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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2020 E-2780/2020

23 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,192 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2780/2020

Urteil v o m 2 3 . November 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (…).

E-2780/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge (…) 2018 und gelangte am 3. November 2018 in die Schweiz, wo er am 5. November 2018 um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2018 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/15). Die erste Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Januar 2020 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23/10) musste abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer in alkoholisierten Zustand erschien war. Am 2. März 2020 wurde er ein zweites Mal zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A25/24). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthaltsort in B._______. Er habe (…) Jahre lang ein Internat in C._______ besucht. Danach sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er (…) und (…) habe. Später sei er nach B._______ gegangen, nachdem die Spezialeinheiten das Vieh seiner Familie umgebracht und seine Sachen zerstört hätten. Dort sei er offiziell angemeldet gewesen und habe seinen Lebensunterhalt als (…) verdient. Er sei immer wieder von der Polizei mitgenommen, verhört und geschlagen worden, weil er die Jugendlichen ausgebildet und dazu angehalten habe, nicht am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Die Ultranationalisten beabsichtigten, ihn umbringen, weil sie ihm vorwerfen würden, Jugendliche zu rekrutieren. Erdogan stecke papierlose Personen ohne Beweise inoffiziell ins Gefängnis. (…) Jahre vor der zweiten Anhörung sei er (…) Monate lang im Gefängnis gewesen, ohne dafür eine Bestätigung erhalten zu haben. Danach sei er nach D._______ gegangen und habe sich dort auf (…) aufgehalten. Zwischendurch habe er mit seinen Brüdern auch in E._______ gelebt. Als Kurde und Alewit sei er von den Behörden immer wieder unter Druck gesetzt worden. Er sei auf den Posten mitgenommen und geschlagen worden. Kurden würden auch bei der Arbeit und Unterkunft diskriminiert. Er habe noch immer ein Problem, weil er vor (…) Jahren wegen eines Streits (…) verhaftet und im Strafregister eingetragen worden sei. Er habe erfolglos versucht, den Eintrag zu löschen. Vor etwa (…) Jahren sei er von türkischen Sicherheitskräften angeschossen worden, als er Vieh auf die Alp gebracht habe. Vor ungefähr (…) oder (…) Jahren hätten Polizisten ihm den hinteren Teil seines Kopfes und vor etwa (…) oder (…) Jahren den oberen Teil seines Kopfes gebrochen.

E-2780/2020 Er habe zur HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) Kontakt gehabt respektive sei ehrenamtlich für sie tätig gewesen. Er sei bewusst nicht als Mitglied aufgenommen worden, weil er für auswärtige Tätigkeiten vorgesehen gewesen sei. Er habe auch Informationen, die er aus Kaffeehäusern gehabt habe, an den Quartierverantwortlichen weitergeleitet. Dabei sei es etwa um Kenntnisse über Kurden gegangen, die unter Druck gesetzt worden seien. Des Weiteren habe er auch an legalen Kundgebungen teilgenommen, Fahnen gehalten und Parteigebäude besucht. Die HDP habe ihn dann nach Syrien geschickt. Er sei (…) oder (…) Mal freiwillig in F._______ gewesen, um seine Solidarität zu bekunden. (…) sei er (…) Monate lang in F._______ gewesen und habe mit Maultieren Lebensmittel sowie medizinische Güter (Medikamente und Verbandsmaterial) gebracht. Zudem habe er verletzte Personen versorgt und Verstorbene bestattet. Dies habe er in Militäruniform gemacht. Er habe keine Waffe gehabt und auch nicht Sold erhalten, weil er nicht dem militärischen Flügel angehört habe. Ein Bruder von ihm sei dort vor seinen Augen getötet worden. Er sei das erste Mal während des Krieges mit dem IS (sog. Islamischer Staat) in F._______ gewesen. Die Stadt sei damals bombardiert worden. Das letzte Mal sei er ungefähr im (…) 2018 dort gewesen. Beim ersten Mal habe er in Zusammenarbeit mit der HDP und PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) Verletzte und Kinder in den Sicherheitskorridor gebracht. Nach der Rückkehr habe er in B._______ und D._______ auf der Strasse gelebt. Er sei auch mit den Friedensmüttern in G._______ gewesen, wo er sich im H._______-Gebiet für Frieden eingesetzt und die gleichen Tätigkeiten wie in F._______ ausgeübt habe. Er sei insofern auch bei der PKK aktiv gewesen, als er Jugendlichen gesagt habe, sie sollten die Waffen liegenlassen und sich politisch betätigen. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis zu kommen oder wegen Verbindungen zur PKK und Beleidigungen des Staatspräsidenten in den Wald gebracht, gefoltert und umgebracht zu werden. Der türkische Staat werfe ihm dies vor, ohne Beweise dafür zu haben. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in I._______ mit einem Visum sei er nach D._______ zurückgekehrt, wo er ohne festen Wohnsitz (…) geschlafen habe. Danach sei er nach B._______ gegangen, wo die Polizei ihn (…)mal festgenommen und geschlagen habe. Er sei immer auf der Flucht gewesen und wieder nach D._______ zurückgekehrt. Zwischenzeitlich habe er das Parteihaus besucht. Wegen den ständigen polizeilichen Nachstellungen habe er die Türkei nach (…) Monaten erneut verlassen. Er bringe vieles

E-2780/2020 durcheinander und könne sich nicht mehr an alles erinnern, weil er wiederholt auf den Kopf geschlagen und oft gefoltert worden sei. In der Schweiz besuche er regelmässig die Partei respektive den kurdischen Verein, um Jugendliche davon zu überzeugen, keine Waffe in die Hand zu nehmen. B. Mit am 2. Mai 2020 eröffneter Verfügung vom 30. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 5. November 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er bei beiden Anhörungen in alkoholisiertem Zustand erschienen sei, seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 8 Abs. 3bis AsylG verletzt. Seinen Aussagen im Rahmen der Befragungen könne kein klarer Sachverhalt entnommen werden. So habe er nicht nur die angeblichen Verfolger, sondern auch deren Motivation sehr konfus dargestellt. Auf viele Fragen habe er eine nicht dazu passende Antwort gegeben. Angesichts des Umstandes, dass das Protokoll der BzP keinerlei Hinweise auf einen alkoholisierten Zustand oder Gedächtnisschwierigkeiten enthalte, sei festzuhalten, dass er offenbar durchaus in der Lage gewesen sei, nüchtern zu sein respektive die ihm gestellten Fragen kohärent zu beantworten. Des Weiteren sei festzustellen, dass er illegal in die Schweiz eingereist sei und keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe. Es sei davon auszugehen, dass er zum Reiseweg respektive zu den von ihm benutzen Reisepapieren falsche Aussagen gemacht habe. So habe er angegeben, mit einem von I._______ ausgestellten Sehengen-Visum legal aus der Türkei ausgereist und via J._______ nach K._______ geflogen zu sein. Im Rahmen von Dublin-Abklärungen habe sich jedoch herausgestellt, dass kein solches Visum auf seine Personalien ausgestellt worden sei. Dieses Verhalten zeige auf, dass er kein Interesse an der Fortsetzung seines Asylverfahrens und an der Wahrung seiner Mitwirkungsrechte habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er asylrechtlichen Schutz benötige. Er habe durch seine Trunkenheit konkret vorgesehene Verfahrenshandlungen verunmöglicht, weshalb die Mitwirkungspflichtverletzung als grob zu qualifizieren sei. Dies wiege umso schwerer, als ihm bei der ersten Anhörung gesagt worden sei, er verletze seine Mitwirkungspflicht, wenn er noch einmal in kaum aussagefähigem Zustand erscheinen würde. Die Mitwir-

E-2780/2020 kungspflichtverletzung sei auch schuldhaft begangen, weil er es unterlassen habe, am Tag der Anhörung in nüchternem Zustand zu erscheinen und kohärent auf klare Fragen zu antworten, was ihm vernünftigerweise hätte zugemutet werden können. Er habe deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Nichtsdestotrotz habe er in drei Befragungen die Möglichkeit gehabt, alle für sein Asylgesuch wichtigen Gründe zu nennen. Mit seinem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. Die summarische materielle Prüfung der Asylgründe ergebe keine Hinweise auf Verfolgung. Den Protokollen der BzP und der Anhörungen könne zusammengefasst entnommen werden, dass er aufgrund seiner «Aufklärungsarbeit» bei Jugendlichen, die er für die HDP ausgeführt habe, seiner Unterstützung der kurdischen Bewegung in Syrien und seiner kurdischen Ethnie von den türkischen Behörden verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr würde er wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten und Unterstützung der PKK inhaftiert respektive erschossen. Auf konkrete Nachfragen hin zu vergangenen und künftigen Verfolgungsmassnahmen habe er wiederholt, dass er sehr viele Schläge auf den Kopf erhalten habe und sich deshalb nicht mehr an alles erinnern könne. Es gebe in der Türkei keine offiziellen Verfahren. Seine Aussagen seien nicht nur unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen, sondern entsprächen auch nicht den Erkenntnissen des SEM, wonach es in der Türkei keine offiziellen Verfahren gebe, man in den Wald gebracht werde, um dort geschlagen und dann wieder freigelassen zu werden. Der Vollständigkeit halber sei aber auch zu erwähnen, dass seine Aussagen – die Diskriminierung als Kurde sowie die Verfolgung aufgrund seines Engagements für die HDP und die kurdische Bewegung in Syrien – selbst bei Wahrunterstellung aufgrund der fehlenden Intensität, der fehlenden begründeten Furcht vor staatlicher Verfolgung sowie des fehlenden Kausalzusammenhangs mit der Ausreise nicht flüchtlingsrechtlich relevant sein dürften. Seine Aussagen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2020 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter sinngemäss seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtli-

E-2780/2020 cher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und seine amtliche Rechtsverbeiständung. Als Beilagen reichte er eine Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, Kopien von Arztberichten, eine Anmeldung zur stationären Therapie respektive zum Alkoholentzug im L._______, eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 28. Mai 2020 und Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Anhörungsprotokolle ein und stellte das Nachreichen des noch ausstehenden Arztberichtes in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Am 2. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. D.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin unter Feststellung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – und auf amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführer forderte sie auf, bis am 24. Juli 2020 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die für eine amtliche Rechtsverbeiständung gemäss den in aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) umschriebenen Kriterien in Frage komme. Bei ungenutzter Frist werde eine Bestellung von Amtes wegen vorbehalten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 bestellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss Fürsprecher Ismet Bardakci als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne ihm wegen seiner Alkoholabhängigkeit keine schuldhafte und

E-2780/2020 grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, sei zu entgegnen, dass er bei der Erstbefragung vom 8. November 2018 trotz seiner jahrelangen Alkoholsucht durchaus in der Lage gewesen sei, nüchtern zu erscheinen respektive kohärent auf Fragen zu antworten. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewesen, auch zu den Anhörungen nüchtern zu erscheinen. Er habe sich indessen uneinsichtig gezeigt und nicht den Eindruck erweckt, dass ihm sein Verhalten bewusst sei und er an einer Veränderung arbeite. Angesichts seines einjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zum Zeitpunkt der ersten Anhörung wäre es in seiner Eigenverantwortung gelegen, entsprechende Massnahmen einzuleiten oder in Anspruch zu nehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2020 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik bis am 5. Oktober 2020 ein. Gleichzeitig forderte sie den Rechtsvertreter gestützt auf eine Mitteilung des M._______ auf, innert gleicher Frist den gegenwärtigen Aufenthaltsort seines Mandanten bekanntzugeben und eine aktuelle, von ihm persönlich unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens hervorgehe. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter eine vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnete Erklärung ein, in der er sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens zum Ausdruck brachte. Der Aufenthaltsort sei zu keinem Zeitpunkt unbekannt gewesen. Nach seiner Entlassung aus der N._______ sei er in der Kollektivunterkunft der O._______ untergebracht worden, wo er sich zurzeit aufhalte. Gleichzeitig ersuchte er um eine Verlängerung der Replikfrist bis am 19. Oktober 2020. I. In seiner Replik vom 19. Oktober 2020 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung. Eventuell sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Als Beilagen reichte er drei Spitalberichte ein. Die Anhörungsprotokolle und eingereichten medizinischen Berichte gäben Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Opfer

E-2780/2020 schwerer Gewalt respektive um einen Menschen mit psychischen Störungen handle. Er habe bei seinen Anhörungen geltend gemacht, die türkische Polizei habe ihn immer wieder auf seinen Kopf geschlagen, weshalb er keine Erinnerungen mehr an Erlebtes habe. Er spreche von erlebter Folter und vom Tragen von Leichen sowie Verletzen beim Angriff von IS-Milizen auf F._______. Er habe nicht nur ein Alkoholproblem, sondern es gebe gewichtige Hinweise darauf, dass er von den Kriegserlebnissen stark traumatisiert sei. Personen mit psychischen Störungen (schwerster Traumatisierung) und krankhafter Alkoholsucht seien im Asylverfahren besonders schutzbedürftig. Die Vorinstanz habe seine Rechte missachtet, weil sie seine besondere Schutzbedürftigkeit nicht erkannt respektive nicht berücksichtigt habe. Es sei bekannt, dass solche Personen bei der Anhörung aus Scham, infolge von Wahrnehmungsstörungen, Traumatisierung oder extremer Angst daran gehindert seien, frei über ihre Fluchtgründe zu sprechen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beschwerdeführer psychiatrisch untersuchen zu lassen und zu prüfen, ob er überhaupt verfahrensfähig sei. Sie hätte ihm auch eine Vertrauensperson beiordnen müssen. Er sei trotz seiner angeschlagenen Gesundheit während sieben Stunden, mit kleinen Pausen dazwischen, angehört worden. Dies sei zu lange. Er habe sich kaum konzentrieren und die Fragen nicht kohärent beantworten können. Er habe nicht einmal gewusst, dass es um eine Anhörung im Asylverfahren gehe. An einer Stelle habe er den Befrager gefragt, ob er Staatsanwalt sei. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie durch psychiatrische Fachkräfte abklären könne, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung (insbesondere an einem Trauma) leide, und ob er überhaupt verfahrensfähig sei. Sollten die Abklärungen eine psychische Störung ergeben, seien ihm die Rechte als schutzbedürftige Person zu gewähren. Er habe dadurch, dass er wiederholt alkoholisiert zur Anhörung erschienen sei, seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es könne sein, dass seine psychische Störung aufgrund der traumatisierenden Ereignisse in der Türkei der Grund für seine Alkoholsucht sei. Es sei auch nicht belegt, dass er bei der BzP nicht alkoholisiert gewesen sei. Bei der ersten Anhörung hätten die Befrager auch erst im Verlaufe der Befragung gemerkt, dass er alkoholisiert sei, und in der Folge die Anhörung abgebrochen.

E-2780/2020 J. Mit Eingabe vom 3. November 2020 reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der N._______ vom 30. Oktober 2020 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2780/2020 3. 3.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a, je m.H.). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie – ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 3.2 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Anhörung ab, bei der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308). Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein

E-2780/2020 falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im erstinstanzlichen Verfahren erhebliche Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers bestanden haben. Die erste Anhörung musste wegen seines alkoholisierten Zustandes vorzeitig abgebrochen werden. Er erschien auch zur zweiten Anhörung in alkoholisiertem Zustand. Die Befragerin stellte dies bereits zu Beginn der Anhörung fest und führte aus, es werde trotzdem versucht, zusammen ein Gespräch zu führen, die Anhörung werde so weitergeführt (A25/1 f. F1 und F3). Eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer auch bei der zweiten Anhörung oftmals nicht imstande war, die ihm gestellten Fragen kohärent zu beantworten (vgl. unter anderen A25/24 F14, F16, F17, F28, F35, F61 f., F66, F70, F84, F112 ff., F124, F127). Des Weiteren führte er aus, er sei sehr oft gefoltert und dabei oft auf den Kopf geschlagen worden, er könne sich an manche Sachen sehr schlecht erinnern (A25/12 F87). In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, das SEM habe sich gefragt, inwiefern der Beschwerdeführer weiter zu seinen Asylgründen angehört werden könne. Indes habe es den Schluss ziehen müssen, dass keine intakte Chance darauf bestehe, dass der Beschwerdeführer an einer weiteren Anhörung nüchtern erscheinen würde, zumal er unmissverständlich festgehalten habe, auch weiterhin in alkoholisierten Zustand zu erscheinen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nebst seiner Alkoholkrankheit und anderen physischen Erkrankungen ein Posttraumatisches Stresssyndrom (PTSD; ICD-10: F43.1) mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostiziert wurde. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Alkoholsucht des Beschwerdeführers auf traumatisierende Kriegserlebnisse in F._______ (Syrien) respektive Nachstellungen der Sicherheitskräfte in der Türkei zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer erzählte von Toten und Verletzen in F._______, die er habe transportieren müssen. Er gab auch an, dass sein Bruder vor seinen Augen vom IS getötet worden sei. Zudem sprach er davon, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn wiederholt gefoltert und mit Schlägen auf seinen Kopf traktiert hätten, was bei ihm zu Erinnerungslücken geführt habe.

E-2780/2020 Die Vorinstanz wäre vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, durch Fachärzte den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Einvernahmefähigkeit abklären zu lassen. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt klarerweise nicht vor, zumal der Beschwerdeführer jeweils pünktlich zur BzP sowie den Anhörungen erschienen und seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit seinem Verhalten eine konkret vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert hätte. In der Replik wird zutreffend ausgeführt, es sei auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht alkoholisiert gewesen sei, zumal die befragende Person bei der ersten Anhörung erst im Verlaufe der Befragung gemerkt habe, dass er alkoholisiert sei, und in der Folge die Anhörung abgebrochen habe. Es ist zudem in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die zweite Anhörung zu Ende geführt wurde, obwohl bereits zu Beginn klar war, dass der Beschwerdeführer wiederum in alkoholisiertem Zustand erschienen war. 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund der bestehenden Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, diese abzuklären. Sie hat durch diese Unterlassung den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt. Gleichzeitig hat sie auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären und eine solch grundlegende Frage zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des

E-2780/2020 rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des BVGer E-1511/2018 vom 1. Mai 2018 E. 4.2, E-4220/2015 vom 7. Dezember 2017 E. 6.2 und E-1254/2015 vom 9. November 2017 E. 5.2). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 30. April 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers, zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes, zur anschliessenden Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. 6.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene und den eingereichten ärztlichen Berichten, zumal sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird der mit gleicher Zwischenverfügung gutgeheissene Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes hinfällig. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen.

E-2780/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 30. April 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers, zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes, zur anschliessenden Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

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