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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 E-2782/2026

21 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,267 parole·~16 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2782/2026

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2026 / N (…).

E-2782/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region E._______ zugewiesen wurden, dass am 24. Januar 2024 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und am 25. Januar 2024 die Anhörung von B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), jeweils im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung stattfanden, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, habe mit ihrem Ehemann bis zur Ausreise in Izmir gelebt sowie einen gymnasialen Schulabschluss erlangt und sei bisher als Grafikerin, Sekretärin und zuletzt als Köchin tätig gewesen, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund ihrer Ethnie und ihrer respektive der politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern geltend machte, dass sie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung schon immer schikaniert und benachteiligt worden sei, dass sie aus einer politisch engagierten Familie stamme und ihr Bruder G._______ von 1995 bis 2002 wegen seiner Verbindungen zur revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) inhaftiert gewesen sei, dass sie im Jahr 2008 von einem Polizisten zum Aufenthaltsort ihres Bruders befragt und sie deshalb von ihrem Vorgesetzten entlassen worden sei, dass sie ihr Café im Jahr 2017 habe schliessen müssen, da Zivilpolizisten vor Ort regierungskritische Zeitschriften entdeckt und mit der Schliessung des Cafés gedroht hätten, dass die Polizei mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt habe, wobei sie jeweils nach ihren zwei Brüdern G._______ und F._______ sowie nach weiteren DHKP-C-Mitgliedern befragt worden sei, die sie bei sich zuhause untergebracht habe, dass sie deshalb ihre Wohnadresse gewechselt habe und mit ihrer Familie in einen anderen Stadtteil gezogen sei, dass sie im Februar 2023 mit ihrer Familie nach Italien in die Ferien gereist sei und dort angefangen habe, Beiträge in den sozialen Medien mit politischem Inhalt zu veröffentlichen,

E-2782/2026 dass sie sich anschliessend bei Freunden in Bosnien aufgehalten habe, wo sie erfahren habe, dass in der Zwischenzeit mehrere Strafverfahren gegen sie in der Türkei eingeleitet worden seien, dass ihr die Straftatbestände Propaganda für eine Terrororganisation, Drohung unter Verwendung von Namen krimineller Organisationen sowie Präsidentenbeleidigung zur Last gelegt würden, dass in zwei dieser Verfahren Anklage gegen sie erhoben worden sei (vgl. SEM-Akten; Beweismittel 10 und 14), dass sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und verurteilt zu werden, dass der Beschwerdeführer seinerseits vortrug, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Türke und in Izmir geboren, dass er in der Türkei studiert habe und zuletzt als Verantwortlicher eines Warenlagers tätig gewesen sei, dass er aufgrund der Probleme seiner Frau nicht zurück in die Türkei könne und die Polizei mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt habe, wobei er von Polizisten beleidigt und beschimpft worden sei, dass die Polizei nach seiner Ausreise mehrmals bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem mehrere Justizdokumente aus der Türkei betreffend die genannten Strafverfahren sowie betreffend den Bruder (F._______) der Beschwerdeführerin zu den Akten reichten (vgl. Verfügung des SEM vom 18. März 2026 Ziff. I/5.), dass am 5. März 2026 der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt gekommen ist, dass das SEM mit Verfügung vom 18. März 2026 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 20. April 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage eines Arztberichtes betreffend den neugeborenen Sohn, Beschwerde erheben liessen,

E-2782/2026 dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 18. März 2026 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, das SEM sei anzuweisen, sie aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass subeventualiter beantragt wird, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 21. April 2026 bestätigte, dass das Gericht die Asylakten der zwei Brüder der Beschwerdeführerin (F._______, N […], und G._______, N […]) sowie der Schwestern (H._______, N […], und I._______, N […]) zur Entscheidfindung beigezogen hat,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-2782/2026 dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache beantragen, der Beschwerdeschrift aber keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind, dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend die Türkei zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache, dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt, dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen insbesondere auf das Kindeswohl eingegangen ist,

E-2782/2026 dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen unter Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass in Bezug auf die geltend gemachten und gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei festzustellen sei, diese entfalteten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, dass zudem die Echtheit der eingereichten Beweismittel zu den Strafverfahren nicht überprüft werden könne und diese leicht käuflich zu erwerben seien, dass selbst bei eröffneten Gerichtsverfahren in Verfahren wie den geltend gemachten, der Anteil der Verurteilungen nur einen Drittel ausmache, weshalb der Grad einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für einen drohenden, künftigen ernsthaften Nachteil nicht erreicht werde, dass bei Ersttätern ohne jedes politische Profil die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft und nur bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen würden oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde,

E-2782/2026 dass es sich nicht um Delikte handle, welche einen Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung begründeten, dass eine Inhaftierung daher nicht wahrscheinlich und im eingereichten Vorführbefehl ausdrücklich festgehalten sei, die Beschwerdeführerin sei nach der Einvernahme freizulassen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem Posts von gewaltsamen Aktionen verbreitet habe und das SEM eine strafrechtliche Verfolgung als legitim erachte, da die Veröffentlichung von gewaltverherrlichenden Darstellungen auch in der Schweiz im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet werden könne, dass die Beschwerdeführerin die hängigen Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst aus dem Ausland eingeleitet und offenkundig in Kauf genommen habe, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, dass in Bezug auf die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung aufgrund ihres Bruders festzustellen sei, dass sich die angebliche Furcht als nicht begründet erweise, dass keine Hinweise aktenkundig seien, die auf zukünftige Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses hindeuten würden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend machen, ihre Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen, die eingereichten Beweismittel seien echt und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen, dass sie erneut auf die politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern sowie auf die verschiedenen, gegen die Beschwerdeführerin laufenden Strafverfahren hinweisen, dass der Beschwerdeführerin nachweislich eine politische Verfolgung in der Türkei drohe und die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt seien, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen,

E-2782/2026 dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Diskriminierungen von Kurden in der Türkei und die geltend gemachten Geschehnisse aufgrund der Aktivitäten der Brüder der Beschwerdeführerin vor der Ausreise (Befragungen und Hausdurchsuchungen durch die Polizei) eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.; Urteil des BVGer D-33/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.2.4.3), dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist und es der Beschwerdeführerin offensichtlich über mehrere Jahre hinweg möglich gewesen ist, trotz der polizeilichen Massnahmen in der Türkei zu leben und zu arbeiten, dass diese Ereignisse im Weiteren objektiv gesehen und auch kumuliert nicht auf ein menschenunwürdiges Leben oder auf eine Zwangslage der Besschwerdeführerin in der Türkei, der sie sich lediglich durch eine Flucht aus dem Land hätte entziehen können, schliessen lassen, dass die legale Ausreise der Beschwerdeführenden nach Italien als zusätzliches Indiz dafür zu werten ist, dass zum Zeitpunkt der Ausreise kein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats bestand, dass dies umso mehr zu gelten hat, als die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer jeweiligen Asylanhörung übereinstimmend angaben, im Dezember 2022 mit der Familie Ferien in Griechenland gemacht zu haben und anschliessend in die Türkei zurückgekehrt zu sein, dass sich die angeblichen Strafverfahren nur auf die Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach der Ausreise beziehen, dass in Bezug auf diese Strafverfahren die Echtheit der eingereichten Beweismittel mangels ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht von Bedeutung ist, dass bei den geltend gemachten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und Drohung unter Verwendung von Namen krimineller Organisationen, auch wenn es zu einer Anklage gekommen ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im

E-2782/2026 Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 ff.; Urteile des BVGer E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2 m.w.H.; D-2731/2024 vom 9. Dezember 2024 S. 7), dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da sie weder vorbestraft ist noch ein relevantes politisches Profil aufweist, sodass nicht mit einer erheblichen oder beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einer zukünftigen Verfolgung aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei ausgegangen werden kann, dass sie nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb sie erst nach ihrer Ausreise nach Italien begonnen hat, politische Inhalte zu verbreiten, dass die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin auch wegen ihrer Brüder ein politisches Profil aufweise und die flüchtlingsrechtliche Relevanz eindeutig gegeben sei, im Lichte der geltenden Rechtsprechung ins Leere zielt, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Reflexverfolgung aufgrund der beiden Brüder der Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu substantiieren vermochten, dass sodann auffällt, dass auch die zwei Schwestern der Beschwerdeführerin (N […] und N […]) zeitlich erst im Zusammenhang mit der Ausreise in Richtung Italien angefangen haben, politische Inhalte zu teilen, und anschliessend nach Bosnien gereist sind, wo sie dann von den kürzlich eingeleiteten Strafverfahren erfahren haben, dass es somit insgesamt betrachtet auch nachvollziehbar erscheint, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe eine etwaige Strafverfolgung bewusst selbst initiiert respektive in Kauf genommen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, dass dieses Vorgehen auch nach Auffassung des Bundesveraltungsgerichts als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden darf (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.5; Urteile des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3 f. und E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.5.3),

E-2782/2026 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende, menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in

E-2782/2026 verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in Izmir lebten, einer Region, die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen war, über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk in der Türkei verfügen, auf das sie bereits vor der Ausreise zurückgreifen konnten, und sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin fundierte Berufserfahrungen vorweisen können, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass die Beschwerdeführenden mit der Beschwerdeschrift ein Arztzeugnis vom 13. April 2026 einreichten, wonach ihr im März 2026 geborener Sohn beziehungsweise Bruder zu früh auf die Welt gekommen sei, bis auf Weiteres hospitalisiert bleibe und die Anwesenheit der Eltern notwendig sei, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Behandlung handelt und nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, dass ferner keine weiteren Abklärungen nötig sind, sondern es den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden obliegt, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden abzuklären und die Einheit der Familie im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu wahren, dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und eine zukünftige weitere Behandlung des Sohnes auch in der Türkei möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zumutbar erscheint,

E-2782/2026 dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2782/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

Versand:

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