seine eigenen Angaben – nicht davon auszugehen ist, er habe das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III- VO), dass es sich bei dem Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Cousins der Mutter, A11 S. 4) nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Fussballvertrag habe oder in der Schweiz arbeiten wolle daran nichts ändert, dass die deutschen Behörden dem vorinstanzlichen Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 sodann zustimmten, dass die Zuständigkeit von Deutschland somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,

E-2786/2021 dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, diese ratifiziert hat und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, in der Schweiz – im Gegensatz zu Deutschland, wo er alleine gelebt habe – habe er Verwandte (Cousins seiner Mutter, A11 S. 4), dass kein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG – auch in Bezug auf eine mögliche Drittverfolgung – gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass, soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einbringt, er habe (auch) in Deutschland Probleme mit einer Familie und fühle sich nur

E-2786/2021 in der Schweiz sicher, er darauf hinzuweisen ist, dass er sich bei allfälligen Bedrohungen seitens dritter Personen an die deutschen Behörden zu wenden hat, die ihm entsprechenden Schutz gewähren werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die Deutschland Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene – er habe aufgrund seiner Verletzungen und seiner Beinoperation ein Trauma – auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass er damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.) und ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,

E-2786/2021 dass ergänzend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, zumal er weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1) verfügt, wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2786/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-2786/2021 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2021 E-2786/2021 — Swissrulings