Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2778/2020
Urteil v o m 2 5 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (…).
E-2778/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus der Autonomen Region Tibet – angab, ihren Heimatstaat am (…) Mai 2015 verlassen zu haben und am 3. Oktober 2016 in die Schweiz eingereist zu sein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Oktober 2016 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 24. November 2017 und 30. November 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, bis zu ihrem sechsten Lebensjahr mit ihren Eltern in B._______ gelebt zu haben und anschliessend zu ihren Grosseltern ins Dorf C._______ gezogen zu sein, wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen sei, dass sie Mitte März 2015 digitale Datenträger über den Dalai Lama erhalten und am (…) April an einen Freund der Familie ausgeliehen habe, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden von diesen Datenträgern erfahren und in der Folge diesen Freund der Familie festgenommen hätten, dass sie am (…) April 2015 von Familienangehörigen des Verhafteten telefonisch über diese Festnahme informiert worden sei und sich gleichentags nach B._______ begeben habe, von wo aus sie weiter nach D._______ und am (…) Mai 2015 schliesslich zu Fuss über die Grenze nach Nepal gelangt sei, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen eine chinesische Identitätskarte mit Ausstellungsdatum 2005 zu den Akten reichte, dass ein Mitarbeiter der Fachstelle LINGUA am 12. Februar 2020 im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerdeführerin durchführte und gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs ein Experte der Fachstelle am 27. Februar 2020 eine landeskundliche und sprachwissenschaftliche Analyse (nachfolgend: LINGUA-Analyse) erstellte, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 6. März 2020 das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser LINGUA-Analyse gewährte,
E-2778/2020 dass die Beschwerdeführerin – nach Anhören der Aufzeichnung des Telefoninterviews – mit Eingabe vom 6. April 2020 eine Stellungnahme zu den Akten reichte und an ihren Herkunftsangaben festhielt, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. April 2020 – eröffnet am 28. April 2020 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, wobei es feststellte der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen, dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft und es sei insbesondere auf Grundlage der LINGUA-Analyse davon auszugehen, dass sie zum angegeben Zeitpunkt nicht in der Volksrepublik China gelebt habe, womit den geltend gemachten Asylgründen jegliches Fundament entzogen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihr sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer materiellen Rechtsbegehren abwies und ihr Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzte, der am 11. Juni 2020 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-2778/2020 dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
E-2778/2020 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass einer LINGUA-Analyse im Sinn einer schriftlichen Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) erhöhter Beweiswert beizumessen ist, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1), dass das Gericht aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz teilt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Mai 2015 im Dorf C._______ gelebt zu haben, wobei diesbezüglich zur Hauptsache auf die überzeugend verfasste LINGUA-Analyse vom 27. Februar 2020 zu verweisen ist, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit auch angesichts der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel bestehen, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht wie von ihr behauptet im Kreis E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden, da sie nicht die landeskundlichen und sprachlichen Kenntnisse der behaupteten Herkunftsregion aufweist, die bei einem (…)-jährigen Aufenthalt in der Region zu erwarten wären und insbesondere die Sprachvarietät mit der behaupteten Biografie unvereinbar erscheint, dass die im Jahr (…) ausgestellte chinesische Identitätskarte, falls es sich dabei um ein authentisches Dokument handelt – woran angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ausstellungsprozess ohne persönliche Vorsprache bei der zuständigen amtlichen Stelle (vgl. act. A8/12 4.03 und A16/20 F9) allenfalls gewisse Zweifel bestehen mögen – lediglich die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr (…) belegt wäre, was die Feststellung der LINGUA-Analyse über ihren Aufenthaltsort in diesem Lebensabschnitt allerdings nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte,
E-2778/2020 dass die Beschwerdeführerin ausführte, diese Identitätskarte sei von ihrer Mutter in B._______ verwahrt worden, weil es in ihrem Dorf keine Kontrollen gegeben habe und sie somit nicht auf das Identitätsdokument angewiesen gewesen sei (vgl. act. A16/20 F11), was insbesondere vor dem Hintergrund des nahegelegenen (…) kaum nachvollziehbar erscheint, zumal die Beschwerdeführerin insbesondere auch angab, im Dorf gebe es viele Restaurants und Hotels für (…) (vgl. act. A16/20 F77 ff.), was auch die Vermutung zumindest sporadischer Kontrollen nahelegt, welche ohne den Besitz von Ausweispapieren nicht bestanden werden könnten, dass insbesondere auch nicht realistisch erscheint, dass die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt, als sie bereits von den lokalen Behörden gesucht worden sein will, auf ihrer Autoreise von B._______ nach D._______ problemlos "zwei, drei, vier Kontrollstellen" unter Vorweisen ihrer Papiere habe passieren können (vgl. act. A16/20 F119 f.), dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör noch diejenigen in ihrer Beschwerdeeingabe die Zweifel der Vorinstanz an einer Hauptsozialisierung in Tibet zu entkräften vermögen, dass bei dieser Aktenlage den Kernvorbringen der Asylbegründung die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
E-2778/2020 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinwies, das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schütze nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb es vorliegend keine Anwendung findet, dass die weitergehende Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu erfolgen hat, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet (Art. 8 AsylG), dass es deshalb nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen und die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, da den Akten keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Hinweise zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10), dass ein Vollzug der Wegweisung nach China in der vorinstanzlichen Verfügung schliesslich ausdrücklich ausgeschlossen wurde, da nicht auszuschliessen sei, eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie verfüge über die chinesische Staatsangehörigkeit, weshalb sie zumindest in Bezug auf China subjektive Nachfluchtgründe aufweise (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatoder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-2778/2020 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und auch angesichts der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht, dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in Höhe von Fr. 750.– geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2778/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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